Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX , SVNr: XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 24.07.2024, Zl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat aufgrund eines Antrags vom 10.07.2024 mit Bescheid vom 24.07.2024 festgestellt, dass Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 6.944,91 sowie vom 01.01.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 7.410,74 gebührt. Der Antrag auf eine andere Erhöhung ihres Ruhebezuges auf € 7.013,91 für 2023 bzw. € 7.581,36 für 2024 werde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30.04.1994 gemäß § 15 BDG 1979 erfolgt sei. Der Ruhebezug zum 31.12.2022 betrug € 6.685,05, wovon € 6.404,87 auf den Ruhegenuss und € 280,18 auf die Nebengebührenzulage entfielen. Unter Anwendung von § 41 Abs. 2 und 8 PG 1965 in Verbindung mit § 108h Abs. 1 und § 775 Abs. 1, 2 und 3 ASVG war das Gesamtpensionseinkommen durch Überschreitung des Grenzbetrages von € 5.670 gesamt € 328,86 zu erhöhen. Das Gesamtpensionseinkommen betrug zum 31.12.2022 gemäß § 15c PG 1965 € 8.460,00, wovon unter Anwendung von § 775 Abs. 3 ASVG der Ruhegenuss 79,02 % des Gesamtpensionseinkommens betrug. Der Ruhegenuss war folglich mit 79,02 % von € 328,86, das sind € 259,86 auf € 6.944,91 zu erhöhen. Der Ruhebezug zum 31.12.2023 betrug € 6.944,91, wovon € 6.653,84 auf den Ruhegenuss und € 291,07 auf die Nebengebührenzulage entfielen. Unter Anwendung von § 41 Abs. 10 PG 1965 in Verbindung mit § 108h Abs. 1 und § 790 Abs. 1, 2 und 3 ASVG war das Gesamtpensionseinkommen durch Überschreitung des Grenzbetrages von € 5.850 gesamt € 567,45 zu erhöhen. Das Gesamtpensionseinkommen betrug zum 31.12.2023 gemäß § 15c PG 1965 € 8.460,00, wovon unter Anwendung von § 775 Abs. 3 ASVG der Ruhegenuss 82,09 % des Gesamtpensionseinkommens betrug. Der Ruhegenuss war folglich mit 82,09 % von € 567,45, das sind € 465,83 auf € 7.410,74 zu erhöhen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie auf die Ausführungen gegen den Bescheid vom 19.6.2024, der dieselbe Zahl wie der gegenständliche trägt, verweise und mache sie diese zum Gegenstand dieser Beschwerde. Die unsachlichen Auswirkungen der aliquoten Aufteilung einer Wert- oder Inflationsanpassung zwischen Ruhe- und Versorgungsgenuss treten besonders dann ein, wenn die Eigenpension den Betrag für die Deckelung der Anpassung erreicht oder überschreitet. Ergibt erst die Summe beider Bezüge den maßgeblichen Betrag, muss natürlich aufgeteilt werden - aber anders. Die Eigenpension werde ohne Rücksicht auf andere Einkünfte behandelt. Das Ergebnis könne eine prozentuelle Anpassung oder der vorgesehene maximale Anpassungsbetrag sein. Dieses Ergebnis ist vom insgesamt zustehenden Betrag (= Deckel) abzuziehen. Der verbleibende Rest (kann natürlich auch 0 sein) ist der Hinterbliebenenpension zuzurechnen. Benachteiligungen einer Seite können sich daraus nicht ergeben, weil der Deckelbetrag genau der prozentuell ermittelten Bezugshöhe entspricht, ab der er zum Tragen kommt. Ob eine sachlich nicht zu rechtfertigende Kürzung der Eigenpension als Folge einer aliquoten Aufteilung allfälliger Aufwertungsbeträge erfolgt oder nicht, wäre bei der bekannten Geldwertentwicklung und der derzeit üblichen Begleitmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf § 15c PG 1965 von Bedeutung. Bei korrekter Aufwertung könnte man diese Fessel zumindest ein Jahr früher abstreifen und hätte keine weitere Pensionskürzung. Daher werden für die Jahre 2023 und 2024 die Aufwertungsbeträge zur Gänze zur Eigenpension begehrt.
