Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der I N, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2025, G310 23074471/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 11. September 2025, G310 23074471/7E, wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) sowie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden war, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III), sowie gemäß § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt worden war (Spruchpunkt IV), abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin, vertreten durch einen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2026, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 10. Jänner 2026, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde zur hg. Zl. Ra 2025/17/0135 protokolliert.
3 Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2026, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 21. Jänner 2026, erhob die Revisionswerberin, vertreten durch einen weiteren Parteienvertreter, die verfahrensgegenständliche Revision.
4Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mehrere Revisionen gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes unzulässig. Somit hat die Revisionswerberin durch die Erhebung der zu Ra 2025/17/0135 protokollierten Revision im vorliegenden Fall ihr Revisionsrecht verbraucht (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, mwN; vgl. auch VwGH 12.6.2019, Ra 2019/13/0018, mwN).
5Die hier gegenständliche in derselben Rechtssache zweite, später erhobene Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden