Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Cede und die Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des P Z in M, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstr. 22A/I/12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. August 2022, LVwG 2022/29/1882 11, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen und Vorkehrungen vom 3. und 21. Februar 2023 werden wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
1 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG).
2 Mit der Revision verbunden war der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2022 nicht stattgegeben.
3 In einem Schriftsatz vom 3. Februar 2023 stellte der Revisionswerber „Anträge auf Erlassung einstweiliger Vorkehrungen (Anordnungen), [i]n eventu auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung [g]emäß § 30 Abs 2 VwGG“ an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) dem Verwaltungsgerichtshof einen (weiteren) Schriftsatz des Revisionswerbers vom 21. Februar 2023 (an das Verwaltungsgericht und die belangte Behörde gerichtet) und führte aus, dass damit dessen „Antrag auf Erlassung einstweiliger Vorkehrungen, gegründet auf Unionsrecht“ an das Verwaltungsgericht „zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet“ werde.
5 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm. § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/04/0008, mwN).
6 Ausgehend davon waren die Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen und Vorkehrungen vom 3. und 21. Februar 2023 mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2023