Ro 2022/16/0024 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Gebührenbestimmung nach § 26 VwGVG ist ein Akt der Justizverwaltung (vgl. VwGH 24.4.2020, Ro 2020/16/0005, mwN). Diesen Verwaltungsbehörden kommt keine Zuständigkeit zu, Akte der Gerichtsbarkeit (z.B. Ladung und Einvernahme einer Person als Beteiligte statt als Zeugin) auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.