JudikaturVwGH

Ro 2020/16/0005 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2020

Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit nach § 43 Abs. 7 VwGG kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Verwaltungsgerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139; 29.1.2008, 2005/05/0159).

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