Im Schriftsatz vom 22.08.2024, auf den die Beschwerdeführerin in der Beschwerde verwies, wurde ausgeführt: Durch die getrennte Bescheidausfertigung werde der Beschwerdeführerin verdeutlicht, dass Eigen- und Witwenpension in zwei getrennten Verfahren abgehandelt werden, auch wenn sie durch § 15c PG 1965 verbunden sind. Durch die ziffernmäßige Anwendung des § 15c PG 1965 werde die Gesamtpension wertmäßig gekürzt und zwar jedes Jahr. Das scheine selbst in der qualifizierten Öffentlichkeit nicht bekannt zu sein, sonst könnte der Herr Bundeskanzler in der „Presse“ vom 31. Juli 2024 nicht wie folgt zitiert werden: „dass die ‚volle Abgeltung der Inflation‘ eine Frage der Gerechtigkeit sei“. Die sich jährlich wiederholende Diskriminierung eines Teiles von Pensionisten durch Kürzung nach § 15c PG 1965 ließe sich dadurch vermeiden, dass man einen ohnehin nur teilweisen Ausgleich einer durch äußere Umstände eingetretenen Wertminderung nicht als zusätzliches Einkommen ansieht, was es ja auch nicht ist. Die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen jedem zustehende gedeckelte „Aufwertung“ könnte damit in jedem Fall ausgezahlt und müsste nicht sofort wieder weg gekürzt werden. Folge man der Meinung der Beschwerdeführerin gegen die Aliquotierung im Verfahren betreffend ihren Ruhegenuss, würde sich am Versorgungsgenuss weder für 2023 noch für 2024 etwas ändern. Es bedürfe daher auch keines neuen Bescheides. Sei diese Auslegung nicht vertretbar, bliebe nur der Weg zum Verfassungsgerichtshof. Diesen in eigener Sache selbst zu beschreiten (nur mit Unterschrift eines Anwaltes), habe man den beamteten Juristen leider genommen. Eine aufwendige Beschwerde an das Höchstgericht ist nur mehr vertretbar, wenn das juristische Interesse weitaus größer ist als die wirtschaftliche Vernunft (sonst müsste es schon welche geben).
Ebenso zwecks Nachvollziehbarkeit erwähnenswert ist der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 10.07.2024, in dem im Wesentlichen zur Thematik § 15c PG 1965 ausgeführt wird: Die Entscheidung über den der Beschwerdeführerin zustehenden Ruhegenuss sei als Vorfrage mit einer apodiktischen, unbegründeten Behauptung getroffen worden. Dabei wurde Folgendes nicht beachtet: Die Eigenpension sei kein variabler Gnadenakt, sondern ein in fast 40 Vollzeitarbeitsjahren mit Beitragszahlung erworbener Rechtsanspruch (ob sie für die Anrechnung der insgesamt ca. 1,5 Karenzjahre für ihre vier Kinder nachzahlen musste, wisse sie nicht mehr). Dieses Recht konnte und habe sie ohne Zutun eines anderen oder einer Behörde nach Erreichen der Voraussetzungen in Anspruch genommen. Der teilweise Ausgleich der ständigen Wertminderung der ausgezahlten Beträge ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruches, der von sonstigen Umständen wie z. B. Anderen Einkünften absolut unabhängig ist. Damit ist für den Bezug oder eine allfällige Valorisierung der Eigenpension eine etwa vorhandene Witwenpension nicht zu beachten. Nur ergänzend seien die Folgen einer durch rechtswidrige Aliquotierung (= Aufteilung) entstandene Kürzung der Eigenpension erwähnt: a) Die Witwe könnte sich neu verpartnern. Der Versorgungsgenuss fällt weg. Ihre Eigenpension bleibt weniger wert als vor dem Intermezzo. b) Das Limit des§ 15c PG 1965 wird allein durch die Eigenpension erreicht und damit unwirksam, aber zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt und die Eigenpension bleibt auch hier dauerhaft geringer. c) Der Pensionist stirbt und hinterlässt noch Versorgungsberechtigten Nachkommen. Diese hätten dann für ihre Ansprüche eine verminderte Bemessungsgrundlage. Ein derartiges Ergebnis wäre mit der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen, weshalb eine verhältnismäßige Aufteilung des Aufwertungsbetrages zu unterbleiben hat. Bei der Formulierung des § 15c PG 1965 hat der Gesetzgeber seine Überlegungen anscheinend nicht korrekt auch für die Zukunft passen zu Papier gebracht. Dieser Bestimmung zugrundeliegenden Höchstbeitragsgrundlagen wurden seit ihrer Entstehung vor zwölf Jahren mehrfach geändert, doch lässt der Gesetzestext eine Angleichung daran nicht zu. Dadurch bekommt heute ganz Österreich, auch Personen mit sehr hohen Luxuspensionen einen Teuerungsausgleich oder eine Inflationsabgeltung, nur eine vermutlich geringe Anzahl von Pensionisten nicht, die unter das Limit des § 15c PG 1965 fällt. Ein stichhaltiger Grund dafür ist nicht zu erkennen. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Dieselben Überlegungen gelten übrigens auch für die vorher behandelte Aliquotierung von Fixbeträgen bei Pensionsaufwertungen. Dies scheine aber nur eine leicht verändernde Praxis der Verwaltung zu sein.
