JudikaturBVwG

W228 2307887-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2025

Spruch

W228 2307887-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Ao. Universitätsprofessor i.R. DDr. XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 14.11.2024, Zl. XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 14.11.2024 festgestellt, dass Ao. Universitätsprofessor i.R. DDr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.10.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 5.338,24 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von € 3.263,83, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 4,39, einer Nebengebührenzulage von € 895,49 sowie einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 1.174,53. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung des Versorgungsbezuges dargestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.01.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass seine Zeiten als Angestellter (Vertragsbediensteter) vom 02.12.1991 bis 30.11.1994 nicht berücksichtigt worden seien, sondern seien nur die „ruhegenussfähigen Beamtendienstzeiten“ von 01.12.1994 bis 30.09.2022 berücksichtigt worden. Überdies sei der Aufwertungsfaktor bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage für die Jahre 2021 und 2022 lediglich mit dem Wert 1,0 angewendet worden. Ferner sei fraglich, ob die Auswirkungen des „Besoldungsdienstalters neu“ berücksichtigt worden seien.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine mit 23.01.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde, nach Darlegung der relevanten Gesetzesbestimmungen, auf das Beschwerdevorbringen eingegangen.

Mit Schreiben vom 10.02.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass aufgrund seines Alters eine Pensionierung zum 31.10.2021 gegeben gewesen sei bzw. auch eine Pensionierung zum 01.12.2021. Dadurch wäre eine Anrechnung von 319 Monaten (2021) erfolgt und damit nur Zeiten im Bundesdienst und nicht wie jetzt aufgrund der 342 Monate noch Zeiten als Vertragsbediensteter. Aufgrund der jetzigen Berechnung komme es nun zu einer Pensionsverminderung im Vergleich zu einer Pensionierung zum 01.12.2021, obwohl der Beschwerdeführer länger gearbeitet habe. Er sei über den Umstand, dass ein längeres Arbeiten zu einer Pensionsminderung führt, nicht unterrichtet worden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine Pensionsberechnung mit Stichtag zum 01.12.2021 vorzunehmen (319 Monate) bzw. wenn diese höher ausfällt, einen allfälligen Ausgleich zum jetzigen Pensionsbescheid zu gewähren, z.B. nur Anrechnung der Dienstzeiten im Bundesdienst (334 Monate).

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 19.02.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 10.03.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Äußerung des Beschwerdeführers vom 03.03.2025 sowie die dazu ergangene Replik der belangten Behörde vom 05.03.2025 an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 31.03.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Äußerung des Beschwerdeführers vom 20.03.2025 sowie die dazu ergangene Replik der belangten Behörde vom 26.03.2025 an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der am 21.10.1965 geborene Beschwerdeführer wurde mit 01.12.1994 pragmatisiert.

Mit Vordienstzeitenbescheid vom 27.08.2003 wurden dem Beschwerdeführer seine Zeiten als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Erlangen sowie als Vertragsassistent bei der Universität Wien, in Summe acht Jahre, ein Monat und 29 Tage, als Ruhegenussvordienstzeiten anerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30.09.2022 gemäß § 171a BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Es liegt keine rechtskräftige Ruhestandsversetzung durch die Dienstbehörde mit Stichtag 01.12.2021 (oder 31.10.2021) vor.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit 01.12.1994 pragmatisiert wurde.

Der Vordienstzeitenbescheid vom 27.08.2003 liegt im Akt ein.

Der Ruhestandsversetzungszeitpunkt des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Schreiben der Medizinischen Universität Wien vom 31.08.2022.

Es ist unstrittig, dass keine rechtskräftige Ruhestandsversetzung durch die Dienstbehörde mit Stichtag 01.12.2021 (oder 31.10.2021) vorliegt.

Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 PG 1965 mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) aufzuwerten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 PG 1965 bildet ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

§ 91 Abs. 3 PG 1965 lautet:

„Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

[…] 2022 342 […]“

Für gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Gemäß §§ 4 iVm 91 Abs. 3 PG 1965 sind bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die höchsten 480 Beitragsgrundlagen der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit heranzuziehen. Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 sind für das Jahr 2022 die höchsten 342 Beitragsmonate heranzuziehen. Würden mehr Beitragsmonate herangezogen werden, würde dies auch zu einem niedrigeren Ruhebezug führen, nachdem dann auch die niedrigeren Beitragsgrundlagen in die Berechnung miteinbezogen würden, was für den Beschwerdeführer nachteilig wäre.

