Ro 2015/18/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG hat die Revision gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages mit der Begründung zugelassen, es fehle Rechtsprechung des VwGH zu der Wortfolge "wenn eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist" (§ 32 Abs. 1 VwGVG 2014). Der VwGH hat jenes Erkenntnis des VwG aufgehoben, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezog. Dies hat zur Folge, dass aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses das Beschwerdeverfahren des Revisionswerbers ex-post betrachtet im Einbringungszeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages noch offen war. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 ist jedoch ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren. Das VwG hat daher den Antrag auf Wiederaufnahme im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es liegt schon die in § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 vorgesehene Voraussetzung eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens nicht vor, sodass die Revision nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung "abhängt".