Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Mag. Hainz Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des M D, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2025, Zl. W292 2248134 1/24E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Der Revisionswerber begehrte in seiner an die belangte Behörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 2. August 2021 die Feststellung der Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe nicht vollständig auf seinen Auskunftsantrag reagiert.
2 Mit Bescheid vom 31. August 2021 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde ab und stützte diesen Beschluss auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass indem der Revisionswerber zwischen Februar und August 2021 insgesamt 16 ähnlich gelagerte Beschwerden gegen unterschiedliche datenschutzrechtlich Verantwortliche, zumeist mit Sitz im Ausland, eingebracht habe die Inanspruchnahme der Behörde seitens des Beschwerdeführers als exzessiv zu qualifizieren und die Behandlung der Beschwerde abzulehnen gewesen sei.
3 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Februar 2023 als unbegründet ab. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
4Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
5 2. Mit dem hier angefochtenen im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
6 Es traf zusammengefasst die Feststellungen, der Revisionswerber habe im Zeitraum Februar 2021 bis August 2021 insgesamt 16 Beschwerdeverfahren bei der belangten Behörde anhängig gemacht. In der Mehrzahl seiner Eingaben habe er vorgebracht, einen Antrag auf Auskunft an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen gestellt zu haben und es sei seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Ablauf der Frist von einem Monat sein Auskunftsbegehren nicht beantwortet worden. Ferner traf das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen zu den jeweiligen Verfahrensverläufen in diesen Beschwerdeverfahren.
7 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die Einbringung von 16 Beschwerden, die teilweise Auslandsbezug aufwiesen, während eines Betrachtungszeitraumes von nur rund sieben Monaten in jeweils ähnlich gelagerten Fällen sei als durchaus erhebliche Anzahl an anhängig gemachten Verfahren anzusehen. Es sei in die Betrachtung einzubeziehen, dass bei Verfahren, in welchen die datenschutzrechtlich Verantwortlichen außerhalb Österreichs ihre Hauptniederlassung haben, der belangten Behörde komplexe Aufgaben im Zuge des Kooperationsmechanismus nach Art. 56 ff DSGVO zukämen. Vor diesem Hintergrund der rechtlichen und faktischen Erfordernisse im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Verantwortliche mit Sitz außerhalb Österreichs sei entgegen der seitens des Revisionswerbers geäußerten Rechtsansicht davon auszugehen, dass die von ihm angestrengten Verfahren einen weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde erforderten. Fallbezogen habe der Revisionswerber nach seinem Vorbringen zur Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde einer Menschenrechtsorganisation von sich aus ein Vertragsverhältnis als Spender begründet und könne nicht ausschließen, im Zuge des Registrierungsprozesses auch eine Einwilligungserklärung zur Nutzung seiner Kontaktdaten zum Zweck von Direktwerbemaßnahmen erteilt zu haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die personenbezogenen Daten des Revisionswerbers auf unrechtmäßige Weise verarbeite, seien dem Revisionswerber nach eigenen Angaben nicht vorgelegen; derartige Anhaltspunkte seien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht hervorgekommen. Dem sei gegenüberzustellen, dass der Datenschutzbeschwerde ähnlich wie in den anderen bei der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers anhängig gemachten Verfahren ein nicht innerhalb der Frist zur Rückantwort von einem Monat erledigter Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugrunde gelegen sei. Die Nichteinhaltung der Frist zur Rückäußerung des Verantwortlichen beeinträchtige den Revisionswerber in verhältnismäßig geringem Ausmaß in dessen subjektiven Rechten. Bei den vom Revisionswerber selbst eingegangenen Kundenbeziehungen handle es sich nicht um Verträge aus dem Bereich der Daseinsvorsorge im weiteren Sinne und sohin nicht um Fälle, in denen sich Konsumenten einer begrenzten Zahl an Anbietern und damit einhergehend mit einer verdünnten Wahlfreiheit in Bezug auf regelmäßig benötigte Dienstleistungen konfrontiert sehen können.
8 Aufgrund der festgestellten Gesamtumstände bestehe für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass es dem Revisionswerber nicht um den Schutz der ihm aus der DSGVO zukommenden Rechte gehe. Vielmehr lege das festgestellte Verhalten des Revisionswerbers nahe, dass dieser vorwiegend deshalb eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch verschiedene Verantwortliche, die teils außerhalb der Jurisdiktion der Europäischen Union ansässig seien, veranlasst habe, um in weiterer Folge die ihm aus der DSGVO zukommenden Rechte, wie etwa das Auskunftsrecht nach Art. 15, gegenüber diesen Verantwortlichen geltend machen zu können. Insbesondere der Umstand, dass sich der Revisionswerber vor dem Verwaltungsgericht an viele der Unternehmen, zu denen er eine Kundenbeziehung hergestellt habe, gar nicht erinnern könne und in den von ihm anhängig gemachten behördlichen Verfahren trotz behördlicher Aufforderungen meist nicht mitgewirkt habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die vom Revisionswerber hergestellten Beziehungen zu den einzelnen Verantwortlichen nur deshalb begründet wurden, um in weiterer Folge Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde führen zu können, weshalb in Bezug auf die Datenschutzbeschwerden des Revisionswerbers von einer Missbrauchsabsicht auszugehen sei.
