JudikaturBFG

RV/1100158/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***1***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***2*** und ***3***, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Oktober 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Oktober 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind ***4*** ***5*** ***6***, VNR ***7***, ab September 2023, in Anwesenheit der Schriftführerin ***8***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2023 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe vom 25. Juli 2023, betreffend das Kind ***4*** ***5*** ***6***, VNR ***7***, ab September 2023 abgewiesen und hierzu begründend ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Besuch des 2-semestrigen Foundation Course Ihrer Tochter lediglich um einen Vorbereitungskurs auf ein mögliches Designstudium und um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967."

Mit Beschwerde gegen obgenannten Bescheid vom 30. Oktober 2023 führte die Beschwerdeführerin (BF) wie folgt aus:

"Anbei überlasse ich ihnen in der Beilage das Beschwerdeschreiben und weitere Anhänge. Bitte beachten sie, dass ich zusätzliche Beilagen separat einreiche, da die maximale Anzahl bei der Beschwerdeoption auf 5 festgelegt ist. Dies ist Teil 1 von 3 der Beschwerde zum Bescheid mit Ordnungsbegriff 8 188 382.

Beim 2-semestrigen Foundation Course handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Familienausgleichsgesetzes. Zudem muss die Familienbeihilfe im Voraus gewährt werden, wie bei anderen Berufsausbildungen auch.

Gründe dafür sind:

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        "Das Familienlastenausgleichsgesetz (",
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        ") 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes \"Berufsausbildung\". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Dies ist beim Foundation-Kurs der Fall."
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        "Die Ausbildung erfolgt in Kooperation mit der New Design Universität und stellt sehr wohl eine Berufsausbildung mit praktisch und theoretischem Unterricht dar und endet nach 2 Semestern mit einer kommissionellen Abschlussprüfung."
      ]
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        "Es handelt sich um eine Vollzeitausbildung mit 20 Stunden pro Woche Präsenzunterricht sowie zusätzlich Selbststudium zu Hause."
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        "In dem Kurs werden Grundkenntnisse für Berufe der Kreativwirtschaft wie z.B. Grafik oder Mediendesigner und Produkt- oder Innenraumdesigner vermittelt, er kann also auch ohne weiterführendes Studium für einen Berufseinstieg als Assistentin im gewählten Fachbereich genutzt werden."
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        "Der Kurs bereitet meine Tochter zudem auf die Aufnahme in einer Universität mit entsprechender Studienrichtung vor. Die Aufnahme dort erfordert eine Präsentationsmappe in einem gewissen Umfang, der leider mit den Vorkenntnissen meiner Tochter aus dem BORG nicht abgedeckt ist und daher hat sie sich entschlossen, vorab den 2-semestrigen Foundation Kurs zu besuchen."
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        "Im Foundation Course werden die grundlegenden gestalterischen Kenntnisse erworben und eine umfassende Bewerbungsmappe erarbeitet. Wenn Sie den Foundation Course mit sehr gutem oder gutem Erfolg abschließt, ist ein Fixplatz an der New Design Uni sicher. In diesem Fall ist keine Aufnahmeklausur erforderlich."
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        "Darüber hinaus ist eine Zielsetzung des Foundation Course die individuelle Betreuung der Studierenden bei der Erstellung eines Portfolios bzw. einer Arbeitsmappe. Am Ende des Lehrgangs und im Rahmen der Abschlusswoche werden die Arbeiten präsentiert und kommissionell beurteilt. Durch den regelmäßigen Dialog mit BerufspraktikerInnen wird außerdem ein vielfältiger Einblick in die Branchen und in die Berufspraxis der Kreativwirtschaft ermöglicht. Das Basisstudium ist damit ein wertvoller Beitrag zur individuellen Karriere-Orientierung."
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        "Zusätzlich möchte ich noch erwähnen, bei anderen Berufsausbildungen, für welches Familienbeihilfe gewährt wird, dies im Vorhinein passiert und sehe daher keinen Grund für die gegensätzliche Behandlung dieses Foundation Kurses."
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        "Außerdem geht aus der beigelegten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates sowie aus dem beigelegten Berufungsentscheid des Bundesfinanzgerichts hervor, dass es in Österreich sehr wohl Finanzämter gibt, welche die Auszahlung der Familienbeihilfe für diesen Foundation Kurs bereits beim ersten Antrag gewähren."
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        "Das Kursprogramm umfasst umfangreiche Inhalte, die im späteren Berufsleben unmittelbar nützlich sind. Details wie folgt:"
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1. SEMESTER

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        "Kommunikation & Visualisierung"
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        "Medientechnische Grundlagen"
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        "Illustratives Zeichnen, Copic Marker"
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        "Einführung in Grafik-Design"
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        "Desktop-Publishing"
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        "Innenarchitektur Compact"
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        "Mappencoaching, Planungsworkshop"
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2. SEMESTER

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        "Abschlusspräsentation/Prüfung"
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SPEZIALISIERUNG IM 2. SEMESTER

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        "Vertiefung 2D-Design"
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        "Zeichnen und Illustration"
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        "Layout & Grafikdesign"
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        "Typografie"
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        "Druckgrafische Prozesse"
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        "Vertiefung 3 D-Design"
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        "3 D-Feldstudie"
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        "Formworkshop"
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        "Innenarchitektur"
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        "Modellbau & CAD"
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        "Vertiefung Digital Design/Animation"
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        "Character Design"
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        "Digitales Portfolio"
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        "Zusätzliche WAHLWORKSHOPS"
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Weitere detaillierte Begründungen siehe Beilagen:

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        "Gerichtsurteil Familienbeihilfe während Foundation Kurs: GZ. RV/7104460/2016"
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        "Berufungsentscheid des unabhängigen Finanzsenats zur Familienbeihilfe während des Foundation Kurses: GZ. ",
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Sofern sie weitere Unterlagen oder Informationen benötigen, darf ich sie bitten sich gerne zu melden.

Beilagen:

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        "Bescheid Familienbeihilfe ***4*** ***6***"
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        "Reifeprüfungszeugnis ***4*** ***6***"
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        "Anmeldebestätigung und Rechnungen"
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        "Besuchsbestätigung und Stundentafel"
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        "Gerichtsurteil GZ. RV/7104460/2016"
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Laut WIFI-Bestätigung vom 30. Oktober 2023 besucht die Tochter der BF den Foundation Course/Vorbereitungslehrgang für Design. Der zweisemestrige Vorbereitungslehrgang (1. Sem. vom 2. Oktober 2023 bis 2. Feber 2024, 2. Sem. voraussichtlich vom 19. Feber bis 28. Juni 2024) werde in Kooperation mit der New Design University angeboten. Bei entsprechender Eignung habe der Absolvent einen Fixplatz an der New Design University und gute Chancen für die Aufnahme an anderen Universitäten und Fachhochschulen mit gestalterischen Studienrichtungen.

Die meisten tertiären Bildungseinrichtungen im künstlerischen/gestalterischen Bereich würden entsprechende Vorkenntnisse verlangen. Für die Entwicklung dieser werde der Foundation Course im WIFI durch die New Design University eingerichtet. Der Lehrgang stelle somit ein wesentliches Verbindungsinstrument im Rahmen eines durchgängigen Bildungssystems dar.

Angaben zur Ausbildung laut Bestätigung des WIFI vom 2. Oktober 2023:

"Dauer der Ausbildung: 2 Semester, jew. 15 Unterrichtswochen pro Semester und 3 Prüfungswochen;

Art der Ausbildung: Vollzeitausbildung mit Anwesenheitspflicht, 20 Wochenstunden Präsenzunterricht und 20 Stunden Selbststudium/Übungsprojekte

Zugangsvoraussetzung: Absolvieren eines eintägigen Aufnahmeverfahrens

Prüfung/Abschluss:

Zwischenprüfungen: Beurteilung der Arbeitsaufträge durch die Lehrveranstaltungsleitung im Rahmen der Kernmodule. Zwischenprüfung und Zulassung zum 2. Semester durch die Lehrgangsleitung Ende Jänner.