Von weiterer erwähnenswerter Relevanz ist auch noch der Schriftsatz vom 05.03.2024, in dem von der Beschwerdeführerin folgendes ausgeführt wird: Die Eigenpension (Ruhegenuss) und Witwenpensionen (Versorgungsgenuss) sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Erst durch § 15c PG 1965 werden für die Witwenpensionen Abhängigkeiten von anderen Einkünften der Anspruchsberechtigten geschaffen. Die anderen Einkünfte, wie auch die Eigenpension, werden davon nicht berührt. Das gilt auch für eine gedeckelte Wert- oder Inflationsanpassung - egal, ob sie dann gleich wieder weg gekürzt wird oder nicht. Die Eigenpension ist jedenfalls so zu behandeln, als gebe es die Witwenpensionen gar nicht (was in absehbarer Zeit ohnehin der Fall sein wird). Wird ein fixer Erhöhungsbetrag unzulässigerweise aliquotiert, wird nämlich die Eigenpension dadurch ohne Rechtstitel gekürzt und werden allfällige spätere davon abzuleitende Ansprüche dauerhaft geschmälert. Für mich ergibt sich daraus - da ich beide Jahre schon allein mit meiner Eigenpension über den Höchstbetrag für die prozentuelle Aufwertung komme, dass jeweils der volle Fixbetrag dem Ruhegenuss zuzurechnen ist, für die Witwenpensionen daher nichts übrig bleibt.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit 05.05.2025 wurde mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH ein Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Nach Vorlage des Fristsetzungsantrags an den VwGH wurde per verfahrensleitender Anordnung ein Fristende per 18.08.2025 gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.05.2025 der Beschwerdeführerin zwecks Sachverhaltsabklärung folgende Fragen gestellt: „1.) Wie viele Kinder habe die Beschwerdeführerin und in welchem Alter sind diese (Angabe des Geburtsdatum)? 2.) Befindet sich eines der Kinder noch in Schul- oder Berufsausbildung? 3.) Ist eines der Kinder erwerbsunfähig? 4.) Hat sich die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag neu verpartnert?“
Am 02.06.2025 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie darauf verwies, dass drei der vier Kinder erwachsen und selbsterhaltungsfähig seien, das vierte Kind verstorben sei. Sie habe und wolle keinen neuen Partner. Ergänzend sei anzugeben, dass sie aktuell keine zusätzlichen Einkünfte beziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin trat gemäß § 15 BDG 1979 mit 30.04.1994 in den Ruhestand über.
Mit Bescheid der BVAEB vom 06.04.1994 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 1994 an ein Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto ATS 67.940,00 gebührt. Mit Bescheid vom 9.8.1994 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 1994 an ein Nebengebührenzulage von monatlich brutto ATS 3.167,00 gebührt.
Zusätzlich zum Ruhegenuss bezieht die Beschwerdeführerin in den Jahren 2023 und 2024 einen Witwenversorgungsgenuss.
Die Beschwerdeführerin stellte, gemeinsam mit einer nicht verfahrensgegentsändlichen Beschwerde vom 19.06.2024, einen Antrag auf Erhöhung ihres Ruhebezuges auf € 7.013,91 für 2023 bzw. auf € 7.581,36 für 2024.
Am 22.07.2024 konkretisierte die Beschwerdeführerin den Antrag telefonisch dahingehend, dass die Anpassung des Ruhegenusses im vollen gesetzlichen Ausmaß zu erfolgen hätte, jedoch der Versorgungsgenuss nicht anzupassen sei. Dies sichere ihr die gesamte Pensionsanpassung im Falle des Verlusts des Versorgungsbezugs wie beispielsweise durch Wiederverehelichung.
Die Beschwerdeführerin hat keinen neuen Partner. Die Beschwerdeführerin hatte vier Kinder. Drei der vier Kinder sind erwachsen und selbsterhaltungsfähig, das vierte Kind ist verstorben. Die Beschwerdeführerin bezieht aktuell keine zusätzlichen Einkünfte.
