JudikaturVwGH

Ra 2025/04/0163 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2025

Unter Zugrundelegung der - nicht weiter auslegungsbedürftigen - Anordnung des Art. 7 Abs. 3 DSGVO, dass der Widerruf so einfach sein müsse wie die Erteilung der Einwilligung zu einer datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitung personenbezogener Daten, ist jeweils anhand der für den Einzelfall maßgeblichen Umstände zu prüfen, ob dieser rechtlich klaren Anordnung entsprochen wird. Eine im Einzelfall vorgenommene rechtliche Beurteilung kann nur dann die Zulässigkeit einer Revision begründen, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das VwG aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. etwa VwGH 25.6.2024, Ra 2021/04/0098, VwGH 24.5.2022, Ra 2020/04/0008).

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