Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Cede und die Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache 1. des P Z und 2. der C GmbH, beide in M, beide vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22A/I/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2022, 1. VGW 002/V/011/15889/2021 und 2. VGW 002/V/011/15890/2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Mai 2022, 1. VGW 002/V/011/5852/2022 1 und 2. VGW 002/V/011/5853/2022, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
1 Mit der Revision verbunden war der Antrag der Revisionswerber, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2022 nicht stattgegeben.
2 In einem Schriftsatz vom 6. Februar 2023 stellten die Revisionswerber „Anträge auf Erlassung einstweiliger Vorkehrungen (Anordnungen), [i]n eventu auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung [g]emäß § 30 Abs 2 VwGG“ an den Verwaltungsgerichtshof.
3 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm. § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/04/0008, mwN).
4 Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2023