Spruch
I424 2302130-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 08.10.2024 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer syrischen Staatsbürgerin, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, die BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Sie habe im gesamten Verfahren angegeben vor dem Krieg geflüchtet zu sein. Den Vorfall, bei dem ihr Vater angeblich vom IS entführt worden sei, habe sie dagegen nur vage und oberflächlich angegeben.
2. Mit dem am 06.11.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des vorangeführten Bescheides. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF sei inzwischen traditionell verheiratet und ihr Ehemann sei in Österreich asylberechtigt.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte die BF geschlechtsspezifische Verfolgung als de-facto alleinstehende Frau, da sie in Syrien weder über ein soziales Netzwerk noch über männlichen Schutz verfüge. Die belangte Behörde habe diesbezüglich auch lediglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die BF sei in Syrien einem hohen Risiko (sexueller) Gewalt und Verfolgung ausgesetzt, was eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe darstelle. Die Länderfeststellungen seien auch mangelhaft, weil sich die belangte Behörde nicht mit der Situation der BF als alleinstehende Frau befasst habe. Zudem fürchte sie eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten.
Die Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren seien unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt worden. Es sei jedoch zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen und habe sich die BF nicht so gut ausdrücken können, wie ihr das in ihrer Muttersprache Kurdisch möglich gewesen wäre.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, sowie den angefochtenen Spruchpunkt I. beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen. In evntu solle der angefochtene Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes behoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 08.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schriftsatz vom 02.12.2024 übermittelte die BF dem Gericht diverse Beweisurkunden.
5. Mit Schreiben vom 08.05.2025 teilte die BF mit, ihr Geburtsdatum sei in den Unterlagen der belangten Behörde fälschlicherweise mit XXXX angegeben. Ihr tatsächlich richtiges Geburtsdatum sei der XXXX . Gleichzeitig legte die BF eine Kopie ihres syrischen Reisepasses vor, in welchem als Geburtsdatum der XXXX aufscheint.
6. Mit Ladungen vom 20.05.2025 wurden die belangte Behörde, die BF vertreten durch die BBU GmbH und der Dolmetscher für die kurdische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 10.07.2025 geladen.
7. Mit Schreiben vom 20.05.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme der Behörde an der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
8. Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 brachte die BF eine weitere Stellungnahme ein und gab zusammengefasst an, es bestehe nach wie vor die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung für alleinstehende Frauen in Syrien. Die BF verfüge über kein familiäres Netz in Syrien und wäre im Fall einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt.
9. Am 10.07.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertreterin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Die volljährig BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Syrien geboren. Sie ist Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Sie ist Staatsangehörige von Syrien und verheiratet. Sie hat keine Kinder.
Ihre Identität steht nicht fest.
Die BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
Der Ehemann der BF lebt mit ihr gemeinsam in Österreich. Er hat den Status eines Asylberechtigten und ist ebenfalls syrischer Staatsbürger.
II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die BF beherrscht die arabische und die kurdische Sprache auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht sie gut Türkisch.
Die BF besuchte in Syrien 7 Jahre die Schule. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Berufserfahrung. Die BF lebte in Syrien zuletzt im Dorf XXXX , welches sich nahe XXXX befindet. Unmittelbar vor der Ausreise hielt sich die BF in XXXX im Stadtteil XXXX auf.
Vor ihrer Ausreise lebte die BF in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und ihren Geschwistern.
II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Ob noch Angehörige der BF in Syrien leben, konnte nicht festgestellt werden.
II.1.4. Ausreisemodalitäten
Die BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus Syrien im Sommer 2015.
Die BF verließ Syrien zu einem unbekannten Zeitpunkt zu Fuß und überquerte illegal die Grenze zur Türkei. Sie hielt sich anschließend bis Oktober 2023 in der Türkei auf. Anschließend reiste sie nach Griechenland weiter und lebte dort in einem Flüchtlingscamp. Sie hielt sich ca. vier Monate dort auf, bevor sie durch Serbien und die Slowakei nach Österreich einreiste. Spätestens am 13.02.2024 überquerte sie illegal die Staatsgrenze nach Österreich.
Sie durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
II.1.5. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
Die Heimatregion der BF ( XXXX ) und die umgebende Region liegen im Kontrollgebiet der syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmad ash-Shara'. Der Stadtteil XXXX , in dem sich die BF unmittelbar vor der Ausreise aufgehalten hat, steht unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.
Der BF droht in ihrem Heimatland Syrien keine Verfolgungen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung. Sie ist keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe ausgesetzt.
II.1.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
II.1.6.1. Machtverhältnisse:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.
Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs einzunehmen. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Am 08.12.2024 erklärten die HTS und ihre Koalitionäre in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens.
Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus.
Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak.
Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:
Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten TellAbyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen.
1.6.2. Sicherheitslage
Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg.
Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten.
Für das Jahr 2024 waren die Truppen der syrischen Armee für 446 zivile Todesopfer, die SDF für 132 zivile Todesopfer, der IS für acht zivile Todesopfer, alle Oppositionsfraktionen zusammen für einundzwanzig zivile Todesopfer, die russischen Streitkräfte für 39 zivile Todesopfer, die türkischen Grenzsoldaten für 30 zivile Todesopfer, israelische Luftangriffe für dreizehn zivile Todesopfer und jordanische Grenztruppen für vierzehn zivile Todesopfer verantwortlich. Die Analyse der Daten zeigt, dass 51,84 % der Todesopfer durch identifizierbare Akteure verursacht wurden, während die Täter der restlichen 48,16 % –aufgrund von Morden, Bombenanschlägen und Landminen – unbekannt bleiben.
In ganz Syrien ereigneten sich im Jahr 2024 weiterhin nicht identifizierte Explosionen, mit einem Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Hierbei sind 94 Todesopfer durch Explosionen und Sprengsätze, vor allem auf dem Land von Aleppo, insbesondere in Afrin, Al-Bab und Jarablus, sowie in Daraa im Süden dokumentiert, die auf Angriffe verschiedener Akteure zurückzuführen waren, vor allem auf die SDF, deren Sprengstoff oft aus ihren Kontrollgebieten stammt, gefolgt von der syrischen Regierung des gestürzten Präsidenten, die versuchte, die von der Opposition gehaltenen Regionen zu destabilisieren. Auch von Rache getriebene Einzeltaten tragen dazu bei.
Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Morden ging im Jahr 2024 leicht zurück: 364 registrierte Todesfälle im Vergleich zu 400 im Jahr 2023, 389 im Jahr 2022, 367 im Jahr 2021, 348 im Jahr 2020, 337 im Jahr 2019 und 84 im Jahr 2018.
Landminen sind nach wie vor eine große Bedrohung für die Zivilbevölkerung und forderten im Jahr 2024 141 Todesopfer, verglichen mit 126 im Jahr 2023, 119 im Jahr 2022, 169 im Jahr 2021, 135 im Jahr 2020 und 290 im Jahr 2019. Das Gouvernement Aleppo ist nach wie vor am stärksten von Landminen betroffen. Die Hauptnutzer von Landminen waren im Jahr 2024 die syrische Regierung des gestürzten Präsidenten al-Assad, der IS und die SDF.
Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Destabilisierung der Lage im Land.
Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert.
Es kommt aber weiterhin zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, aktuell insbesondere im Nordosten an der Grenze zur Türkei, wo türkische Kräfte PKK-Ziele in Nord Raqqa bekämpft oder im ländlichen Damaskus durch Luftangriffe Israels und durch militärische Aktivitäten Israels im Bereich nördlich von Quneitra und im Bereich der Gouvernementsgrenzen zwischen Daraa und Quneitra. Diese Angriffe auf Radaranlagen, Kommandozentren und Waffenlager dauerten auch im März 2025 an. Auch kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Autobomben oder durch Beschuss. Ferner ist die Gefahr der Verletzung durch Landminen im ganzen Land – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – gegeben. Zudem führen Sicherheitskräfte im Land immer wieder Razzien durch, bei welchen es auch zu Toten kam. Auch kommt es im Land immer wieder zu Protesten, so etwa in Daraa gegen die israelischen Militäraktionen im Gebiet oder die jüngsten bewaffneten Auseinandersetzungen in Latakia zwischen Assad-Anhängern und der HTS und ihren Verbündeten, wobei mehr als 1.300 Menschen getötet wurden, darunter mindestens 830 Angehörige der alawitischen Minderheit. Die Militäraktion gegen Aufständische, die dem gestürzten Präsidenten Assad loyal ergeben waren, ist zwischenzeitig beendet. Hierbei handelte es sich um den heftigsten Gewaltausbruch, den Syrien seit dem Sturz von Baschar Al-Assad erlebt hat.
II.1.6.3. Neueste Entwicklungen:
II.1.6.3.1. Politische Entwicklungen
Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten.
Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 und das alte Parlament außer Kraft gesetzt.
Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am 29.12.2024 teilte Al-Scharaa in einem Interview mit, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens. Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen.
Am 29.12.2025 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren.
Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen.
