Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist staatenlos und die Mutter der volljährigen weiblichen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen männlichen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten am 18. Jänner 2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, der in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer am 18. Dezember 2023.
2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2023 (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) und 9. Jänner 2024 (Viertbeschwerdeführer) wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
3. In ihrer gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhobenen gemeinsamen Beschwerde brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer unter anderem vor, die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen wären in Syrien de facto alleinstehende Frauen, die von Zwangsverheiratung bedroht seien. Die derzeit schwangere Erstbeschwerdeführerin müsste sich allein um ihr Baby kümmern und habe Angst, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Als alleinstehende Frauen ohne jeglichen männlichen oder familiären Schutz wären die Beschwerdeführerinnen sexueller Gewalt schutzlos ausgeliefert, was sich aus mehreren näher zitierten Länderberichten ergebe. Der Viertbeschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf das Vorbringen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2025 wurden diese Beschwerden nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen, wobei die Entscheidung durch einen Richter männlichen Geschlechts erfolgte.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC) sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Die Beschwerdeführer bringen unter anderem vor, die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen hätten in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sie in Syrien "de facto alleinstehende Frauen" wären und daher "kumulativ als Angehörige der sozialen Gruppe der faktisch alleinstehenden Frauen, welche von Zwangsverheiratung bedroht sind […]" anzusehen wären. Die Erstbeschwerdeführerin habe zudem schon in ihrer Befragung vor der belangten Behörde auf ihr Schicksal als (weibliche) Angehörige der Gruppe der "Maktoum" (nicht registrierte Staatenlose) hingewiesen. Schon vor diesem Hintergrund hätte die mündliche Verhandlung aber – mangels ausdrücklichen anderen Verlangens – nicht vor einem Richter männlichen Geschlechts stattfinden dürfen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber jeweils abgesehen.
II. Rechtslage
1. §20 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 68/2013 lautet:
" Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung
§20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
(4) Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt §25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013."
2. Die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 2023 bis 31. Jänner 2024 (im Folgenden: GV 2023) lautete auszugsweise:
" §6. Unzuständigkeit
(1) Eine Richterin oder ein Richter ist im Sinne dieser Geschäftsverteilung unzuständig, wenn
[…]
4. sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §20 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist;
5. der zugehörigen Gerichtsabteilung die Rechtssache nach den Bestimmungen der jeweils bei der Zuweisung geltenden Geschäftsverteilung nicht zugewiesen hätte werden dürfen (zB wegen Annexität).
(2) Ist eine Richterin oder ein Richter als Einzelrichter/-in oder als Vorsitzende/Vorsitzender eines Senates in einer Rechtssache wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §20 AsylG 2005 unzuständig und wird aus diesem Grund diese Rechtssache erneut zugewiesen, so verliert sie oder er damit gleichzeitig auch die Zuständigkeit für alle Rechtssachen, die zu dieser Rechtssache annex sind oder zu denen diese Rechtssache annex ist.
[…]
§24. Zuweisung von Annexsachen
(1) Annexsachen werden ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung einzeln den dafür jeweils zuständigen Gerichtsabteilungen zugewiesen.
(2) Annexsachen sind Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe, die nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze zu einer oder mehreren anderen, früher zugewiesenen Rechtssachen im Verhältnis der Annexität stehen.
(3) Annexität liegt in folgenden Fällen vor:
1. […]
2. wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG, dem FPG oder dem GVG-B 2005 (Zuweisungsgruppen AFR, VIS, DUB oder SCH) auf ein Familienmitglied einer Person bezieht, auf die sich ein anderes anhängiges Verfahren nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG (in diesen Fällen einschließlich §22a BFA-VG), dem FPG oder dem GVG-B 2005 (Zuweisungsgruppen AFR, VIS, DUB oder SCH) bezieht (Bezugsperson); Familienmitglieder in diesem Sinne sind:
[…]
b) Vorfahren und Nachkommen der Bezugsperson sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner und Lebensgefährten dieser Vorfahren und Nachkommen und die Geschwister und Kinder dieser Ehegatten, eingetragenen Partner und Lebensgefährten;
[…]"
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, normiert §20 AsylG 2005 in Abs1 das Gebot der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde und in Abs2 das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Richter desselben Geschlechts. Davon kann nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt (vgl VfSlg 20.260/2018 und bereits VfGH 25.11.2013, U1121/2012 ua). Dabei begründen sowohl Behauptungen eines bereits erfolgten als auch eines drohenden Eingriffes die Pflicht zur Einvernahme bzw zur Verhandlung und Entscheidung durch Organwalter desselben Geschlechts (vgl VfSlg 20.260/2018; VfGH 2.12.2020, E1414/2020; 29.11.2021, E2865/2021).
3.2. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen brachten in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor, sie wären in Syrien de facto alleinstehende Frauen, die von Zwangsverheiratung bedroht seien. Die derzeit schwangere Erstbeschwerdeführerin müsste sich allein um ihr Baby kümmern und habe Angst, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Als alleinstehende Frauen ohne jeglichen männlichen oder familiären Schutz wären sie sexueller Gewalt schutzlos ausgeliefert, was sich aus mehreren näher zitierten Länderberichten ergebe. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen haben damit drohende Eingriffe in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 Abs2 AsylG 2005 behauptet (vgl VfGH 9.3.2023, E1525/2022; 4.10.2023, E1993/2023 ua; siehe auch VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007; 22.10.2020, Ro 2020/14/0003; 19.5.2022, Ra 2021/19/0325).
3.3. Die Zuständigkeit wird durch die entsprechende Behauptung in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder eines Zusammenhangs mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat (vgl VfSlg 20.260/2018; VfGH 2.12.2020, E1414/2020; VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).
3.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden war und die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen ein Abgehen von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit einer Richterin nicht verlangt haben, hat es sie in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 19.671/2012, 20.260/2018).
3.5. Da die Entscheidung betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper getroffen wurde, schlägt dieser Mangel gemäß §6 Abs1 Z4 und 5, Abs2 iVm §24 Abs1, 2 und Abs3 Z2 GV 2023 auf die Entscheidung betreffend die Dritt- und Viertbeschwerdeführer durch (vgl zB VfSlg 20.260/2018; VfGH 26.2.2019, E2425/2018 ua; VfGH 27.2.2023, E1672/2022 ua). Auch hinsichtlich dieser liegt daher insoweit jeweils eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 20 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 628,80 enthalten.
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