Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des R B in W, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. September 2023, Zl. RV/1100392/2022, betreffend Einkommensteuer 2015, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf das Erkenntnis vom 5. März 2025, Ra 2023/15/0117, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das revisionsgegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) aufgrund einer Amtsrevision des Finanzamts aufgehoben und ausgesprochen hat, dass das BFG die Aufteilung des Kaufpreises im Revisionsfall nicht entsprechend dem Wertverhältnis von Bau und Grünlandanteil des veräußerten Grundstücks, sondern nach dem schlichten Flächenausmaß vorgenommen und davon ausgehend auch die für die Anwendung der Verhältniswertmethode notwendigen Feststellungen zu den Bau und Grünlandpreisen vergleichbarer Grundstücke in der Umgebung unterlassen hat.
2 Eine Revisionsbeantwortung hat der Revisionswerber in diesem Verfahren trotz hg. Aufforderung nicht eingebracht.
3 Parallel zur Amtsrevision wandte sich auch der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des BFG und erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 3514/2023 6, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
4 Mit der in der Folge am 14. April 2025 zur Post gebrachten und am 17. April 2025 beim BFG eingelangten außerordentlichen Revision, beantragte der Revisionswerber, das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zur Zulässigkeit der Revision brachte er vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, wie der Begriff „im Wesentlichen“ in § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 auszulegen sei.
5 Über Vorhalt des BFG, dass das vom Revisionswerber in Revision gezogene Erkenntnis des BFG mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 2025, Ra 2023/15/0117, bereits aufgrund einer Amtsrevision aufgehoben wurde, gab der Revisionswerber bekannt, dass die Revision dennoch dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden solle.
6 Die vorgelegte Revision erweist sich als unzulässig.
7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen (u.a.) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist (u.a.) nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung in Rechte des Revisionswerbers eingreift (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0208, mwN).
9 Das als Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründet in dessen Beschwer (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, mwN).
10 Fehlte es bereits im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, ist die Revision zurückzuweisen (vgl. dazu auch etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2021/04/0011, mwN).
11 Aufgrund der bereits mit hg. Erkenntnis vom 5. März 2025, Ra 2023/15/0117, erfolgten Beseitigung der in Revision gezogenen Entscheidung des BFG kann der Revisionswerber durch sie nicht mehr in Rechten verletzt sein und besteht für ihn daher kein objektives Rechtsschutzinteresse mehr.
12 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2025