Al-Scharaa kündigte weiter Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Diese Konferenz wurde am 25.02.2025 in Damaskus unter Teilnahme von 600 Personen abgehalten. Das Abschlussdokument fokussierte auf die territoriale Integrität des Landes und seiner Souveränität, verurteilte die Einfälle Israels und forderte dessen Rückzug. Die Stellungnahme zeigte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfassung auf, die ein interimistisches Gesetzgebungsorgan vorsieht und den Entwurf einer permanenten Verfassung, welche Freiheit und Menschenrechte verspricht. Außerdem wird die Bedeutung der Menschenrechte hervorgehoben, die Förderung der Teilhabe von Frauen in allen Sektoren und der friedlichen Koexistenz aller Bestandteile der syrischen Gesellschaft und die Pflege einer Kultur des Dialogs innerhalb der syrischen Gesellschaft bei der folgenden nationalen Diskussion.
II.1.6.3.2. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)
Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidij ein. Mit 10.12.2024 griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11.12.2024 kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen.
Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf.
Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen.
Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert.
II.1.6.3.3. Israelische Angriffe in Syrien
Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen 07.12.2024 und 11.12.2024 mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom 14.12.2024 zum 15.12.2024 griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiter bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros. Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen.
II.1.6.3.4. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge)
UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen (Moratorium on Forced Returns). Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen ((Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections). UNHCR ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland derzeit nicht erfüllt sind. Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon. Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen. Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe. Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder. Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 08.12.2024 und 29.12.2024 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Seit Anfang Dezember 2024 sind bis 27.02.2025 nach Schätzungen des UNHCR ca 297.300 syrische Staatsangehörige über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Zuletzt stiegen die Grenzübertritte vom Libanon und von Jordanien nach Syrien. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30.01.2025 mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27.01.2025 auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025).
II.1.6.3.5. Sonstiges
Human Rights Watch bestätigt am 16.12.2024 den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus. Am 18.12.2024 der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus.
Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus. Am 07.01.2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar Al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400- prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte. Die Europäische Union hob am 24.02.2025 bestimmte Sanktionen auf, um die demokratische Entwicklung während der politischen Wandlung des Landes zu unterstützen. Unter anderem sind syrische Banken, die staatliche Luftfahrgesellschaft, die Zentralbank und die Erdöl-, Gas- und Stromindustrie von den Sanktionen ausgenommen. Das Waffenembargo bleibt weiterhin bestehen. Am 29.01.2025 wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten. Der 08. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt.
II.1.6.4. Akteure:
II.1.6.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)
Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen al-Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS im Jahr 2017 eine zivile Regierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens. In Idlib festigte die HTS ihre Autorität, indem sie eine Form von Stabilität bot und gleichzeitig Gewalt einsetzte, um Rivalen und sogar ehemalige Verbündete auszurotten oder zu kooptieren. Die HTS entfernte sich von der ausgeprägten dschihadistischen Rhetorik, dem Kampf für Religion und der Etablierung einer islamischen Herrschaft in Syrien als Teil eines umfassenden, vernetzten globalen Projekts. Stattdessen übernahm sie ein eher "revolutionäres" und nationalistisches Narrativ und konzentrierte sie sich auf den Sturz des Präsidenten Bashar al-Assad und die "Befreiung" Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein.
II.1.6.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)
Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt.
II.1.6.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)
Die Syrian Democratic Forces (SDF) sind ein am 10. Oktober 2015 gebildetes Militärbündnis zur Verteidigung des kurdischen Autonomiegebietes in Nord- und Ostsyrien, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Es besteht aus den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), Dchabhat al-Akrād, der kurdisch-turkmenischen Einheit Katiā’ib Schams Asch-Schimāl, der sunnitisch-Arabischen Armee der Revolutionäre (Dschaisch aht-Thuwwar), der sunnitisch-arabischen Schammar-Stammesmiliz Qwat as-Sanadid und der sunnitischen Rebellenbrigade ar-Raqqa (Liwa Thuwar al-Raqqa), den Al-Schasira-Brigaden und den Lîwai 99 Muşat sowie dem assyrisch-aramäischen Militärrat der Suryoye (MFS). Die SDF umfassen derzeit ca. 100.000 Mitglieder.
Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Aufgrund eines Abkommens zwischen der syrischen Übergangsregierung und der kurdischen Führung im Nordosten des Landes soll die SDF in der syrischen Armee aufgehen. Diese Vereinbarung soll bis Ende des Jahres umgesetzt werden. Im Gegenzug sollen die Kurden bestimmte Rechte, wie die offizielle Nutzung der eigenen Sprache, erhalten. Das Abkommen umfasst zudem weitere Punkte, wie die politische Teilhabe aller Syrer unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart.
II.1.6.4.4. Sonstige Gruppierungen
Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition "Southern Operations Room".
II.1.6.5. Versorgungslage, humanitäre Lage
Im Jahr 2024 lebten über 90 Prozent der Syrerinnen und Syrer unter der Armutsgrenze. Etwa 12,9 Millionen Menschen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung – hatten Schwierigkeiten, Zugang zu ausreichend hochwertigen Nahrungsmitteln zu erhalten, und mindestens 16,7 Millionen Syrer benötigten humanitäre Hilfe, was einem Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dennoch ist die humanitäre Hilfe für Syrien auf den niedrigsten Stand der letzten Jahre gesunken. Mehr als 12 Jahre Krieg haben die zivile Infrastruktur und Dienstleistungen Syriens dezimiert und den Zugang zu Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Elektrizität, Bildung, öffentlichen Verkehrsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen stark beeinträchtigt. Die Menschen im ganzen Land waren aufgrund der schweren Treibstoffknappheit und der steigenden Lebensmittelpreise in Not geraten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich die Situation durch die von der Regierung oft willkürlich vorgenommenen Kürzungen bei der Sozialversicherung verschärft.
Vor ihrem Zusammenbruch im Dezember hatte die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Lieferung humanitärer Hilfe in den von der Regierung gehaltenen Gebieten Syriens und anderswo im Land verhängt und Hilfsgüter umgeleitet, um ehemalige Oppositionsgebiete zu bestrafen. Das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bei der Auftragsvergabe durch UN-Organisationen, die Hilfe in Syrien leisten, hat zu einem ernsthaften Risiko der Finanzierung missbräuchlicher Einrichtungen geführt. Komplexe und weitreichende Sanktionen, die von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union und anderen gegen die syrische Regierung, Beamte und verwandte Einrichtungen verhängt wurden, haben die prinzipientreue und unparteiische Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Gemeinden und den Wiederaufbau kritischer Infrastrukturen wie Gesundheits- und Sanitäreinrichtungen behindert. Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen wiederaufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung und noch mehr benötigten medizinische Hilfe.
II.1.6.6. Grenzübergänge
Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wiederaufgenommen. Es bestehen keine aktuellen Berichte, dass Personen an Grenzübergängen rekrutiert würden.
II.1.3.7. Frauen
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere, wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b). Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025). Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiter soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).
Auszug aus dem Dokument der EUAA: Interim country guidance: Syria (Juni 2025)
Bei der individuellen Beurteilung, ob für die Antragstellerin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihm Verfolgung droht, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, beispielsweise:
Sozioökonomische Situation: Beispielsweise wurden Frauen, die finanzielle Unterstützung benötigten, zu traditionellen Ehen gezwungen. Auch Kinderehen wurden eingesetzt, um wirtschaftliche Not zu lindern.
Familienstand: Beispielsweise gelten Witwen und geschiedene Frauen als besonders gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, einschließlich der Gefahr einer Zwangsverheiratung.
Fehlende Dokumentation: Beispielsweise fehlt die Registrierung von Personen in Scheidungs-, Sorgerechts-, Eigentums- und Strafsachen.
Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld: Das Risiko von ehrbezogener Gewalt sowie häuslicher Gewalt hängt davon ab, wie die (erweiterte) Familie, einschließlich des Ehemanns, die traditionellen Geschlechternormen wahrnimmt. Auch das von Frauen und Mädchen in bestimmten Situationen erwartete Verhalten kann von der Familie und/oder der Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt vorgegeben sein.
Heimatgebiet: Ehrenmorde können im ganzen Land vorkommen, auch in vertriebenen Gemeinschaften, da Menschen aus konservativeren oder Stammesgebieten nun in anderen Regionen leben. Ehrenmorde ereignen sich beispielsweise vor allem in Gebieten, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie in Sweida oder im Nordosten Syriens, sind aber nicht auf eine bestimmte ethnische Gruppe beschränkt.
Leben als Binnenvertriebener: In den Flüchtlingslagern, insbesondere Frauen und Kinder, wurden Menschen diskriminiert, (sexuell) belästigt, erhielten keine medizinische Versorgung und waren aus Sicherheitsgründen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Wenn für eine Antragstellerin mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, kann dies der Fall sein aus Gründen Religion und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
II.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2025 und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Die BF legte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA folgende Beweisurkunde vor:
- Kopie Zivilregisterauszug aus Syrien (s. Aktenseite 45)
Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren legte die BF folgende Unterlagen vor:
- Kopie des syrischen Reisepasses der BF, ausgestellt am 21.06.2022 durch das syrische Konsulat in XXXX (s. Aktenseite 49ff)
Mit Schreiben vom 14.11.2024 stellte die BF einen Antrag auf Änderung ihrer Personendaten und gab bekannt, ihr Geburtsdatum sei der XXXX .
Im Anhang zur Beweismittelvorlage vom 02.12.2024 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisurkunden:
- Auszug aus dem syrischen Melderegister einer Familie, zugehöriges Melde- und Standesamt: XXXX im Bezirk XXXX (die BF ist mit XXXX , geb. am XXXX verheiratet) auf Arabisch und in deutscher Übersetzung
- Syrische Geburtsurkunde des Ehegatten der BF auf Arabisch und in deutscher Übersetzung
- Syrische Geburtsurkunde der BF auf Arabisch und in deutscher Übersetzung
- Syrische Heiratsurkunde vom 04.11.2024, wonach die Ehe am 01.09.2024 geschlossen worden sei, auf Arabisch und in deutscher Übersetzung
- Auszug aus dem Melderegister (Zivilregister) betreffend den Gatten der BF auf Arabisch und in deutscher Übersetzung
- Auszug aus dem Melderegister (Zivilregister) betreffend die BF auf Arabisch und in deutscher Übersetzung
- Beglaubigte Ablichtung aus Bescheinigung über Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung vom 17.10.2024 auf Arabisch und in deutscher Übersetzung
Mit Schreiben vom 08.05.2025 legte die BF eine Kopie ihres syrischen Reisepasses vor.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Dass die BF verheiratet ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem syrischen Melderegister in welchem die BF und ihr Gatte als verheiratet aufscheinen sowie der vorgelegten Heiratsurkunde und weiterer Unterlagen, welche in Zusammenhang mit der Eheschließung ausgestellt wurden (s. Anhang zum Schriftsatz vom 02.12.2024).
Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 3f) und bestätigte die BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 3).
Dass die Identität der BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da die BF im gesamten Verfahren keinen syrischen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da die BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorlegte, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.
Dass die BF gesund ist, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 2) und bestätigte er dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3).
Dass der Ehemann der BF mit ihr in Österreich lebt, gab die BF in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 5). Die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht und der Staatsbürgerschaft des Ehegatten der BF ergibt sich aus der Einsicht in die Karte gemäß § 51a AsylG 2005 im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 6).
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die Sprachkenntnisse der BF wurden auf Basis ihrer Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 3). Die Ersteinvernahme sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die arabische Sprache durchgeführt. Die BF hat ihre diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache statt. Die BF hat dementsprechend auch diese Sprachkenntnisse unter Beweis gestellt. Die BF bestätigte ihre Sprachkenntnisse außerdem nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).
Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 5) sowie auf das Beschwerdevorbringen und bestätigte die BF ihre Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). Der letzte Ort in dem die BF in Syrien lebte bzw. der Ort in dem sie sich unmittelbar vor der Ausreise aufhielt, wurde festgestellt, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung angegeben.
Dass die BF vor der Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern zusammenlebte, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 4).
II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Vor dem BFA gab die BF am 08.10.2024 an, in Syrien würden noch Onkeln und Tanten von ihr leben (s. Niederschrift BFA Seite 4). In der mündlichen Verhandlung gab die BF dann an, keiner ihrer Familie lebe noch in Syrien und falls jemand dort leben würde, hätte sie keinen Kontakt zu diesen Personen. Auf Frage, wo ihre Angehörigen nun leben würden, gab die BF an, ihre Eltern und Geschwister würden ebenfalls in Österreich leben. Wo die anderen leben würden, wisse sie nicht, sie habe keinen Kontakt zu diesen. Ihre Eltern und Geschwister hätten alle den Status von subsidiär schutzberechtigten Personen (s. VH-P Seite 4f). Dem Gericht erscheint es wenig glaubhaft, dass die BF im Oktober 2024 noch zahlreiche Angehörige in Syrien hatte und nun - neun Monate später - zwar wisse, dass alle Angehörigen Syrien verlassen hätten, sie über den derzeitigen Aufenthaltsort jedoch in Bezug auf niemanden etwas wisse. Das erkennende Gericht hatte den Eindruck, die BF wolle keine Angaben zu ihrem familiären Netzwerk in Syrien machen. Da das aktuelle familiäre Netzwerk der BF in Syrien nicht festgestellt werden konnte, traf das Gericht im gegenständlichen Fall eine Negativfeststellung.
II.2.4. Ausreisemodalitäten
Dass die BF den Entschluss zur Ausreise im Sommer 2015 fasste, gab sie bei der Ersteinvernahme an.
Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Syrien, ihrer Weiterreise über die Türkei und Griechenland nach Österreich sowie ihrer illegalen Einreise nach Österreich stützen sich auf die Angaben der BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 5). Lediglich in Bezug auf die Frage, ob die BF Syrien 2015 oder 2014 verlassen habe, stimmen die Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht überein. Die BF wurde daher hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals befragt und gab an, sie habe Syrien 2016 oder 2017 verlassen (s. VH-P Seite 5). Da die Angaben zum Ausreisezeitpunkt somit deutlich schwanken, konnte das erkennende Gericht den tatsächlichen Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht feststellen. Die übrigen Angaben zu ihrer Reise nach Österreich bestätigte die BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).
Dass die BF auf ihrem Weg nach Österreich durch mehrere sichere Staaten reiste und in diesen nicht um internationalen Schutz ansuchte, ergibt sich aus der festgestellten Reiseroute in Verbindung mit dem gesamten Akteninhalt.
II.2.5. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
Die derzeitige Gebietskontrolle des Herkunftsgebiets der BF ergibt sich aus einer aktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts in die Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 29.07.2025).
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab die BF an, in Syrien herrsche Krieg. Sie habe neun Jahre in der Türkei gelebt. Aber die Türken würden Syrer nun abschieben. Es gäbe viel Rassismus gegenüber Syrern in der Türkei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie den Krieg.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die BF auf die Frage, warum sie die Türkei verlassen habe an, sie habe Angst gehabt, nach Syrien abgeschoben zu werden. Sie habe auch nach Österreich gewollt, um ihren Schulabschluss nachzuholen und um Deutsch zu lernen (s. Niederschrift BFA Seite 5). Auf die Frage, warum sie gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab die BF an, ihre Geschwister seien hier und sie wolle auch hierbleiben (s. Niederschrift BFA Seite 6).
Zu ihren Fluchtgründen gab die BF vor dem BFA an, sie sei aufgrund des damaligen Krieges und dem IS geflohen. Als der IS ihren Vater für kurze Zeit gefangen genommen habe, hätte ihre Familie nach seiner Freilassung beschlossen das Land zu verlassen. Auf Bitte den Vorfall näher zu schildern gab die BF an, sie könne sich an das Jahr nicht mehr erinnern. Ihr Vater sei unterwegs auf der Straße gewesen und man habe ihn mitgenommen. Er sei nur einen Einkauf erledigen gewesen. Der IS habe ihn mitgenommen und habe gewollt, dass er für sie kämpfe. Er sei für ca. zwei bis drei Wochen bei ihnen gewesen und sei danach wieder nach Hause gekommen. Sie hätten den Vater freigelassen, weil er keine Brüder habe (s. Niederschrift BFA Seite 6).
Die BF schilderte, sie sei in Syrien nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden und habe nie persönlichen Kontakt mit dem Militär oder mit Milizen gehabt (s. Niederschrift BFA Seite 6). In den letzten Wochen vor der Ausreise aus Syrien habe sie sich nur zuhause aufgehalten. Sie hätten das Haus nicht verlassen können. Es sei Kriegszustand gewesen. Nur ihr Vater sei immer wieder hinausgegangen. Weder die BF noch ihre Angehörigen hätten sich in Syrien politisch oder religiös betätigt. Die BF sei auch keiner religiösen oder politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die BF sei nie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer sozialen Stellung einer Verfolgung ausgesetzt gewesen (s. Niederschrift BFA Seite 7).
Im Falle einer Rückkehr fürchte sie den Kriegszustand. Sie habe in Syrien keinen Platz mehr und würde nicht wissen wo hin (s. Niederschrift BFA Seite 7).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF an, sie könne in Syrien nicht mehr leben, da sie dort niemanden mehr habe. Sie habe dort keine Zukunft und sei nach Österreich gekommen, um sich hier eine Zukunft aufzubauen und in Sicherheit zu leben. Kurden würden in Syrien unter dem Druck der Araber leiden und sei das Leben dort sehr schwer für sie. Auf die Frage, ob die BF persönlich verfolgt werden würde, gab diese an, wenn sie zurückkehre sei sie trotzdem noch eine Kurdin und Araber würden sie nicht mögen. Sie würde lieber hier getötet werden als nach Syrien zurückzukehren (s. VH-P Seite 5f).
Im Falle einer Rückkehr würden ihr tausende Dinge passieren. Als Kurdin könne sie dort kein sicheres Leben führen. Sie würde auch gerne in Österreich mit ihrem Mann leben, die Sprache lernen und arbeite sie derzeit auch in Vollzeit (s. VH-P Seite 6).
Auf Frage der Rechtsvertreterin, wie die BF ihre Lage als alleinstehende Frau in Syrien bewerte, gab die BF an, es würde sehr schwer für sie sein. Sie kenne sich dort nicht mehr aus, es sei nicht mehr wie früher. Sie sei eine offene Frau und trage ihre Haare offen. Außerdem trage sie keine Kopfbedeckung. Sie würde gezwungen werden Schleier und Kopftuch zu tragen. Kurden seien jedoch viel offener. Frauen würden in Syrien keine Rechte haben. Die Übergangsregierung sei nicht gut. Der Präsident zeige sich offen, in Wirklichkeit sei er jedoch das Gegenteil. Die Lage für Kurden sei dort sehr gefährlich. Die Übergangsregierung würde sie im Fall einer Rückkehr verfolgen und sie fragen, warum sie überhaupt geflüchtet sei. Ihr würde vorgeworfen werden, dass sie die Haare offen trage (s. VH-P Seite 6f).
