Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. September 2025, Zl. LVwG 70.8 1525/2025 8, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber in drei der letzten sechs Monate vor Antragstellung kein Einkommen nachgewiesen habe und daher die Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nicht erfülle.
3 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass „das gegenständliche Erkenntnis ... eine Rechtsfrage behandelt, zu der es keine Rechtsprechung gibt. Da eine solche Rechtsprechung fehlt, ist die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.“
4In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2023/01/0230, mwN).
5Diese Anforderungen erfüllt das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen nicht, weil nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen hätte bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hätte (vgl. bereits VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0039, mwN; vgl. weiters etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0500, mwN).
6Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt, dass der Lebensunterhalt des Fremden (nur) dann gemäß § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert ist, wenn im geltend gemachten Zeitraum wobei jedenfalls die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssensein Einkommen durchgehend den Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2020/01/0003, Rn. 27, mwN; zum Erfordernis der „regelmäßigen“ eigenen Einkünfte vgl. weiters bereits VwGH 20.9.2011, 2010/01/0001).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2025
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