9 Ausgehend davon sei in weiterer Folge zu beurteilen, ob die Weigerung zum Tätigwerden seitens der belangten Behörde im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Beim Revisionswerber handle es sich um einen Studenten, der keine nennenswerten Einkünfte aus eigenem Erwerb erziele, sodass zweifelhaft sei, dass ein allenfalls von der belangten Behörde erlassener Kostenbescheid tatsächlich vollstreckbar wäre. Da der Revisionswerber zudem wie oben dargestellt von einem gewissen Maß an Aktivismus zur Gewinnung von Rechtsprechung bei der Führung von Datenschutzverfahren getrieben scheine, er zudem ungeachtet nicht feststellbarer eigener Erwerbseinkünfte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen (nicht unbekannten) Fachanwalt aus dem Bereich des Datenschutzrechts rechtsfreundlich vertreten werde, könne bei verständiger Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber nicht auch einen allfälligen Kostenbescheid der belangten Behörde rechtlich bekämpfen würde. Vor diesem Hintergrund sei die von der belangten Behörde gewählte Alternative, die Behandlung der Datenschutzbeschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO abzulehnen, nicht zu beanstanden.
10 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
11 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 4.1.1. Vorweg ist Folgendes festzuhalten:
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenenErkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018, gestützt auf sein Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, und unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 9. Jänner 2025, C416/23, zur Frage der Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zusammengefasst ausgeführt, dass eine Missbrauchsabsicht gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO dann anzunehmen sei, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte. Mit anderen Worten sei das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebe. Dies stehe im Einklang damit, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegle, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, dass sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürften. Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden sei, könne es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person die Ressourcen der Behörde in Anspruch nehme, obwohl sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergebe, dass mit der betreffenden Eingabe offenkundig andere Ziele verfolgt würden als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewährten (vgl. wiederum VwGH 29.1.2025, Ro 2023/04/0018, Rn. 17 f, mit Hinweis auf EuGH 9.1.2025, C 416/23, Rn. 49, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
16Im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht anhand aller von ihm festzustellender relevanter Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen. Falls erforderlich hat das Verwaltungsgericht den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2023/04/0002, Rn. 29).
17 4.1.2. Der Revisionswerber macht in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH geltend.
Eine im Einzelfall vorgenommene rechtliche Beurteilung kann worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend verwiesen hatnur dann die Zulässigkeit einer Revision begründen, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. etwa VwGH 25.6.2024, Ra 2021/04/0098, Rn. 14, oder VwGH 24.5.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 22). Davon kann im vorliegenden Fall angesichts der detaillierten und nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis keine Rede sein. Inwiefern die Berücksichtigung auch der anderen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerden und deren Hintergrund bei der erforderlichen Tatsachenerforschung aller Umstände, die geeignet sind, die vom Revisionswerber mit den betreffenden einschließlich der verfahrensgegenständlichenBeschwerden verfolgten Absichten zu beurteilen, verfehlt sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Dass auch dem Umstand der unterlassenen Mitwirkung an den vom Revisionswerber initiierten datenschutzrechtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht eine gewisse Bedeutung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zugemessen wird, hat ersichtlich nichts mit der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Rechtsprechung zur behördlichen Verpflichtung zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, der Einräumung des Parteiengehörs und der Begründungspflicht trotz unterlassener Mitwirkungspflichten zu tun (Hinweis der Revision auf VwGH 28.8.2024, Ra 2023/08/0087), handelt es sich fallbezogen doch um die Erforschung der für das Vorliegen der Missbrauchsabsicht im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO maßgeblichen Umstände.
18 4.2.2. Die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe keine nachvollziehbare Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ablehnung im Vergleich zu einer möglichen Gebührenvorschreibung vorgenommen, ist angesichts der detaillierten diesbezüglichen Begründung durch das Verwaltungsgericht von der Hand zu weisen. Dass auf Basis des fallbezogenen Sachverhalts eine andere Beurteilung denkbar wäre, vermag vor dem Hintergrund der fallbezogenen Einzelbeurteilung die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
19 4.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2025
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