Rückverweise
Sache des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall war - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen sowie die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (iSd § 122 Abs. 7 und 8 WKG) waren weder Gegenstand der beim Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheide noch der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde. Eine berichtigende - gesetzeskonforme - Auslegung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses in die Richtung, es sei kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag erstmals festgesetzt worden, sondern es sei über die Beschwerde betreffend Säumniszuschläge entschieden worden, ist im Hinblick auf die mehrmalige Erwähnung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag auch im Rahmen der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorzunehmen. Im Übrigen gilt das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheiden (oder Erkenntnissen) in erster Linie dann, wenn diese Bescheide (oder Erkenntnisse) nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können. Im Revisionsverfahren obliegt es hingegen dem Verwaltungsgerichtshof, eine bei ihm angefochtene Entscheidung im Rahmen des Revisionspunktes in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, wozu auch gehört, ob der Spruch der Entscheidung entsprechend deutlich abgefasst ist (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0136, VwSlg 19113 A/2015, mwN).