IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch HASLINGER/NAGELE Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX LANDESREGIERUNG vom 11.09.2025, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliegt, zu Recht und beschließt:
A)
I. Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ersatzlos behoben.
II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 11.04.2025 stellte die XXXX , vertreten durch HASLINGER/NAGELE Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden: Projektwerberin), bei der XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag, sie möge feststellen, ob ihr Vorhaben „ XXXX einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
2. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, indem sie hinsichtlich der aus ihrer Warte einschlägigen Tatbestände nach Anhang 1 Z 19 lit. b) bzw. lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 eine Mehrzahl von Sachverständigen mit Fragen betreffend die allfällige Kumulierung mit bereits bestehenden Vorhaben (ein Schlachtbetrieb, eine Bundesstraße, eine Autobahn) iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 befasste.
Der Antrag und die erstellten Sachverständigengutachten wurden dem XXXX Umweltanwalt, der Gemeinde XXXX als Standortgemeinde, der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Bezirksverwaltungsbehörde, dem Arbeitsinspektorat XXXX als Arbeitnehmerschutzbehörde und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs langten mehrere Stellungnahmen ein.
3. Mit Bescheid vom XXXX , gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass für das geplante Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
Das Vorhaben komme in einem Schutzgebiet der Kategorie E zu liegen. Das Vorhaben überschreite bei Addition der prozentuellen Anteile am jeweiligen Schwellenwert – wie vom BMLUK im Gefolge des Erkenntnisses des VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, vorgeschlagen – bereits zusammen mit dem Schlachtbetrieb den in Z 19 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 angeführten Schwellenwert, weshalb eine schutzgutbezogene Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen sei. Eine Prüfung der Kumulation mit den angeführten Straßen im Hinblick auf den Tatbestand in Z 19 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 habe entfallen können, da bereits im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Beeinträchtigung des Siedlungsgebiets alle relevanten Schutzgüter geprüft worden seien („umfassende“ Einzelfallprüfung). Tatsächlich komme es durch den durch das Vorhaben induzierten Verkehr bei kumulierender Betrachtung mit den Fahrbewegungen auf der B XXXX zu erheblichen, schädlichen, belästigenden und belastenden Umweltauswirkungen.
Darüber hinaus komme es hinsichtlich des Tatbestands der Z 21 lit. c) UVP-G 2000 durch das Vorhaben selbst zu erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden.
Somit sei für das geplante Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
4. Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 erhob die Projektwerberin eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte mit wenigen Worten im Wesentlichen vor, die Kumulationsprüfung sei nicht korrekt erfolgt.
In einem zog die Projektwerberin ihren Feststellungsantrag vom 11.04.2025 zurück.
5. Mit Datum vom 05.11.2025 legte die belangte Behörde dem BVwG die Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 11.04.2025 stellte die Projektwerberin bei der belangten Behörde den Antrag, sie möge feststellen, ob ihr Vorhaben „ XXXX “ einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
Mit Bescheid vom XXXX , gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass für das geplante Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 erhob die Projektwerberin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und zog in einem ihren Feststellungsantrag vom 11.04.2025 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens und erwiesen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass dies selbst für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durch den Projektwerber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gilt.
Die Zurückziehung sei so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt sei. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirke den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht habe in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste. Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages sei mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen.
Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben.
Darüber hinaus war das Beschwerdeverfahren einzustellen, da der angefochtene Bescheid behoben wurde.
Es war daher somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
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