Ra 2021/13/0098 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das BFG darf in seiner Ermessensentscheidung zwar berücksichtigen, dass eine Abgabenschuld während der Anhängigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde nicht betreibbar gewesen und eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich der Abgabenschuld erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen ist. Dennoch hat das BFG den langen Zeitabstand zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruchs und der Haftungsinanspruchnahme in seine Erwägungen miteinzubeziehen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132).