Insgesamt ist festzuhalten, dass zwar in der Beschwerde und in den schriftlichen Stellungnahmen eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der alleinstehenden Frauen vorgebracht wird, die BF selbst diesen Fluchtgrund jedoch im gesamten Verfahren von sich aus nicht erwähnte. Erst auf dezidierte Nachfrage der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung gab die BF an, die Lage sei schwer und würde sie die Haare offen tragen, was ein Problem darstellen könnte. Dass die BF selbst tatsächlich Sorge vor einer Verfolgung als alleinstehende Frau in Syrien habe, konnte das Gericht daher nicht feststellen.
Es bleibt dennoch von Amts wegen zu prüfen, ob die BF als alleinstehende Frau in Syrien von Verfolgung bedroht sein könnte.
In den vorliegenden Länderberichten zu Syrien werden insbesondere geschiedene und verwitwete Frauen zur Gruppe der alleinstehenden Frauen, die besonderen Gefahren ausgesetzt sind gezählt. Die BF ist weder geschieden noch verwitwet, sondern verheiratet. Ihr Ehemann lebe in Österreich. An dieser Stelle soll nochmals angemerkt werden, dass die BF von sich aus, keine Gefahren aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der de-facto-alleinstehenden Frauen in Syrien erwähnte.
Zur Frage, ob die BF aktuell ein familiäres Netzwerk in Syrien hat wird auf Punkt II.2.3 verwiesen. Das erkennende Gericht hatte den Eindruck, die BF wollte keine Angaben zu ihrem familiären Netzwerk in Syrien machen. Die BF wäre jedoch verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Tatsache, dass die BF zu ihren Angehörigen, welche zumindest im Herbst 2024 noch in Syrien lebten überhaupt keine Angaben machen wollte, in Verbindung mit der Tatsache, dass die BF selbst keine Bedrohung oder Gefährdung vorbrachte, deutet für das erkennende Gericht darauf hin, dass die BF mit dem Vorbringen einer Verfolgung als alleinstehende Frau in Syrien einen Fluchtgrund konstruieren wollte.
Die BF ist mit ihren Eltern und ihren Geschwistern aus Syrien geflohen und befinden sich alle Angehörigen in Österreich. Ihre Angehörigen sind - ebenso wie die BF - subsidiär Schutzberechtigt. Ihrem Ehemann wurde der Status des Asylberechtigten zugesprochen. Damit die BF überhaupt nach Syrien zurückkehren könnte, müsste sich die Sicherheitslage sowie die humanitäre Lage dauerhaft und derart verbessern, dass der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr benötigt wird. In diesem Fall, wäre nicht nur die BF zur Rückkehr nach Syrien angehalten, sondern ihre gesamte Herkunftsfamilie (Eltern und Geschwister). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die BF in diesem Fall von einer Rückkehr als alleinstehende Frau ausgeht. Ob in dieser zukünftigen und vorerst hypothetischen Situation die Fluchtgründe des Ehemannes noch relevant wären, kann das erkennende Gericht naturgemäß nicht vorhersehen. Jedenfalls ist jedoch davon auszugehen, dass die BF mit ihrer Herkunftsfamilie und/oder ihrem Ehemann nach Syrien zurückkehren würde.
Aber selbst unter der Annahme, dass die BF ohne ihr Angehörigen oder ihren Ehemann nach Syrien zurückkehren würden, kann die Lage der verheirateten BF nicht mit jener von Witwen und geschiedenen Frauen oder Mädchen gleichsetzt werden. Es ist nicht ersichtliche, warum die BF von der sie umgebenden Gesellschaft stigmatisiert würde.
Die Länderfeststellungen legen dar, dass in Syrien eine patriarchale Gesellschaft herrscht. Alleinstehende Frauen sind aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt, wobei aber das Ausmaß des Verfolgungsrisikos für Frauen vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie abhängig ist. Es ist daher eine individuelle Prüfung der Umstände des Einzelfalles erforderlich, um die Verfolgungsgefahr für die einzelne zurückkehrende Frau abschätzen zu können. Nichts Anderes ist dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Auszug aus der EUAA Country Guidance Syria vom Juni 2025 zu entnehmen, die für (alleinstehende) Frauen Risikoprofile formulieren, eine individuelle Einzelfallprüfung aber nicht obsolet machen.
Ausgehend davon ist nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine Frau wie die BF, die verheiratet ist, deren Ehemann sich aber (infolge des Bürgerkriegs) im Ausland befindet, von der umgebenden Gesellschaft tatsächlich als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen würde. Auch andere Frauen in Syrien müssen infolge des Bürgerkriegs vorübergehend ohne ihre Ehemänner leben. Unzählige Männer wurden in Syrien getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten. Dass diese Frauen nach den Feststellungen besonders gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden, mag zwar zutreffen; dieser Gefahr wird jedoch bereits durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen (s. VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421).
In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. Einen Hinweis darauf, dass die BF als verheiratete Frau mit einem Ehemann, welcher während des Bürgerkriegs in das Ausland geflohen ist, als andersartig und damit von der Gesellschaft als gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen werden würde, kann nicht erkannt werden.
In Bezug auf das übrige Fluchtvorbringen der BF ist festzuhalten, dass sie im Wesentlichen angab vor dem Krieg geflüchtet zu sein. Der BF wurde bereits von der belangten Behörde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weswegen sich das Gericht im gegenständlichen Fall mit der Flucht vor dem Krieg und seinen Folgen nicht näher auseinandersetzen muss.
Die Inhaftierung bzw. Mitnahme des Vaters der BF durch den IS erwähnte die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als Fluchtgrund und sieht das erkennende Gericht hier von Amts wegen auch keine individuelle Verfolgung der BF als gegeben an, insbesondere, weil der Vater der BF wieder freigelassen wurde, da er keine Brüder habe und sich aus diesem Vorfall von Amts wegen keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgung der BF erkennen lassen.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, der BF drohe Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten. Diesen Fluchtgrund erwähnte die BF selbst in keinem Verfahrensstadium. Insofern erscheint dieser Passus in der Beschwerde entweder irrtümlich hinzugefügt worden zu sein oder aus anwaltlicher Vorsicht. Da die BF jedoch in der mündlichen Verhandlung mehrfach zu den Fluchtgründen befragt wurde und trotz mehrfacher Nachfrage diesen Fluchtgrund nicht erwähnte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten tatsächlich nicht befürchtet.
In Bezug auf das Vorbringen der BF, ihr drohe Verfolgung durch die Übergangsregierung und würde sie gefragt werden, warum sie geflüchtet sei, ist anzumerken, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, das Rückkehrende nach Syrien keine Repressalien wegen einer Asylantragstellung im Ausland zu befürchten haben. Es wurde die sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart. Diesen pauschal vorgebrachten Fluchtgrund konnte die BF somit nicht glaubhaft machen.
In Bezug auf eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden ist anzumerken, dass sich aus den vorliegenden Länderberichten keine pauschale Verfolgung von Kurden und Kurdinnen in Syrien erkennen lässt. Die BF hielt sich überdies zuletzt im Stadtteil XXXX auf, welcher - mit Stand 29.07.2025 - unter der Kontrolle kurdischer Kräfte steht, weswegen das erkennende Gericht hier jedenfalls keine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit erkennen kann. Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich, dass Kurden bestimmte Rechte, wie die offizielle Nutzung der eigenen Sprache, erhalten sollen. Das Abkommen umfasst zudem weitere Punkte, wie die politische Teilhabe aller Syrer unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Die BF schilderte die „Verfolgung“ aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zudem nur pauschal und oberflächlich und gab keine konkreten Befürchtungen an.
Insgesamt ist es der BF somit nicht gelungen einen Grund für die Zuerkennung von Asyl glaubhaft darzulegen.
II.2.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf den im Folgenden zu den einzelnen Kapiteln dargestellten aktuellen Quellen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass in seriösen Medien, wie BBC, Tagesschau, Die Presse, die Neue Zürcher Zeitung, Die Zeit udgl, publizierte Berichte glaubhaft sind, zumal derartige Medien bekannt hohe qualitative Standards einhalten und von einer ein einseitiges Bild vermittelnden Berichterstattung nicht auszugehen ist. In nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, wird zwar diplomatische Zurückhaltung geübt, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch erscheinen gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die entsprechend zitierten Quellen ein aktuelles, objektives und vollständiges Bild von der aktuellen Situation im Herkunftsstaat wiedergeben.
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.
II.2.6.1. Machtverhältnisse
Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen und zur Sicherheitslage bis zu den Ereignissen Ende November 2024/Anfang Dezember 2024 in Syrien basieren auf den diesbezüglichen Berichten und Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, den Berichten der EuAA: Country Guidance: Syria, April 2024, Interim Country Guidance, June 2025, Syria – Country Focus, March 2025 sowie Syria: Targeting of Individuals, September 2022, samt den jeweils dort zitierten Quellen, sowie dem Bericht ecoi.net: Syrian Arab Republic – Information Collection on Developments Regarding the Fall of President Assad, Stand 29.01.2025, und der Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024.
