JudikaturBVwG

W256 2292027-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. September 2025

Spruch

W256 2292027-1/8E

Im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5. April 2024, GZ.: D124.2447/23 (2024-0.246.518), zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Datenschutzbeschwerde des XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Löschung verletzt hat, indem diese den Eintrag der Wirtschaftsdatenbank und daraus resultierender Ratings hinsichtlich einer am 18. März 2022 getilgten Inkassoforderung der „ XXXX “ in Höhe von EUR 289,90 sowie die daraus resultierende XXXX Bewertung „457“ weiterhin verarbeitet und nicht aus ihrer Datenbank gelöscht hat (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin werde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution den unter Spruchpunkt 1. genannten Eintrag sowie die aus dem Eintrag resultierende Bewertung aus der Wirtschaftsdatenbank zu löschen (Spruchpunkt 2.).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der gegenständliche Inkassoeintrag zwischenzeitig gelöscht und damit auch ein zu berechnender Wahrscheinlichkeitswert verbessert worden sei.

Dazu wurde dem Mitbeteiligten Parteiengehör eingeräumt.

In seiner Eingabe vom 18. September 2025 führte der Mitbeteiligte aus, dass eine weitere Bearbeitung seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde angesichts der Löschung „sinnlos“ sei und damit seine Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten sei.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).

Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist (vgl. etwa VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235, 25.7.2013, 2013/07/0099, oder auch bereits 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089). Der Antragsteller hat damit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. z.B. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, bzw. nochmals VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, jeweils mwN).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0065, 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006, 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, 5.3.2015, Ra 2014/02/0159, oder auch 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, jeweils mwN); eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH, 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).

Der Mitbeteiligte hat seine verfahrenseinleitende Beschwerde an die belangte Behörde zurückgezogen, weshalb das Verfahren nicht mehr von der Lösung einer vom Verwaltungsgerichtshof zu klärenden Rechtsfrage abhängig und damit fortzusetzen war.

Da infolge der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nachträglich weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.