Abschlussprüfung: Kommissionelle Abschlussprüfung gemäß WIFI Prüfungsordnung* mit Beurteilung

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        "der designpraktischen Fähigkeiten anhand der vorgelegten Präsentationsmappe und Ausarbeitung eines Design-Abschlussprojektes im gewählten Fachbereich (2D/3D-Design),"
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        "der designtheoretischen Qualifikation durch Ausarbeitung einer Arbeit anhand einer vorgegebenen kunst- bzw. designorientierten Aufgabenstellung."
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Designspezifische Fachausbildung: Die Ausbildung beinhaltet fachspezifische, theoretische und praktische Unterrichtsinhalte, die im Rahmen eines verbindlich geregelten Ausbildungsplanes mit aufbauenden Übungen und im Wege eines feststehenden Lehrplanes abgehalten werden (Stundentafel siehe Anhang).

Berufsausbildung/Abschluss:

1. Die Präsentationsmappe ist für die Aufnahme an Kunst- und Designuniversitäten Aufnahmevoraussetzung. Der Abschluss des Lehrgangs befähigt die Absolventinnen/Absolventen somit für ein Studium an Kunst- und Designuniversitäten/-fachhochschulen und einschlägigen Kollegs.

2. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Schulausbildung sind Absolvierende des Lehrganges für den Berufseinstieg als Assistent/in in kreativwirtschaftliche Branchen (Werbung, Marketing, Kreativagenturen u.ä.) qualifiziert."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Jänner 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hierzu wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung als ordentlicher Hörer besuchen, ist ebenfalls von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 auszugehen.

Bei dem von Ihrer Tochter ***4*** besuchten Kurs "Foundation Course" handelt es sich um einen Vorbereitungslehrgang für ein Designstudium. Derartige Lehrgänge stellen grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar.

Durch die Absolvierung solcher Lehrgänge wird nicht die Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild erlangt, sondern sie dienen lediglich der Erlangung von Voraussetzungen für eine spätere spezifische Berufsausbildung bzw. sind dahingehend nützlich. Für sich allein gesehen stellen sie aber keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar."

Die Beschwerdeführerin (BF) brachte gegen obgenannte Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein und ergänzte wie folgt:

"… Die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung ist falsch. Bei dem "Foundation Course" handelt es sich nicht nur um einen Vorbereitungslehrgang für ein Designstudium, sondern auch um einen Lehrgang um die grundlegenden Qualifikationen für das Berufsbild von Grafikern oder Mediendesignern zu erwerben.

In dem Kurs werden Grundkenntnisse für Berufe der Kreativwirtschaft wie z.B. Grafik oder Mediendesigner und Produkt- oder Innenraumdesigner vermittelt, er kann also auch ohne weiterführendes Studium für einen Berufseinstieg als Assistentin im gewählten Fachbereich genutzt werden. …"

Laut E-Mail vom 19. März 2025 gab die Abgabenbehörde bekannt, dass die Tochter der BF ab September 2024 mit dem Bachelorstudium Grafikdesign & mediale Gestaltung an der New Design University begonnen hat.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Tochter der BF ist am ***9***2005 geboren und hat im Schuljahr 2022/23 die Reifeprüfung am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht bestanden (Reifeprüfungszeugnis vom 13. Juni 2023).

Laut vorliegender Bestätigungen besuchte sie ab Oktober 2023 den Foundation Course/Vorbereitungslehrgang für Design. Dieser Vorbereitungslehrgang dauert zwei Semester und wird in Kooperation mit der New Design University angeboten.