Sie stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs dar und ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es bestehen keine Zweifel am Zutreffen dieser Quellen, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die Vorgänge zwischen dem 27.11.2024 bis zum 08.12.2024 ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sowie aus den nachstehend angeführten Berichten und aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 sowie des EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 09.07.2025. Aus den Berichten der BBC: What is happening in Syria and why now? vom 08.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o (Zugriff am 09.07.2025), Der Standard: Situation in Syrien: Was wir bisher wissen, vom 08.12.2024, https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/3000000248344/situation-in-syrien-was-wir-bisherwissen (Zugriff am 09.07.2025); ISNI – Italien Institute for International Political Studies: The End of Assad: A New Chapter in Syrian History, vom 08.12.2024, https://www.ispionline.it/en/publication/the-end-of-assad-a-new-chapter-in-syrian-history-193946 (Zugriff am 09.07.2025) geht die Einnahme von Aleppo, Hama und Homs durch die HTS und ihre Verbündeten zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa, ergeben sich aus dem Bericht der RUDAW vom 07.12.2024: Syrian rebels announce capturing suthern city of Daraa, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246 (Zugriff am 09.07.2025). Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa und in Al Suwayda stützen sich auf einen Bericht von Al-Hazeera vom 10.12.2024: Now al-Assad’s regime fell: Key moments in the fall of Syria’s tyrant, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/syria, (Zugriff am 09.07.2025) und auf den Bericht der Zeit Online: Syrisches Militär zieht sich aus den Gebieten im Süden zurück, vom 07.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrienmilitaer-sueden-daraa-suweida-homs, (Zugriff am 28.02.2024) sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Gouvernements Daraa und Al Suwayda fast vollständig unter Kontrolle lokaler Milizen stehen. Dass diese Gruppen die ersten in Damaskus waren, berichtet The Guardian: Who are the main actors in the fall oft he regime in Syria?, vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainermain-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance (Zugriff am 29.02.2024). France 24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: Spokesman, vom 09.12.2024 (https://www.france24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-giveup-weapons-spokesman (Zugriff am 09.07.2025) berichtete darüber, dass sich die Rebellen aus dem Süden nach der Ankunft der HTS nach Daraa zurückgezogen hätten. Aus dem Bericht der Tagesschau vom 08.12.2024: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html (Zugriff am 28.02.2024), welcher auch durch andere Berichte, zB Zeit-online: Syrien steht vor dem Machtwechsel, vom 16.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrienrebelen-machtuebernahme-damaskus (Zugriff am 09.07.2025), orf.at: Jubel und Ungewissheit in Syrien, vom 08.12.2024, https://orf.at/stories/3378333/ (Zugriff am 09.07.2025) bestätigt wird, geht unzweifelhaft hervor, dass der bisherige Machthaber und Präsident Bashar Al-Assad gestürzt wurde, mit seiner Familie Syrien verlassen und letztendlich in Russland eingetroffen ist, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Die Zeit Online berichtete am 22.01.2025, dass Frankreich gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl erlassen hatte, weil die französische Justiz ihn verdächtigt, ein Mitverschulden an Kriegsverbrechen zu haben (Zeit Online: Frankreich stellt Haftbefehl gegen Assad aus, vom 22.01.2025, https://www.zeit.de/politik/2025-01/syrien-frankreich-baschalr-al-assad-haftbefehl, Zugriff am 09.07.2025). Zugleich belegen diese Berichte, dass die syrischen Rebellen offiziell erklärten, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Aufgrund dieser Berichte, deren Seriosität nicht anzuzweifeln ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vorgenannten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Tal Rifaad und Manbij sowie Deir ez-Zour basieren auch der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3 f). Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 09.07.2025) und der Syria Map betreffend die historische Kontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-insyria.html). Syria Live Map wird von Software-Entwicklern und Journalisten betreut und versteht sich als Informatonsseite, die sich basierend auf einer großen Anzahl von Informationen der faktischen Berichterstattung betreffen eine Vielzahl von Themen, darunter Konflikte, Menschenrechte, Terror, Proteste, Waffeneinsatz, verschrieben hat. Die Quelle wird von führenden Institutionen im Bildungs-, Friedens- und Sicherheitssektor genutzt. Die historische Karte des Carter Center wird von der gemeinnützigen, vom früheren Präsidenten der USA, Jimmy Carter bergründeten The Carter Center unterhalten. Beide Quellen sind bekannt seriös. Nachdem sie übereinstimmend die festgestellte Kontrollsituation in Syrien belegen, besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.
II.2.6.2. Zur Sicherheitslage
Die Feststellungen zur Situation der Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2024 basiert auf dem Bericht des Syrischen Menschenrechtskomitees für das Jahr 2024 vom 23.01.2025, https://www.shrc.org/en/?p=34346, Zugriff am 09.07.2025 sowie jenen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025. Dass es durch die Umbrüche im Dezember 2024 zu keiner Destabilisierung der Sicherheitslage gekommen ist, ergibt sich aus den Bericht der Tagesschau: Sicherheitslage nach Umsturz in Syrien stabil, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/syriensicherheit-102.html, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellung, dass sich in Syrien die Sicherheitslage laut den Vereinten Nationen stabilisiert hat, basiert auf einer Aussage des UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen (UNRIC: Syrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-miliionenmenschen-brauchen-humanitaere-hilfe/ (Zugriff am). Dass es nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere durch die genannten Militäraktionen kommt, ergibt sich aus der Einsicht in syria live map, https://syria.liveumap.com, Zugriff am 09.07.2025, welche solche Vorfälle tagesaktuell verzeichnet. Zu den jüngsten Entwicklungen EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 09.07.2025, vgl dazu auch Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 09.07.2025. Auch ergibt sich aus der Berichterstattung, zB dem Bericht von AL-Jazeera: Car bomb kills at least 18 women in northern Syria, vom 03.02.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/2/3/car-bomb-kills-at-least-18- women-in-northern-syria, Zugriff am 09.07.2025, die Gefahr der Verletzung durch Autobomben, im konkreten Fall durch eine Autobombe in Manbij, die 18 Frauen und einen Mann, überwiegend landwirtschaftliche Arbeiter, tötete. Aufgrund der Informationen zur sicherheitsrelevanten Vorfällen der syria livemap ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass solche Vorfälle auch aktuell noch vorkommen können. Die Feststellungen zu den jüngsten Auseinandersetzungen zwischen Assad-Anhängen und der HTS basieren auf der Berichterstattung von Kurier: Blutigste Nacht seit Assad-Sturz: Versinkt Syrien wieder im Chaos? vom 08.03.2025, https://kurier.at/politik/ausland/syrien-krieg-alawiten-latakia-htsterror-russland-iran/403019276, Zugriff am 18.03.2025, 20Minuten: Über 180 Tote bei Kämpfen in Syrien befürchtet, vom 07.03.2025, https//:www.20min.ch/story/latakia-ueber180-tote-bei-kaempfen-in-syrien-befuerchtet-103296874, Zugriff am 09.07.2025; Die Tagesschau: Die Angst der Alawiten vom 10.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-massaker-alawiten-hilferufe-100.html, Zugriff am 09.07.2025. Zum Ende der Kämpfe gegen Assad-Anhänger Dir Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden vom 11.03.2025, https:// ww.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 09.07.2025. Den Berichten zu Syrien (zB UNO Flüchtlingshilfe, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfeweltweit/perspektiven-schaffen/rueckkehr/minen, Zugriff am 09.07.2025; swissinfo.ch: Helfer warnen vor vielen Landminen in Syrien, https://www.swissinfo.ch/ger/helfer-warnenvor-vielen-landminen-in-syrien/88593987, Zugriff am 09.07.2025) ist auch zu entnehmen, dass im ganzen Land, in manchen Teilen mehr, in manchen weniger, die Gefahr durch Landminen verletzt zu werden real existiert, weshalb auch dies festzustellen war.
II.2.6.3. Zu den neuesten Entwicklungen
II.2.3.3.1. Zu den politischen Entwicklungen
Die Feststellungen zu den jüngsten politischen Entwicklungen basieren auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 09.07.2025; Middle East Eye: Mohammed a-Bashir: Who is Syria’s new interim prime minister?, vom 10.12.2024, https://www.middleeasteye.net/news/mohammed-al-bashir-who-syria-newinterim-prime-minister (Zugriff am 09.07.2025), aber auch Al Jaueera: Srian fighters name Mohammed al-Bashir as caretakter prime minister, vom 10.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/rebel-backed-mohamed-al-bashir-appointedsyrias-caretaker-prime-minister (Zugriff am 09.07.2025) berichten über die Beauftragung von Mahamed Al-Bashir als Interimspremierminister und Leiter der Überhangsregierung bis zum 01.03.2025. Aufgrund des Berichts des Congressional Research Service: Syria: Regime Change, Transition, and U.S. Policy vom 13.12.2024, https://crsrepotrs.congrss.gov/product/pdf/IN/IN12469 (Zugriff am 09.07.2025) seien einige Regierungsbeamte und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Die Feststellungen zum Außenminister und zum Verteidigungsminister basieren auf einen Bericht der Aljazeera: Syrian authorities appoint HRS figures as foreign, defence ministers vom 21.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-asforeign-defence-ministers(Zugriff am 09.07.2025) und zu den Aussichten auf Wahlen und eine neue Verfassung basieren auf dem Bericht der AP: Syria’s de facto leader says it could take up to 4 years to hold elections vom 29.12.2024, Https://apnews.com/article/syria-damascusisrael-airstrike-assad-dcf827005877ab76e3fd075252fd3544, Zugriff am 09.07.2025. Dass Ahmed Al-Sharaa zum Übergangspräsidenten am 29.01.2025 ernannt, die bisherige Verfassung außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst wurde, ist aus dem Bericht der Tagesschau: Al-Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff vom 09.07.2025. Die Feststellungen betreffend die Auflösung aller Rebellenfraktionen und deren Integration in das Verteidigungsministerium stützt sich auf den Bericht The Guardian: Syrian HTS leader says rebel factions that overthrew Assad will be ‘disbanded’, vom 17.12.2024, Https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-groupleader-factions-disbanded, Zugriff vom 09.07.2025). Jene zu den Planungen, auch die kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium aufzunehmen und die Feststellungen zu den diesbezüglichen Gesprächen mit den SDF und den Ergebnissen basieren auf folgenden Berichten: Kurdistan24: Kurdish forces to join Defense Ministriy, Kurds integral to Syrian fabric, says Ahmed al-Sharaa, vom 29.12.2024, https://www.hurdistan24.net/en(storiy/817471, Zugriff am 09.07.2025; Shafaq News: SDF leader: We Will Be Part oft he New Syrian Army, vom 10.01.2025, https://shafaq.com/en(World(SDF-leader-We-Will-Be-Part-of-the-New-Syrian-Army, Zugriff am 09.07.2025; Al-Jazeera: Syrian minister rejets Kurdish-led SDF’s proposal for own military bloc, vom 19.01.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/19/syria-defence-ministerrejects-kurdish-led-sdf-proposal-own-military-bloc, Zugriff am 09.07.2025, sowie den Bericht von Middle East Eye: Syria’s new government lists conditions to end rift with Kurdish-led SDF, vom 24.01.2025, https://www.middleeasteye.net/news(syria-lists-coditions-end-rift-sdf, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellungen zur möglichen Integration des Southern Operations Room in das Verteidigungsministerium basiert auf dem Bericht von France24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: spokesman, vom 08.01.2025, https://wwwfrance24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-giveup-weapons-spokesman, Zugriff am 09.07.2025.
Aus dem Bericht von France 24: ’Foreign jihadists’ in Syria leader’s pick for army officers: monitor, experts, vom 30.12.2024, https://www.france24.com/en/live-news/20241230- foreign-jihadists-in-syria-leader-s-pick-for-army-officers-monitor-experts, Zugriff am 09.07.2025 geht die neue Besetzung der Armeekommandanten hervor. Dass sich die neue Regierung zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet hat, ist dem Bericht The New Arab: Syria govt plans ’expanded’ committee to prepare national dialogue, vom 07.01.2025, https://www.newarab.com/news/syria-govt-plans-expandedcommittee-national-dialogue, Zugriff am 09.07.2025, hervor. Zu den Feststellungen der Änderungen des Lehrplanes durch das Bildungsministeriums berichtet BBC News: New Syrian government’s school curriculum changes spark concern, vom 02.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c1In12056ppo, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellungen zu den Plänen und zur Konferenz des Nationalen Dialogs am 25.02.2025 und seiner Ergebnisse basieren auf den Berichten: Levant24: Al-Sharaa Outlines Vision for Syria’s Future, vom 29.12.2024, https://levant24.com/news/2024/12/al-sharaa-outliniesvision-for-syrias-future/, Zugriff am 09.07.2025, Al-Mayadeen: Syrian Christians cannot afford to keep turning the other cheek, vom 23.01.2025, Https://english.almayadeen.net/articles/blog/syrian-chritstians-cannot-afford-to-keepturning-the-other-ch, Zugriff am 09.07.2025) sowie dem UNHCR Flash Update #16, vom 27.02.2025 (www.unhcr.org, Zugriff am 09.07.2025) sowie Levant24: Syria’s National Dialogue Conference concludes with Calls for Unity and Reform vom 25.02.2025, Https://levant24.com/news/2025/02/syrias-national-dialogue-vonference-concludes-withcalls-for-unity-and-reform/, Zugriff am 09.07.2025.
II.2.6.3.2. Kontrolle über die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF)
Die Feststellungen zur Offensive der SNA gegen die SDF und das Gebiet der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und deren Übernahme von Shahba und Manbisch sowie die Angriffe auf den Staudamm Tableen basieren auf den Bericht von Rudaw: SNA militants attack strategic bridge, dam under Kurdish rule, vom 10.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/101220244, Zugriff am 09.07.2025; sowie jene betreffend das Vorrücken der SNA auf Kobane stützt sich auf den Bricht von Al-Monitor: Syria’s Kurds faced with all-out war as Turkey, Sunni allies target Kobani, vom 10.12.2024, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/syrias-kurds-faced-all-out-war-turkey-sunniallies-target-kobani, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Mandbisch ergeben sich aus dem Bericht von SOHR, More than eight years of SDF control of Manbij | US-mediated agreement leads to withdrawal of SDF from Manbij city for the benefit of Turkish-backed factions, vom 11.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351144/, Zugriff am 09.07.2025, von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed rebels extended, State Dept says, vom 17.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefirebetween-turkey-us-backed-rebels-extended-end-this-week-state-dept-says-2024-12-17/, Zugriff am 09.07.2025, sowie von SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, vom 18.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351750/?doing_wp_cron=1741011104.933568000793457031 2500, Zugriff am 09.07.2025; jene zu den Vorwürfen der SDF gegen die Türkei und ihre Verbündeten, den Waffenstillstand nicht einzuhalten ergeben sich aus dem Bericht von France24: Thousand stake tot he streets in northeast Syria in support of Kurdish-led force, vom 19.12.2024, https://www.france24.com/en/middle-east/20241219-thousands-take-tothe-streets-in-northeast-syria-in-support-of-kurdish-led-force, Zugriff am 09.07.2025. Dass fünf Kämpfer der SDF am 21.12.2024 bei Angriffen auf Manbidsch getötet wurden, basiert auf dem Bericht von Reuters: Syria’s SDF says five fighters killed in strikes by Turkish-backed forces, vom 21.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sdf-says-fivefighters-killed-strikes-by-turkish-backed-forces-2024-12-21/, Zugriff am 09.07.2025. Nach einem weiteren Bericht von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed SDF in northern Syria holding, Pentagon says, vom 30.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-sdfnorthern-syria-holding-pentagon-says-2024-12-30/, Zugriff am 09.07.2025, erklärte das Pentagon am 30.12.2024, dass die Waffenruhe zwischen der Türkei und den SDF halte. Rudaw: SDF claims Turkey building two military bases near Manbij, vom 30.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/301220241, Zugriff am 09.07.2025, berichtet, dass die Türkei zwei Militärbasen und meherere Militärfahrzeuge sowie Radarsysteme der SDF zerstört habe. Zu den Kämpfen zwischen der Türkei und den SDF in Raqqa und in Hasakah berichtete Kurdistan24: Fresh clashes erupt between Turkish-backed forces, SDF in Syria, vom 30.12.2024, https://www.kurdistan24.net/en/story/817616/freshclashes-erupt-between-turkish-backed-forces-sdf-in-syria, Zugriff am 09.07.2025, zu den Zusammenstößen in mehreren Dörfern bei Manbisch The New Arab: Fighting between proTurkey SDA, Kurdish-led SDF over two days kills 101, vom 05.01.2025, https://www.newarab.com/news/fighting-between-sna-sdf-over-two-days-kills-least-101, Zugriff am 09.07.2025. Zum Vorwurf der Kriegsverbrechen durch die Türkei und die SNA berichtet HRW, Northeast Syria: Apparent War Creime by Türkiye-Backed Forces, vom 30.01.2025, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crimeturkiye-backed-forces, Zugriff am 09.07.2025. Die Opferzahlen aufgrund der Zusammenstöße zwischen SNA und SDF basieren auf einem Bericht von The New Arab: Why fighting is raging in north Syria between the Turkish-backed SNA and Kurdish-led SDF, vom 21.01.2025, https://www.newarab.com/analysis/why-fighting-raging-north-syria-between-sna-and-sdf, Zugriff am 09.07.2025; zur Situation in Deir ez-Zour: Al-Jazeera: Fighters who overthrow alAssad claim control of Syria’s Deir AZ Zor city, vom 11.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/11/syria-fighters-who-overthrew-al-assad-claimcontrol-of-deir-az-zor, Zugriff am 09.07.2025 und Syria Direct: Protests and SDF defections: Discontent simmers in eastern Deir e-Zor, vom 13.12.2024, https://syriadirect.org/protestsand-sdf-defections-discontent-simmers-in-eastern-deir-e-zor/, Zugriff am 09.07.2025.