Als Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich daher im Fall des Beschwerdeführers – wie von der belangten Behörde auf Seite 15 der Berechnungsbeilage zum angefochtenen Bescheid korrekt ausgeführt – im altrechtlichen Berechnungsteil die Summe der 342 höchsten Beitragsgrundlagen in Höhe von € 2.052.978,92, geteilt durch 342, sohin € 6.002,86. Im Neurecht wurden seitens der belangten Behörde – wie auf Seite 20 der Berechnungsbeilage korrekt ausgeführt – alle vom Beschwerdeführer erworbenen Beitragsgrundlagen, die ins elektronische Pensionskonto einbezahlt wurden, bei der Bemessung berücksichtigt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass seine Zeiten als Angestellter (Vertragsbediensteter) vom 02.12.1991 bis 30.11.1994 nicht berücksichtigt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass seine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Zeitraum von seiner Pragmatisierung am 01.12.1994 bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand am 30.09.2022 liegt. Seine davor erworbenen Zeiten stellen keine Bundesdienstzeiten dar.

Mit Vordienstzeitenbescheid vom 27.08.2003 wurden dem Beschwerdeführer die Zeiten als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Erlangen sowie als Vertragsassistent bei der Universität Wien, in Summe acht Jahre, ein Monat und 29 Tage, als Ruhegenussvordienstzeiten anerkannt. Diese Zeiten wurden von der belangten Behörde gemäß § 53 PG 1965 korrekt bei der Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers als ruhegenussfähige Zeiten im gesetzlichen Ausmaß berücksichtigt.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage für die Jahre 2021 und 2022 mit dem Wert 1,0 ein falscher Aufwertungsfaktor angewendet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Aufwertungsfaktoren zur Beitragsgrundlage in § 4 Abs. 1 Z 2 PG 1965 und §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG geregelt sind. Bei den Aufwertungsfaktoren handelt es sich um jährlich veröffentliche veränderliche Werte, welche im Internet abgerufen werden könne. Die belangte Behörde hat den Aufwertungsfaktor für das Jahr 2021 korrekt mit 1,00 festgestellt; für das Jahr 2022 war gemäß § 108 Abs. 4 ASVG keine Aufwertung vorzunehmen.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zum „Besoldungsdienstalter neu“ ist auszuführen, dass bei der Bemessung des Ruhegenusses stets die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der Gehaltsdaten ergeben, insbesondere aufgrund eine Neufeststellung des Besoldungsdienstalters, steht es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Neuberechnung einzubringen (vgl. VwGH vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach er beantrage, eine Pensionsberechnung mit Stichtag zum 01.12.2021 vorzunehmen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach § 171a BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde und eben keine rechtskräftige Ruhestandsversetzung durch die Dienstbehörde mit Stichtag 01.12.2021 (oder 31.10.2021) vorliegt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Äußerung vom 03.03.2025 ist anzumerken, dass § 13a APG zur Pensionsvorausberechnung für Beamte, die gemäß § 99 PG 1965 der Parallelrechnung unterliegen, nicht anwendbar ist. Es besteht zudem keine vergleichbare Bestimmung im PG 1965, sodass Vorausberechnungen im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der weiteren Äußerung vom 20.03.2025 vermögen – soweit sie nicht die Sache des Verfahrens ohnehin überschreiten (zur Sache des Verfahrens siehe exemplarisch VwGH vom 02.04.2024, Geschäftszahl Ro 2021/04/0008), wie die gleichheitsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer vermeintlichen Auskunftspflicht – zu keiner anderen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts führen, zumal – wie dargelegt – seitens der belangten Behörde die Berechnung der Gesamtpension des Beschwerdeführers korrekt vorgenommen wurde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es handelt sich um die Anwendung klarer gesetzlicher Bestimmungen des PG 1965 im Einzelfall.