Spruch
W176 2288903-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1366378200/231663703, wegen Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX .08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor der PI Wels (Fremdenpolizei) am 29.08.2023 gab er an, er habe Syrien wegen der schlechten Lage verlassen und weil die Al-Nusra-Front versucht habe, ihn zu rekrutieren.
2. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .11.2023 zusammengefasst an, er stamme aus dem Dorf XXXX im Gouvernement Hama und habe Syrien 2012 in die Türkei verlassen. Von dort sei er im Jahre 2017 nach Syrien zurückgekehrt und habe in Idlib gelebt. 2019 sei er dann wiederum in die Türkei ausgereist.
Diese endgültige Ausreise sei erfolgt, da er einen schriftlichen Einberufungsbefehl von der Al-Nusra-Front erhalten habe. Bei einer Rückkehr nach Idlib drohe ihm die Verhaftung und müsse er töten oder er werde getötet. Während seines Aufenthaltes in Idlib habe er täglich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen.
Zugleich legte der BF einen syrischen Familienbuchauszug und eine Bestätigung über die Absolvierung einer Ausbildung als Friseur in Syrien vor.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 29.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF feststehe. Eine (drohende) asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat habe sie nicht feststellen können.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen seien glaubhaft und würden außerdem aus den von ihm vorgelegten unbedenklichen Urkunden hervorgehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF einen Einberufungsbefehl der Al-Nusra-Front erhalten habe und habe er überdies die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst bei der Al-Nusra-Front freizukaufen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
4. Allein gegen Spruchpunkt I. wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.03.2024 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach mündlicher Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Der BF wiederholte darin im Wesentlichen seine bereits vor der belangten Behörde getätigten Aussagen. Darüber hinaus befürchte er auch, im Falle einer Rückkehr von der syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerde legte der BF eine Kopie seines syrischen Reisepasses und weitere Dokumente bei.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 22.03.2024 einlangte.
6. Mit Schreiben vom 19.12.2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass es beabsichtige, seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien und die zum Sturz des Assad-Regimes ergangene Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 zugrunde zu legen.
7. Dazu nahm der BF mit Schreiben vom 08.01.2025 dahingehend Stellung, dass es angesichts der aktuell volatilen Lage in Syrien an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung fehle. Der BF sei mit der HTS-Ideologie nicht einverstanden und befürchte aufgrund des im Jahre 2019 erhaltenen HTS-Einberufungsbefehles, dem er nicht nachgekommen sei, verfolgt zu werden. Außerdem sei er Zeuge von öffentlichen Bestrafungen durch HTS-Mitglieder geworden.
8. Am XXXX .01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.
Dabei gab er an, er habe nach dem Ausbruch der Revolution in Syrien in XXXX an gegen das Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. In Idlib habe er mitangesehen, wie HTS-Angehörige zur Strafe Menschen ausgepeitscht hätten. Der Selbstdarstellung des HTS sei nicht zu trauen. In Syrien verfüge ein Großteil der Bevölkerung über Waffen und seien derzeit Rachefeldzüge im Gange. Außerdem habe der BF nur mehr eine Niere, die auch nicht mehr einwandfrei funktioniere. Die neue HTS-Regierung habe die Wehrpflicht auch nicht formell aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Hama geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und gehört der sunnitischen Konfession des Islams an.
Der BF wuchs in XXXX auf und reiste dann etwa im Jahre 2012 in die Türkei aus, wo er sich bis 2017 aufhielt. 2017 kehrte er für zwei Jahre nach Syrien zurück und lebte in der Provinz Idlib. Im Jahre 2019 verließ er endgültig Syrien und reiste abermals in die Türkei ein.
XXXX steht seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter HTS-Führung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF oder sein Vater jemals einen den BF betreffenden Einberufungsbefehl zur Dienstleistung bei der Al-Nusra-Front oder bei der HTS-Miliz erhalten haben.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre.
Hinsichtlich der Lage in Syrien:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba‘ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und regimetreuer Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein immer komplexer werdender bewaffneter Konflikt.
Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der sich drei unterschiedliche Gebiete mit mehr oder weniger statischen Frontlinien herauskristallisierten. Dabei kontrollierte die syrische Regierung unter Präsident Assad rund 60% des syrischen Staatsgebietes, während die Selbstverwaltungszone im Nordosten Syriens (AANES) unter Herrschaft kurdischer Kräfte stand, mit der Türkei alliierte Rebellengruppen Teile des Nordens kontrollierten und die islamistische Gruppierung HTS über einen Teil der Provinzen Idlib und Aleppo im Nordwesten herrschte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) vom 27.03.2024, S. 16).
Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der Syrischen Arabischen Armee (SAA) gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren verpflichtet, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB, S. 119). Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (LIB, S. 124). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB, S. 123f.).
Wehrdienstverweigerung wurde aber vom syrischen Regime zuletzt nicht mehr in jedem Fall als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer das Land lediglich verlassen hatten, um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht freizukaufen (LIB, S. 144).
Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB, S. 165).
Das HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen (LIB, S. 11, 35, 90, 169).
Durch eine am 27.11.2024 gestartete Großoffensive des HTS gegen die Regierungstruppen kam es rund um den 08.12.2024 zu einem Machtwechsel in Syrien: Assad setzte sich nach Russland ab, das HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter seiner Leitung stehende Übergangsregierung. Die nunmehrigen Machthaber haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan sieht die Erlassung einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren vor. Die Soldaten der SAA wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der SAA gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht.
Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA zur Sicherheitslage und politischen Lage vom 10. Dezember 2024:
„Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation ‚Abschreckung der Aggression‘ […] und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […]
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12.
Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt.
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt.
[…]
Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation ‚Morgenröte der Freiheit‘ […] nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein.
[…]
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren.
[…]
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen zunächst auf den wiedergegebenen Auszügen aus dem LIB zu Syrien in der aktuellen Fassung. Da dieses durch den Machtwechsel in Syrien im Dezember 2024 in vielen Punkten nicht mehr relevant ist, wurden für die Feststellungen zur Situation nach dem Sturz des Assad-Regimes die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 herangezogen.
Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Für die Feststellungen zum BF und zu seiner (Verfolgungs-)Situation in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Feststellungen zur Person, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Geburtsort des BF, zu seinem Werdegang in Syrien und zu seiner Ausreise ergeben sich aus seinen über das ganze Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben und den vorgelegten Urkunden.
Nach der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) steht XXXX unter der Herrschaft der neuen syrischen Regierung unter HTS-Führung, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte.
Hinsichtlich des Einberufungsbefehles zur Al-Nusra-Front (Vorgänger von HTS), den der BF angeblich 2019 in Idlib erhalten hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den dem erkennenden Gericht zur Verfügung stehenden Länderinformation in den auch schon vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 von einer HTS-Regierung kontrollierten Teilen Nordwestsyriens keine Wehrpflicht bestanden hat. Weiters verstrickte sich der BF diesbezüglich insofern in Widersprüche, als er bei seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben hatte, im Juni 2019 den Einberufungsbefehl erhalten zu haben und im August 2019 ausgereist zu sein, während er vor dem erkennenden Gericht zuerst angab, er sei sofort nach Erhalt des Einberufungsbefehles ausgereist. Darauf hingewiesen, korrigierte er seine Angaben dahingehend, dass er doch nicht sofort ausgereist sei. Aus diesen Gründen war das diesbezügliche Vorbringen des BF für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.
Die Feststellung, dass der BF nach einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen durch HTS-Angehörige betroffen wäre, fußt auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzung seitens der HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass der männliche BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n StatusRL) des Asylwerbers ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung.“ Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (vor Verfolgung aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, m.w.N.).
Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157, unter Hinweis auf VwGH 10.06.1998, 96/20/0287, und VwGH 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Als Herkunftsort des BF ist das Dorf XXXX im Gouvernement Hama anzusehen, da er dort geboren und aufgewachsen ist und bis zu seiner ersten Ausreise aus Syrien dort gelebt hat. Der zweijährige Aufenthalt in Idlib vor der zweiten, endgültigen Ausreise aus Syrien vermag daran nichts zu ändern.
Vorauszuschicken ist, dass der Herkunftsort des BF unter Kontrolle der HTS-geführten neuen syrischen Regierung steht.
Zunächst ist aufgrund der Herkunftsländerinformation festzuhalten, dass die Verfolgung durch das Assad-Regime, auf die der BF seinen Asylantrag auch gestützt hat, weggefallen ist. So geht auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom Dezember 2024 (Position on Returns to the Syrian Arab Republic) davon aus, dass aufgrund von Verfolgung durch die frühere Regierung gegebene Risken zu bestehen aufgehört haben. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob der BF tatsächlich an gegen das Assad-Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen hat.
Sofern der BF auf die Möglichkeit verweist, dass er Opfer von Übergriffen von HTS-Angehörigen werden könnte, ist ihm entgegen zu halten, dass ihm Derartiges – wie oben dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Selbst wenn man dies aber annähme, ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der unter lit. a leg. cit. beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b leg. cit.).
Wie festgestellt, ist nicht davon auszugehen, dass der BF einen Einberufungsbefehl des HTS erhalten hat. Selbst wenn man dies aber annähme, droht ihm alleine deswegen noch keine asylrelevante Verfolgung, da nicht zu erwarten ist, dass ihm aufgrund einer Weigerung, sich der HTS-Miliz anzuschließen aus einem Konventionsgrund Verfolgung drohen würde oder er im Falle einer Zwangsrekrutierung zur Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen wäre.
Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des BF als nicht asylrelevant. Der BF hat daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall des BF sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihm konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem BF von der belangten Behörde bereits rechtskräftig durch die belangte Behörde zuerkannt.
Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt somit, dass er gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität rechnen muss. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden.
Zur Volatilität der Lage in Syrien:
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Er berief sich dabei auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, laufende Entwicklungen zu prüfen, und das UNHCR-Positionspapier zur Rückkehr nach Syrien vom Dezember 2024, wonach UNHCR dazu aufrufe, bis auf weiteres keine negativen Asylentscheidungen zu treffen.
Zwar kommt den UNHCR-Richtlinien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zu, doch ergibt sich daraus nicht, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht bindend wären, sondern lediglich, dass es sich mit diesen auseinandersetzen muss und eine etwaige Abweichung von ihnen zu begründen hat (dazu beispielsweise VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das zitierte UNHCR-Positionspapier aus dem Dezember 2024 stammt und es seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr gegeben hat. Außerdem ist in einem seit Jahren von einem Bürgerkrieg zerrütteten Land wohl immer eine gewisse Volatilität der Sicherheitslage gegeben, sodass – auch aus Gründen der Verfahrensökonomie – nicht zugewartet werden kann, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, sofern dies überhaupt möglich wäre.
Das vom Beschwerdeführer angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Lage nach der (letzten) Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bezieht sich indes auf die Zurückweisung von Anträgen auf subsidiären Schutz und auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich nicht auf die aktuelle Version der relevanten Länderberichte gestützt hat. Im gegenständlichen Verfahren gibt es jedoch keine neueren oder umfassenderen Berichte als jene, die in den Feststellungen referiert werden, und ist dem Beschwerdeführer ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wird durch die Gewährung subsidiären Schutzes – die im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde erfolgt ist – auch ausreichend Rechnung getragen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.