II.2.6.3.3. Israelische Angriffe in Syrien
Die Feststellungen zu den Angriffen der israelischen Luftwaffe und Marine und zur Einrichtung der Pufferzone basieren auf den Berichten der BBC News: Israel seizing on Syria chaos to strike military assets, vom 11.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cdx921zrweo, Zugriff am 09.07.2025. Enab Baladi: Israeli tanks arrive in Quneitra province, vom 10.12.2024, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/12/israeli-tanks-arrive-in-quineitra-province/, Zugriff am 09.07.2025 und Reuters: Israel says ist air strrikes destroyed most of Syria’s strategic weapon stockpiles, Https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-incursioninto-syria-reaches-25-km-southwest-damascus-security-sources-2024-12-10/, Zugriff am 09.07.2025, berichten über verschiedene arabische Berichte über den Vorstoß Israel ins ländliche Damaskus, was vom Sprecher der israelischen Armee bestritten wurde. Die Feststellungen zur Vorgangsweise Israels im Zusammenhang mit dem Golan basieren auf den Berichten von The Guardian: Israel strikes Syria as Netanyahu approves plan to expand Golan Heights settlement, vom 15.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/15/israel-launches-dozens-of-airstrikes-onsyria-despite-rebel-leader-peace-pledge, Zugriff am 09.07.2025, sowie von BBC News: Israei to expand Golan Heights settlements after fall of Assad, vom 15.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cz6lgln128xo, Zugriff am 09.07.2025. The Guardian: Israeili troops shoot Syrian proteser as forces move beyond buffer zone, vom 21.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/21/israeli-troops-shoot-syrian-protester-asforces-move-beyond-buffer-zone, Zugriff am 09.07.2025, berichtet, dass Israelische Kampferverbände einen Protestierenden in einer Demonstration gegen die Aktivitäten der Armee in einem Dorf im südlichen Syrien beschossen hätten und Israel hunderte Luftangriffe seit dem 08.12.2024 geflogen wäre und israelische Truppen in der Pufferzone des Golan stünden. Die Feststellungen zum Angriff auf ein Waffendepot bei Adra und dem Vordringen israelischer Kampfverbände in Quneitra ergeben sich aus dem Bericht von Shafaq News: Israeli army advances into sothern Syria’s Quneitra, vom 30.12.2024, https://shafaq.com/en(Wolrd(israeli-army-advances-into-southern-Syria-s-Quneitra, Zugriff am 09.07.2025, und – betreffend die Veröffentlichung von Satellitenbildern, die Bauarbeiten der israelischen Armee in der entmilitarisierten Pufferzone eigen, BBC News: Satellite imagery reveals Israeli military construction in buffer zone with Syria, vom 23.01.2025, https://www.bbc.com/newa/articles/cvgmn3jmm1yo, Zugriff vom 09.07.2025.
II.2.6.3.4. Stellungnahmen von UN-Organisationen
Die Feststellungen zur Position des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republic Syrien basieren auf dem Dokument des UNHCR: UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_- _16_dec_2024.pdf, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellungen zu den Stellungnahmen und Berichten des UNHCR basieren auf folgenden Dokumenten: UNHCR: What dorecent events in Syria mean for Syrian refugees? vom 11.12.2024, https://www.unhcr.org/news/stories/what-do-recent-events-syria-mean-syrianrefugees, Zugriff am 09.07.2025; UN News: Syria faces uncertain future after regime’s collapse amid humanitarian crises, vom 17.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158311, Zugriff am 09.07.2025; UNICEF: Peace must prevail for Syria’s children, vom 18.12.2024, https://www.unicef.org/press-releases/peace-must-prevail-syrias-children, Zugriff am 09.07.2025; UN News: UN support continues in Syria and Lebanon, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158626, Zugriff am 09.07.2025, UNHCR Response Fachtsheet vom 30.12.2024, UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596, Zugriff am 09.07.2025. downfall, vom 18.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/18/first-syria-flighttakes-off-from-damascus-airport-since-assads-downfall, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellung zur Tötung von vierzehn Personen durch Assad-Anhänger basiert auf dem Bericht der BBC News: Assad loyalists kill 14 in clash with Syria’s new ruling forces – authorities, vom 27.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c0ew5g3vzreo, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellung zum ersten internationalen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad beruht auf dem Bericht von Al-Jazeera: International flights resume at Damascus airport, vom 07.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/7/international-flightsresume-at-damascus-airport, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellungen zu den Ausnahmegenehmigungen von den Sanktionen durch die USA beruhen auf folgenden Berichten: Reuters, vom 06.01.2025, und Reuters: vom 07.01.2025. Über die Feststellungen zur Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU berichteten Die Tagesschau: EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an, vom 27.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/eu-sanktionen-syrien-102.html, Zugriff am 09.07.2025; Die Presse: EU lockert Sanktionen gegen Syrien: Hoffnung auf „inklusiven politischen Übergang“, vom 24.02.2025, https://www.diepresse.com/19397047/eu-lockertsanktionen-gegen-syrien-hoffnung-auf-inklusiven-politischen-uebergang, Zugriff am 09.07.2025; Al-Jazeera: EU suspends selsct Syra sanctions to encourage democratic development, vom 24.02.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/24/eu-suspendsselect-syria-sanctions-to-encourage-democratic-development, Zugriff am 09.07.2025; orf.at: EU setzt nach Sturz Assads Sanktionen gegen Syrien aus, vom 24.02.2025, https://orf.at/stories/3385838/, Zugriff am 09.07.2025. Dass die syrische Baat-Partei verboten und der 08.12. zum neuen Nationalfeiertag erklärt wurden, ergibt sich aus den Berichten der Tagesschau: Al Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff am 09.07.2025, aber auch von Al-Jazeera: Syria’s new transition as al-Sharaa is named President, vom 30.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/30/syrias-newtransition-as-al-sharaa-is-named-president, Zugriff am 09.07.2025.
II.2.6.3.5. Sonstiges
Zur Entdeckung eines Massengrabes im Süden von Damaskus berichtete HRW: Syria: Mass Grave in Damascus Schould be Protected, Investigated, vom 16.12.2024, https://www.hrw.org/news/2024/12/16/syria-mass-grave-damascus-should-be-protectedinvestigated, Zugriff am 09.07.2025; dazu auch: BBC News: Syria mass graves: Daunting task of searching for and naming the dead, vom 17.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cj90wz8weymo, Zugriff am 09.07.2025. Der Bericht zum ersten kommerziellen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad basiert auf dem Bericht von Al-Jazeera: First Syria flight takes off from Damaskus airport since Assad’s downfall, vom 18.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/18/first-syria-flighttakes-off-from-damascus-airport-since-assads-downfall, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellung zur Tötung von vierzehn Personen durch Assad-Anhänger basiert auf dem Bericht der BBC News: Assad loyalists kill 14 in clash with Syria’s new ruling forces – authorities, vom 27.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c0ew5g3vzreo, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellung zum ersten internationalen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad beruht auf dem Bericht von Al-Jazeera: International flights resume at Damascus airport, vom 07.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/7/international-flightsresume-at-damascus-airport, Zugriff am 09.07.2025. Die Feststellungen zu den Ausnahmegenehmigungen von den Sanktionen durch die USA beruhen auf folgenden Berichten: Reuters, vom 06.01.2025, und Reuters: vom 07.01.2025. Über die Feststellungen zur Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU berichteten Die Tagesschau: EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an, vom 27.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/eu-sanktionen-syrien-102.html, Zugriff am 09.07.2025; Die Presse: EU lockert Sanktionen gegen Syrien: Hoffnung auf „inklusiven politischen Übergang“, vom 24.02.2025, https://www.diepresse.com/19397047/eu-lockertsanktionen-gegen-syrien-hoffnung-auf-inklusiven-politischen-uebergang, Zugriff am 09.07.2025; Al-Jazeera: EU suspends selsct Syra sanctions to encourage democratic development, vom 24.02.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/24/eu-suspendsselect-syria-sanctions-to-encourage-democratic-development, Zugriff am 09.07.2025; orf.at: EU setzt nach Sturz Assads Sanktionen gegen Syrien aus, vom 24.02.2025, https://orf.at/stories/3385838/, Zugriff am 09.07.2025. Dass die syrische Baat-Partei verboten und der 08.12. zum neuen Nationalfeiertag erklärt wurden, ergibt sich aus den Berichten der Tagesschau: Al Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff am 09.07.2025, aber auch von Al-Jazeera: Syria’s new transition as al-Sharaa is named President, vom 30.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/30/syrias-newtransition-as-al-sharaa-is-named-president, Zugriff am 09.07.2025.
II.2.6.4. Akteure
II.2.6.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)
Die Feststellungen zur HTS basieren auf den folgenden Berichten: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 09.07.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 09.07.2025; BBC News: What just happened in Syria and who‘s in charge? vom 09.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff am 09.07.2025; BBC News: Life in Idlib hints at what Syria can expect from rebel rule, vom 18.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo, Zugriff am 09.07.2025; BBC News: Syria’s rebel leaders say they’ve broken with their jihadist past – can they be trusted, vom 20.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c2ldj04p0q2o, Zugriff am 09.07.2025, Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https://www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 09.07.2025.
II.2.6.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)
Die Feststellungen zur Syrische Nationalarmee (SNA) ergeben sich aus nachstehenden Berichten: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 09.07.2025; Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https:// www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 09.07.2025, Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 09.07.2025; ARD: Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, vom 08.12.2024, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 09.07.2025.
II.2.6.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)
Die Feststellungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) basieren auf dem Bericht von Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 09.07.2025, auf dem Bericht: Centre for Documentation and Counter Extremism, vom Juni 2024: Syria Military recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffmreport-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 09.07.2025, sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html, Zugriff am 09.07.2025; sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 und EuAA, Syria: Country Focus vom März 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 09.07.2025. Zum Abkommen zwischen den kurdischen Kräften und der syrischen Übergangsregierung: Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 09.07.2025.
