Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG 1985 ist der Bezug von Sozialhilfeleistungen, der aus der verspäteten Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resultiert und zu einer Rückforderung durch die diese Sozialhilfeleistungen gewährende Gebietskörperschaft führt, ungeachtet einer späteren Rückzahlung als Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen anzusehen, sodass für diesen Zeitraum keine "Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften" nachgewiesen wird.
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