Im September 2024 - somit nach Absolvierung des in Rede stehenden Foundation Course - begann die Tochter ein Bachelorstudium in Grafikdesign & mediale Gestaltung an der New Design University.

Laut den bereits zitierten Angaben zur Ausbildung handelt es sich um eine Vollzeitausbildung mit Anwesenheitspflicht (20 Wochenstunden Präsenzunterricht und 20 Stunden Selbststudium/Übungsprojekte).

Laut Vorlagebericht vom 25. Juni 2024 stellt nach Ansicht der Abgabenbehörde die Absolvierung des Foundation Course keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar, weil:

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2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den hier vorliegenden Akteninhalt, die Angaben der Beschwerdeführerin und der Abgabenbehörde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

3.1.1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

3.1.2. Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967:

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050 mwN).

Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es somit nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Der Besuch einer solchen Einrichtung beginnt bei Studien mit der Zulassung zum Studium (§ 60 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG). Damit ist zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers ( § 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die erwähnte Rechtsprechung maßgeblich (VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017 zur Vorbereitung auf den Eignungstest für das Medizinstudium).

Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. etwa VwGH 16.11.1993, 90/14/0108 und VwGH 28.01.2003, 2000/14/0093 zum Besuch einer Maturaschule; VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178 zur Studienberechtigung). Der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (nochmals VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).

Die volle Zeit des Kindes wird nach herrschender Lehre dann in Anspruch genommen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden gegeben ist (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 40).

Der besuchte Kurs muss für sich gesehen geeignet sein, die Grundlage für die Ausübung eines Berufes zu schaffen. Mitentscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung ist aber auch, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 07.09.1993, 93/14/0100).

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0084 und die darin angeführte Judikatur) anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat.

Die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat - mit wenigen, hier nicht anwendbaren Ausnahmen - ex-ante zu erfolgen und ist etwa eine spätere tatsächliche Ausübung eines Berufes für die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unerheblich (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013).

Die Tochter der Beschwerdeführerin (BF) besuchte ab Oktober 2023 unstrittig den hier in Rede stehenden Foundation Course am WIFI New Design Centre, der Grundkenntnisse für ein Designstudium bzw. für Berufe der Kreativwirtschaft wie z.B. Grafik­ oder Mediendesigner und Produkt- oder Innenraumdesigner vermittelt (siehe hierzu auch die Angaben unter Punkt Verfahrensgang).

Der Kurs ermöglicht den Teilnehmern eine Beurteilung, ob sie für eine Beschäftigung in der Kreativwirtschaft ausreichend interessiert sind bzw. die notwendigen persönlichen Voraussetzungen und Vorkenntnisse besitzen. Im Rahmen des Kurses wird ein Portfolio bzw. eine Arbeitsmappe erstellt. Eine derartige Mappe ist Voraussetzung für die Aufnahme an Kunst- und Designuniversitäten. Bei entsprechender Eignung erhält der bzw. die Teilnehmer/in einen Fixplatz an der New Design University und hat zusätzlich gute Chancen für die Aufnahme an anderen Universitäten und Fachhochschulen mit gestalterischen Studienrichtungen. Laut den Angaben zur Ausbildung ist die Präsentationsmappe Voraussetzung für die Aufnahme an Kunst- und Designuniversitäten. Der Abschluss des Lehrganges befähigt die Absolventinnen/Absolventen somit für ein Studium an Kunst- und Designuniversitäten/-fachhochschulen und einschlägige Kollegs. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Schulausbildung sind Absolvierende des Lehrgangs außerdem für den Berufseinstieg als Assistent/in in kreativwirtschaftlichen Branchen (Werbung, Marketing, Kreativagenturen u.ä.) qualifiziert.