II.2.6.4.4. Sonstige Gruppierungen
Zu den sonstigen Gruppierungen berichten das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sowie EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 09.07.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 09.07.2025 und The Guardian: Who are the main actors in the fall of the regime in Syria? vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actorsfall-of-regime-syria-rebel-alliance, Zugriff am 09.07.2025.
II.2.6.5. Versorgungslage, humanitäre Lage
Die Feststellungen zur Versorgungslage und zur humanitären Lage basiert auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 und dem Bericht von Human Rights Watch: Weltbericht 2025 – Syrien, vom 16.01.2025, https://www.ecoi.net/en(document/2120035.html, Zugriff am 09.07.2025. Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe (UNRIC: Siyrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-millionen-menschen-brauchenhumanitaere -hilfe/ (Zugriff am 09.07.2025).
II.2.6.6. Grenzübergänge
Die Feststellungen zur Öffnung der Grenzübergänge und des internationalen Flughafens in Damaskus basieren auf den diesbezüglichen Berichten der Tagesschau vom 09.12.2024: Erdogan will Grenzübergang zu Syrien öffnen, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-montag-100.html, Zugriff am 09.07.2025; swissinfo vom 09.12.2024: Erdogan öffnet weiteren Grenzübergang nach Syrien für Flüchtlinge, https://www.swissinfo.ch/ger/erdogan-öffnet-weiteren-grenzübergangnach-syrien-für-flüchtlinge/88560718, Zugriff am 09.07.2025; TRTDEUTSCH: Türkiye öffnet weiteren Grenzübergang nach Syrien vom 10.12.204, https://www.trtdeutsch.com/newsturkei/turkiye-offnet-weiteren-grenzubergang-nach-syrien-18241788, Zugriff am 09.07.2025; Der Spiegel vom 04.01.2025: Ab Dienstag gegen wieder internationale Flüge nach Damaskus, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-vom-flughafen-damaskus-starten-ab-dienstagwieder-internationale-fluege-a-e9977a62-fc85-4974-a534-e33991c5d6c3, Zugriff am 09.07.2025; aero Telegraph vom 17.12.2024: Flughafen Damaskus nimmt Betrieb teilweise wieder auf, https://www.aerotelegraph.com/flughafen-damaskus-nimmt-betrieb-teilweisewieder-auf, Zugriff am 09.07.2025. Keinem der aktuellen Berichte ist zu entnehmen, dass Rekrutierungen zur syrischen Armee oder zu anderen bewaffneten Gruppen beim Grenzübertritt nach Syrien zu befürchten werden. Mangels Aktivität der syrischen Armee ist eine Rekrutierung zum Wehrdienst in der syrischen Armee nicht wahrscheinlich. Aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen zum Rekrutierungsverhalten der HTS ist es auch nicht wahrscheinlich, dass eine Rekrutierung zum Dienst in der HTS anlässlich eines Grenzübertritts erfolgt. Ebensowenig bestehen Berichte, wonach kurdische Kräfte Personen anlässlich des Grenzübertritts zum Dienst in den Selbstverteidigungskräften zwingen würden. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass eine Gefahr einer Rekrutierung zum Wehrdienst im Rahmen eines Grenzübertritts nach Syrien nicht ernstlich besteht.
II.2.6.7. Frauen
Quellen
- AC - Atlantic Council (20.12.2024): What will minority and womens rights look like in the new Syria?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/syria-minority-and-womens-rights, Zugriff 7.1.2025
- AJ - Al Jazeera (31.1.2025b): عائلات بلا معيل .. السورياتف مواجهة آثار الحرب [Familien ohne Ernährer: Syrische Frauen, die mit den Auswirkungen des Krieges konfrontiert sind], https://www.aljazeera.net/ebusiness/2025/1/31/عائلات -بلا -معيل - السو ريات -ف-مواجهة , Zugriff 31.1.2025
- ANF - Firat News Agency (9.1.2025): Frauenstiftung aus Syrien besorgt über Entwicklungen, https://anfdeutsch.com/frauen/frauenstiftung-aus-syrien-besorgt-uber-entwicklungen-44929, Zugriff 9.1.2025
- BBC - British Broadcasting Corporation (26.12.2024): أنس ابّخط ، من مُدرج على قائمة العقوبات إلى رئيس لجهاز الاستخباراتف سوريا ، فماذا نعرف عن تعيينات الحكومة الانتقالية الجديدة؟ [Anas Khattab, vom Sanktionsbevollmächtigten zum Chef des syrischen Geheimdienstes], https://www.bbc.com/arabic/articles/cvgmry05930o, Zugriff 8.1.2025
- DW - Deutsche Welle (7.1.2025): Faktencheck: Hat Syrien Annalena Baerbock verpixelt?, https://www.dw.com/de/faktencheck-hat-syrien-annalena-baerbock-verpixelt/a-71225257, Zugriff 8.1.2025
- Economist - Economist, The (3.2.2025): An interview with Ahmed al-Sharaa, Syrias president, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/02/03/an-interview-with-ahmed-al-sharaa-syrias-president, Zugriff 5.2.2025
- Economist - Economist, The (14.1.2025): Violent jihadists are getting frustrated by the new Syria, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/01/14/violent-jihadists-are-getting-frustrated-by-the-new-syria, Zugriff 15.1.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 3.2.2025
- MRG - Minority Rights Group (1.2025): Syria - Communities, https://minorityrights.org/country/syria, Zugriff 7.2.2025
- Nahar - An Nahar (14.12.2024): المرأة السورية بعد التغي ي الكب ي : مؤ ر شات لا تطم ئ وخطاب صادم [Syrische Frauen nach dem großen Wandel: Beunruhigende Indikatoren und schockierende Rhetorik], https://www.annahar.com/arab-world/arabian-levant/180071/المرأة -السورية -بعد - التغي ي - الكب ي -مؤ ر شات -لا- تطم ئ -وخطاب -صادم , Zugriff 18.12.2024
- PBS - Public Broadcasting Service (16.12.2024): Syria’s rebel leaders face critical decisions as they chart new path for the country, https://www.pbs.org/newshour/show/syrias-rebel-leaders-face-critical-decisions-as-they-chart-new-path-for-the-country, Zugriff 18.12.2024
- SyrNews - Syria News (9.12.2024): القيادة العامة تمنع تدخل عناصرها بلباس النساء [Generalkommando verbietet Einmischung in die Kleidung von Frauen], https://syria.news/6054962c-09122412.html, Zugriff 19.12.2024
- Tagesschau - Tagesschau (12.12.2024): ++ Baath-Partei stellt Aktivitäten ein ++, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-102.html, Zugriff 18.12.2024
- TNA - New Arab, The (2.1.2025a): Uncertainty looms for female judges in post-Assad Syria, https://www.newarab.com/features/uncertainty-looms-female-judges-post-assad-syria, Zugriff 3.1.2025
- TNA - New Arab, The (1.1.2025): New Syrian gov’t taps Druze woman as governor in Suwaida, https://www.newarab.com/news/new-syrian-govt-taps-druze-woman-governor-suwaida, Zugriff 3.1.2025
- UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (18.7.2024): The Right to Adequate Housing in Syria (July 2024), https://reliefweb.int/attachments/2432df33-3ea4-42ad-b031-357e2a6e2fbb/OHCHR Syria_AN_housing_20240717_EN.pdf, Zugriff 17.12.2024
EUAA: Interim country guidance: Syria (Juni 2025)
II.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte II. und III., mit denen der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, unberührt bleiben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
II.3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Gegenständlich hat die BF kein Vorbringen von Asylrelevanz erstattet, wie unter Punkt II. 2.3. im Detail erörtert wurde.
Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden bzw. de-facto-alleinstehenden Frauen in Syrien bzw. einer vermeintlichen Verfolgung als Kurdin, einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte und den sonstigen Befürchtungen der BF wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.5. verwiesen.
Auch ansonsten haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jeder Antragstellerin aus Syrien der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz der BF vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – der BF bereits rechtskräftig zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet (VwG 29.02.20224, Ra 2023/20/0619, mwN).
Zur Position des UNHCR vom 16.12.2024 ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“; vgl zB VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).
Die Position des UNHCR ist an weltweite Anwender adressiert und lässt dabei – nachvollziehbarerweise – länderspezifische Regelungen im Asylrecht außer Acht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Zuerkennung von internationalem Schutz auf zweierlei Arten erfolgen kann, nämlich einmal in Form des Status des Asylberechtigen, der auf die in der GFK gelisteten Fluchtgründe Bezug nimmt. Daneben besteht auch das Instrument des subsidiären Schutzes, das an die EMRK und die Zusatzprotokolle der Konvention anknüpft und dabei die (generelle Sicherheits-)Lage in einem Staat (mit)berücksichtigt. Die Position des UNHCR unterscheidet in seiner Aussage nicht zwischen dem Status des Asylberechtigten und dem subsidiär Schutzberechtigten, wie das österreichische Asylrecht, sondern stellt ausschließlich generell auf internationalem Schutz ("international protection") ab, dem in Österreich durch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen wurde.
Gegenständlich wurde gegen die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.
Selbst ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ändert sohin den Schutzstatus der BF im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle der BF ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ua eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, 17.12.2019, Ra 2029/1870391, ua), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten und Einschätzungen kann nach Einschätzung der erkennenden Richterin hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.