IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Juni 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Juni 2024 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der hier bekämpfte Bescheid vom 17.6.2024 zur Festsetzung der Anspruchszinsen 2022 in Höhe von EUR 462,23 erging im Anschluss an den am selben Tag erlassenen Einkommensteuerbescheid 2022, der zu einer Nachforderung von EUR 11.000,00 führte.
Die Anspruchszinsen wurden wie folgt berechnet:
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) die Einkommensteuererklärung 2022 bereits am 28.3.2024 übermittelt habe und er für die lange Bearbeitungsdauer des Finanzamts nicht bestraft werden könne. Nach der daraufhin ergangenen abweisenden Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In der Folge legte das Finanzamt am 3.4.2025 den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2022 vom 17.6.2024 in Höhe von EUR 462,23 basiert auf dem am selben Tag erlassenen (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid 2022. Die Anspruchszinsen wurden für den Zeitraum vom 1.10.2023 bis zum 17.6.2024 berechnet. Die Berechnung wurde vom Bf. lediglich dahingehend gerügt, dass - aufgrund der Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2022 durch den Beschwerdeführer am 28.3.2024 - nur der Zeitraum vom 1.10.2023 bis zum 31.3.2024 herangezogen werden dürfe.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem elektronischen Akt und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 205 BAO lautet, soweit hier von Relevanz:
"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). […]
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. […]"
Die Anspruchszinsen sollen mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; BFG 5.11.2024, RV/6100385/2023). Entscheidend ist allein die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen.
Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher unerheblich, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl. zB VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005).
Für die Verzinsung ist es daher ohne Belang, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist einreicht und ob die Festsetzung der Einkommensteuer - etwa aufgrund einer Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden - relativ spät erfolgt. Die Festsetzung der Anspruchszinsen liegt weder im Ermessen der Behörde noch des Gerichts. (Vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 205 BAO Rz 2ff, mwN.)
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es dem Bf. offen gestanden wäre, durch eine freiwillige Anzahlung gemäß § 205 Abs. 3 und 4 BAO die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen entsprechend zu vermindern und damit die Verzinsung zumindest teilweise zu vermeiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mwN) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Wien, am 27. Juni 2025