Ra 2021/21/0141 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird (vgl. in diesem Sinn auch Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen). Die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung eines nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots ist nicht rechtswidrig. Insoweit ist dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 gilt (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209; VwGH 9.4.2021, Ra 2021/22/0006). Das gilt auch für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG "gleichzeitig" mit einer Rückkehrentscheidung zu treffende Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung.