Zur Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmal der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration orientiert sich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur an der in den Gesetzesmaterialien (RV 1283 BlgNR XX. GP, 8) ausdrücklich so formulierten Ansicht, der "Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" werde "dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf Weiteres gesicherte Position in Österreich hat und er persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw)" (vgl. etwa VwGH 23.4.2009, 2006/01/0061, mwN).
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