In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt der Bezug von Sozialhilfeleistungen, der aus der verspäteten Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resultiert und zu einer Rückforderung durch die diese Sozialhilfeleistungen gewährende Gebietskörperschaft führt, ungeachtet einer späteren Rückzahlung der Betroffenen - wenngleich bloß vorübergehend, aber in der Art eines unverzinsten Darlehens in Geld im Sinne von § 984 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 - zugute, sodass eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliegt.
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