Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom XXXX , Zahl XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Erweiterung XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX stellte die XXXX einen UVP-Feststellungsantrag für das Vorhaben „Erweiterung XXXX “ im Gemeindegebiet von XXXX .
Im Zuge des Verfahrens kam es zu zahlreichen Nachreichungen und Austausch von Unterlagen und stellte sich heraus, dass auch die Errichtung eines Rückhaltebeckens und einer Abwasserbeseitigungsanlage, welche im Bereich Tunnelportal XXXX errichtet werden soll, Teil des Vorhabens ist, weshalb mit Schreiben XXXX ein konsolidierter Feststellungsantrag gestellt wurde.
Die XXXX plante die Erweiterung des Hotels von aktuell XXXX Betten um XXXX Betten (= inklusive XXXX Betten im Seilbahngebäude „ XXXX “). Im Endausbau soll der Beherbergungsbetrieb über XXXX Betten verfügen.
Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, das für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Der Tatbestand der Z 20 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm § 3 Abs 1, 4 und 7 und iVm § 3a Abs 3 Z 1 UVP-G 2000 ist nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX Beschwerde und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom XXXX zog die XXXX , vertreten durch die XXXX den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag bzw. die verfahrenseinleitenden Feststellungsanträge zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung des bestehenden XXXX .
Mit Schreiben vom XXXX erklärte die XXXX durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag bzw. die verfahrenseinleitenden Feststellungsanträge vom XXXX bzw. XXXX zurückzuziehen.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere dem Schreiben vom XXXX (OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Ersatzlose Behebung:
Gemäß § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 sind Verfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit. nicht von der Senatszuständigkeit umfasst, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 13 Abs. 7 AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können.
In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich.
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen der XXXX vom XXXX (OZ 4), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages bzw. der verfahrenseinleitenden Feststellungsanträge gerichtet war, ist der Bescheid vom XXXX ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung gegenständlich entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.