W258 2242621-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Julia WEISS als Beisitzerin und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , alle vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , 2. XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 im Umlaufwege zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 20.04.2020 (Verwaltungsakt (OZ 1) S296), ergänzt am 27.04.2020 (Verwaltungsakt (OZ 1) S 6), erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde), brachten sinngemäß und auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die mitbeteiligten Parteien hätten sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, und führten aus, die mitbeteiligten Parteien hätten sie und das Betriebsgelände der XXXX am 16., 22. und 23.04.2020 fotografiert.
2. Mit Schreiben vom 17.06.2020 begründeten die mitbeteiligten Parteien die Anfertigung der Lichtbilder mit der Verfolgung gewerberechtlicher Verstöße durch die XXXX
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligten Parteien die Fotos zum Zweck der Anzeigenerstattung in einer gewerberechtlichen Angelegenheit angefertigt hätten. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sei nicht gegeben, wenn die Ermittlung der in diesem Zusammenhang erhobenen Daten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt bleibe. Dies sei hier der Fall.
4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.03.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 20.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
5. Am 30.09.2025 fand eine mündliche Verhandlung statt.
6. Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 (OZ 9) gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sie die zugrunde liegende Datenschutzbeschwerde vom 20.04.2020, ergänzt mit Eingabe vom 27.04.2020, zurückziehen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 30.09.2025 (OZ 9).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
3.4. Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 30.09.2025 (OZ 9) zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben war.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages berufen.
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