JudikaturVwGH

Ro 2023/12/0010 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. April 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, in der Revisionssache 1. des F L in P, 2. der M GmbH in M, und 3. des R Z in M, alle drei vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22A/I/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Oktober 2022, VGW 002/011/6187/2021 19, VGW 002/V/011/6188/2021, VGW 002/011/6189/2021, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.

1 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfen die revisionswerbenden Parteien die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG). Mit der Revision verbunden war der näher begründete Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle unmittelbar auf das Unionsrecht begründet einstweilige Anordnungen erlassen mit dem Zweck, die volle Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache zu sichern.

2 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 27. Februar 2023, Ra 2022/12/0133 6 und vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, in letzterer Entscheidung mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/04/0008, mwN).

3 Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 17. April 2023

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