Ro 2014/13/0035 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ist von der Vollbeendigung der beschwerdeführenden GmbH auszugehen, so führt auch der Standpunkt, die "Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss" sei "nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen", nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 278 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtes "als gegenstandslos ... zu erklären". Dies
entspricht den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei kommt. Dass die zitierten Bestimmungen der BAO nur die "Gegenstandsloserklärung" der Bescheidbeschwerde vorsehen, wohingegen die Beschwerde (Revision) nach § 33 Abs. 1 VwGG "als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen" ist, macht im Ergebnis keinen Unterschied, weil auch die vorliegende Revision nicht den Standpunkt vertritt, das Verfahren über eine Bescheidbeschwerde sei nach deren Gegenstandsloserklärung fortzuführen. Es ist weiters nicht etwa der Fortbestand der GmbH zu verneinen, weil man ihr nicht mehr zustellen kann, sondern es kann vielmehr umgekehrt eine Zustellung nur im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, 809) besteht in einem solchen Fall kein Anlass. Gegenteiliges ist für eine vollbeendete GmbH auch aus dem hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, 89/13/0265, 90/13/0094, VwSlg 6533 F/1990, das einen besonders gelagerten Fall nach einem Bundesgesetz über die Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte betraf, nicht abzuleiten.