W2922323919-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird in Folge Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages an die belangte Behörde vom 07.03.2025 ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Wiederaufnahmeantrag vom 07.03.2025) machte die mitbeteiligte Partei, XXXX , die Wiederaufnahme des, mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom XXXX , Zl. XXXX , beendeten Verfahrens geltend.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , gab diese dem Wiederaufnahmeantrag statt.
I.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 08.10.2025 erhobene Beschwerde.
I.4. Mit Schreiben vom 10.10.2025 zog die mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten verfahrenseinleitenden Antrag vom 07.03.2025 machte die mitbeteiligte Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens geltend.
Mit Schreiben vom 10.10.2025 zog die mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 07.03.2025 zurück.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Verwaltungsaktes getroffen werden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Die mitbeteiligte Partei hat ihren verfahrenseinleitenden Antrag (Wiederaufnahmeantrag) mit Schreiben vom 10.10.2025 zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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