JudikaturVwGH

Ra 2017/22/0152 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2020

Das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG gilt nur insoweit, als eine Partei im Verfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (vgl. VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192). Ein Prozessunfähiger, für den erst nach Abschluss des Verfahrens - oder erst nach der (auch in Abwesenheit der Parteien wirksamen; vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059) Verkündung des Erkenntnisses - ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB idF BGBl. I Nr. 59/2017) bestellt wurde, ist diesem Fall gleichzuhalten. Er darf daher - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften - jedenfalls noch im Revisionsverfahren ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beachtliches Vorbringen, wonach er schon vor der Bestellung des Sachwalters (Erwachsenenvertreters) prozessunfähig gewesen sei, erstatten. Dieser Umstand ist gegebenenfalls vom VwGH als Verfahrensmangel aufzugreifen, und zwar ungeachtet dessen, ob das VwG insofern ein Verschulden trifft bzw. ob ihm ein sonstiger Vorwurf zu machen ist (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.2.2002, 2001/08/0192).

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