Ra 2022/16/0083 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die BAO sieht mit Ausnahme der in § 274 Abs. 3 BAO genannten Fälle (vgl. dazu VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087, mwN) im Fall eines rechtzeitigen Parteiantrags einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor (vgl. VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014, mwN) und kennt keine § 24 Abs. 4 VwGVG - in Verwaltungsstrafsachen § 44 Abs. 4 VwGVG - vergleichbare Möglichkeit des Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages (vgl. VwGH 9.2.2022, Ra 2021/13/0137, mwN). Der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO besteht daher auch nach Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH im zweiten Rechtsgang.