Die Höhe der Pensionsanpassung beläuft sich für 2023 auf € 259,86 und für 2024 auf € 465,83. Somit ist der Ruhegenuss 2023 auf € 6.944,91 und 2024 auf € 7.410,74 zu erhöhen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in den entscheidungswesentlichen Punkten sind unstrittig und ergeben sich aus dem Aktenbestand und den Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung der Höhe der Pensionsanpassung 2023 und 2024 hatte zu erfolgen, da diese strittig ist. Es war hier dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu folgen, wie es sich sogleich aus der rechtlichen Beurteilung ableiten lässt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Soweit sich die Argumente der Beschwerdeführerin direkt auf den § 15c PG 1965 beziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Argumente im Verfahren W217 2313862-1 zu behandeln sein werden, da die Frage der Deckelung des Witwenversorgungsgenusses dort die Sache des Verfahrens bildet, nicht jedoch hier (zur Sache des Verfahrens siehe exemplarisch VwGH vom 02.04.2024, Geschäftszahl Ro 2021/04/0008).
In Zusammenfassung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 05.03.2024, 10.07.2024, 22.08.2024 sowie 02.09.2024 sieht diese eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung in folgender Gegenüberstellung:
Aus ihrer Sicht führt die ungleiche Erhöhung dieser fiktiven Eigenruhegenussbezieherin (mit demselben Ausgangswert) zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis.
Der Beschwerdeführerin ist seitens des Gerichts jedoch zu entgegnen, dass sie hier ungleiche Sachverhalte gleichsetzt. Eine fiktive Eigenruhegenussbezieherin bezieht gerade keinen Witwenversorgungsgenuss, wie die Beschwerdeführerin. Genau diesen Unterschied hatte der Gesetzgeber jedoch bei der Bildung eines Gesamtpensionseinkommens und der bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Aliquotierung der Erhöhung der Gesamtpensionseinkommen im § 775 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2023 und im § 790 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2024 vor Augen, nämlich, dass mehrere Pensionen respektive Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen werden.
Die Beschwerdeführerin hat seit dem Eintreten der Eigenschaft als Witwe einen Witwenversorgungsgenuss bezogen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sieht daher der Vergleich tatsächlich so aus:
Aufgrund der tabellarischen Aufstellung wird die Ungleichheit der verglichenen Sachverhalte, welche zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, auch optisch offenbart. Somit liegt hier keine verfassungsrechtliche Gleichheitswidrigkeit vor.
Weiters sieht sich die Beschwerdeführerin darin beschwert, dass im Moment des Wegfalls des Witwenversorgungsgenusses die Benachteiligung eintreten wird.
Wie die Beschwerdeführerin im Schreiben, welches am 02.06.2025 einlangte, angegeben hat, liegt jedoch kein Wegfallgrund für den Witwenversorgungsgenuss vor. Somit ist die Beschwerde, soweit es den Wegfall der Witwenversorgung betrifft, verfrüht und somit rein hypothetisch. Zur Lösung rein abstrakter Rechtsfragen sind die Verwaltungsgerichte jedoch nicht berufen (siehe dazu exemplarisch VwGH vom 12.08.2014, Ra 2014/06/0015), sondern die Wissenschaft. Zudem wäre die Beschwerdeführerin auch in der Konstellation des Eintritts einer Waisenversorgung nicht formell beschwerdelegitimiert, es wären die Waisen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, dass die jährlichen Anpassungen nicht als zusätzliches Einkommen anzusehen seien, steht der Wortlaut des Gesetzestextes einer solchen intendierten Anwendung entgegen. Die Anpassungen erhöhen den Ruhegenuss und sind daher als Einkommen zu sehen, und zwar nicht nur im pensionsrechtlichen bzw. witwenversorgungsrechtlichen Kontext (siehe exemplarisch Einkommensbegriff § 15 PG 1965, Entgeltbegriff/Einkommensbegriff §§ 49, 264 ASVG, etc.). Die Sichtweise, wie von der Beschwerdeführerin vertreten, würde weitergedacht auch dazu führen, dass die Bemessungsgrundlagen bei Erstanfall der Witwenpension, nach längerem Ruhegenussbezug des Witwers vor dem Todesfall, niedriger ausfallen würden, weil die jährlichen Pensionsanpassungen keine Berücksichtigung fänden, was unzweckmäßig und systemwidrig wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da lediglich verfassungsrechtliche Fragen seitens der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen aufgeworfen wurden, war die Revision nicht zuzulassen (siehe VwGH vom 27.06.2017, Geschäftszahl Ra 2017/10/0072, Rz 9).