Die Tochter hat laut Angaben der Abgabenbehörde (siehe E-Mail vom 19. März 2025) im September 2024 mit dem Bachelorstudium Grafikdesign & mediale Gestaltung an der New Design University begonnen. Der von der Tochter der Beschwerdeführerin besuchte Kurs diente somit der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das von ihr nunmehr ab September 2024 betriebene Studium.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2020, Ra 2020/16/0017, die Vorbereitung zum Eignungstest für das Medizinstudium dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen. In diesem Erkenntnis hat er dazu ausgesprochen, dass zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers ( § 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die Rechtsprechung zum im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b 1. Satz FLAG 1967 maßgeblich ist.

Nichts anderes kann im hier vorliegenden Beschwerdefall gelten. Zwar handelt es sich im hier vorliegenden Beschwerdefall nicht um ein besonders stark nachgefragtes Studium, wie es beispielsweise das Medizinstudium ist. Allerdings setzt auch die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an den Kunstuniversitäten (§ 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG) die künstlerische Eignung für diese Studien voraus ( § 63 Abs. 1 Z 4 UG).

Was den zeitlichen Umfang des Kursbesuches betrifft, ist davon auszugehen, dass er die volle Zeit der Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch nimmt. Zählt man den 20 Wochenstunden, die der von ihr absolvierte Kurs umfasste, die persönliche Erarbeitungszeit für die Werkstücke der Präsentationsmappe hinzu, so wird im Streitfall zweifellos eine wöchentliche Beanspruchung von mindestens 30 Stunden erreicht.

Der Vorbereitungslehrganges Foundation Course wird somit vom Bundesfinanzgericht - im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des VwGH - dem Grunde nach als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesehen.

Wenn das Finanzamt in seiner Argumentation daher ausführt, der Foundation Course diene der Vorbereitung und Aufnahme für ein Design-Studium, so ist dies zutreffend. Daraus zu schließen, dessen Absolvierung stelle keine Berufsausbildung iSd FLAG dar, kann aus obangeführten Gründen nicht nachvollzogen werden.

Dass Absolvierende des Foundation Kurses aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit der New Design University bei entsprechender Eignung einen Fixplatz an dieser Universität bekommen, ohne ein weiteres Aufnahmeverfahren an der Universität durchlaufen zu müssen, schadet bei der Beurteilung des Foundation Course als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 jedenfalls nicht.

Die Absolvierung des Lehrganges ist zwar keine gesetzliche Voraussetzung für weitere gestalterische Studiengänge, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aber wohl eine unabdingbare (sieht man von wenigen Ausnahmetalenten ab), wenn man berücksichtigt, dass Schulabgänger/Maturanten ohne gesonderte Vorkenntnisse wohl geringe Chancen auf einen Studienplatz an einer Kunstuniversität, bei der die Vorlage einer einschlägigen Arbeitsmappe Voraussetzung ist, hätten.

Der enge inhaltliche Zusammenhang zwischen der designspezifischen Fachausbildung am WIFI Design Centre einerseits und dem ab September 2024 begonnenen Studium an der New Design University andererseits zeigt sich aber auch dadurch, dass die Abschlussprüfungen am WIFI Design Centre durch eine Prüfungskommission abgenommen werden, die auch mit wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Dozenten der New Design University besetzt ist.

Wenn das Finanzamt der Ansicht ist, Ziel des Kurses sei es, grundlegende gestalterische Kenntnisse zu erlangen und eine umfassende Bewerbungsmappe zu erarbeiten, und der Kurs diene der Vorbereitung und Aufnahme für ein Design-Studium, so ist dem zuzustimmen. Zutreffend ist auch, dass nach dem Abschluss des Foundation Course grundsätzlich keine Berufsausübung möglich ist, jedoch übersieht das Finanzamt dabei, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits bei einer Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung von einer Berufsausbildung ausgegangen ist (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125; VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017); Dass nach Abschluss dieser Vorbereitung eine Berufsausübung möglich sein muss, hat er in diesem Fällen hingegen nicht gefordert.

Zusätzlich zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. September 2024 zu RV/3100187/2024 verwiesen.

Es war somit - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Feldkirch, am 13. Juni 2025