Ro 2020/16/0005 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084, ausgesprochen hat, setzt der Gebührenanspruch eines Beteiligten nach § 26 Abs. 5 VwGVG voraus, dass dessen Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgt.