Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG 1985 wird eine Prognose vorzunehmen sein, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann (vgl. zu dieser Prognose VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN). Eine solche Prognose wird nur dann verlässlich sein, wenn sie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erlaubt (vgl. VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).
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