Spruch
W113 2295676-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Gernot ECKHARDT und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden von
XXXX und XXXX , alle vertreten durch EBERL, HUBNER, KRIVANEC, RAMSAUER Partner, Rechtsanwälte,
Bürgerinitiative XXXX und Umweltorganisation XXXX beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer LUKITS,
XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard LEBITSCH und
XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina BLECKMANN
gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15.05.2024, Zl. 20504-UVP/68/160-2024, mit dem die Errichtung des Vorhabens XXXX der XXXX , vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH, nach dem UVP-G 2000 genehmigt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.12.2022 stellte die XXXX , vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH, (Projektwerberin) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens XXXX nach den Bestimmungen des UVP-G 2000.
2. Die belangte Behörde erteilte der Projektwerberin nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom 15.05.2024, Zl. 20504-UVP/68/160-2024, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieses Vorhabens gemäß § 17 UVP-G 2000.
3. Gegen diesen Bescheid wurden folgende Beschwerden erhoben:
• XXXX und XXXX , alle vertreten durch EBERL, HUBNER, KRIVANEC, RAMSAUER Partner, Rechtsanwälte,
• Bürgerinitiative XXXX und Umweltorganisation XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer LUKITS,
• XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard LEBITSCH,
• XXXX vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina BLECKMANN und
• XXXX , vertreten durch XXXX .
4. Mit Beschluss des BVwG vom 28.10.2024, Zl. W113 2295676/1-17Z wurde die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , als unzulässig zurückgewiesen.
5. Eine durchgeführte Volksbefragung im November 2024 hat ergeben, dass sich die Mehrheit der befragten Salzburger Bevölkerung gegen die Umsetzung des Projekts ausgesprochen hat.
6. Mit Schreiben vom 18.11.2024 wurde die Projektwerberin im Hinblick auf die Medienberichterstattung, wonach die antragstellende Gesellschaft mangels Umsetzungswillen dieses und weiterer Vorhaben aufgelöst werden soll, ersucht – nach mehreren Fristerstreckungsanträgen bis 30.06.2025 – mitzuteilen, ob hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens nach wie vor ein Verwirklichungswille besteht.
7. Am 30.06.2025 zog die Projektwerberin den verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag vom 21.12.2022 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Projektwerberin stellte mit Schreiben vom 21.12.2022 den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens XXXX nach den Bestimmungen des UVP-G 2000.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 zog die Projektwerberin diesen Genehmigungsantrag zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere dem Schreiben vom 30.06.2025 (OZ 23), mit dem der verfahrenseinleitende Antrag ausdrücklich zurückgezogen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Im Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen bezieht, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, ist eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich, wobei diese Judikatur auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar ist.
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051; 25.09.2024, Ra 2021/22/0200).
Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 13.01.2023, Ra 2021/05/0222).
Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens der Projektwerberinnen vom 30.06.2025 (OZ 23), welcher auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrages gerichtet war, war der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15.05.2024, Zl. 20504-UVP/68/160-2024, ersatzlos zu beheben.
Mit der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides sind auch die – noch offenen – Beschwerden dagegen als erledigt anzusehen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen Frage die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.