Ra 2021/04/0008 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 mit näherer Begründung festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen, wobei das "sachnächste" Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, Rn. 16). Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung - soweit er sich an den Verwaltungsgerichtshof richtet - mangels Zuständigkeit zurückzuweisen, wobei damit keine abschließende Erledigung dieses Antrags verbunden ist (vgl. dazu auch VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 40, mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0035).