JudikaturBFG

RV/7102106/2020 – BFG Entscheidung

Entscheidung
05. Mai 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, betreffend die Beschwerde vom 12. Juni 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***2*** vom 7. Mai 2013 betreffend die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 beschlossen:

I.Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Auf Grund der Feststellungen der bei der ***3*** stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 nach vorheriger Wiederaufnahme der Verfahren mit Bescheiden vom 7. Mai 2013 festgesetzt.

Die Gesellschaft berief gegen die angeführten Bescheide mit Eingabe vom 12. Juni 2013, beantragte die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der sich aus den Umsatzsteuerfestsetzungen ergebenden Nachforderungen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2019 und den am 18.7.2019 eingebrachten Vorlageantrag wurde die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

In der Finanzamtsdatenbank ist am 2.5.2025 die Anmerkung einer aufrechten Einhebungsaussetzung der strittigen Abgaben im Betrag von insgesamt € 158.070,65 (Umsatzsteuer 2005: € 65.934,23; Umsatzsteuer 2006: € 78.606,29; Aussetzungszinsen von € 13.530,13) sowie das zusätzliche Vorliegen eines Abgabenrückstandes von € 10.893,00 ersichtlich.

Aus dem Firmenbuch geht betreffend die ***3*** hervor, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***4*** der Konkurs über das Unternehmen eröffnet und die Gesellschaft infolge dessen aufgelöst, sowie ferner ein Masseverwalter bestellt worden ist. Mit weiterem Beschluss vom ***5*** wurde der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben und die Funktion des Masseverwalters beendet. Am ***6*** erfolgte die Firmenbuchlöschung gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen.

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklarativen Charakter (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Aktivvermögen vorhanden ist (ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, z.B. OGH 22.2.1990, 7 Ob 539/90; 25.1.2023, 6 Ob 244/22h) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 79, Tz 10 f; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; 11.11.2008, 2006/13/0187).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, u.a. folgende Aussagen getroffen:

"…Es ist unstrittig und wird auch im angefochtenen Beschluss hervorgehoben, dass die Löschung einer GmbH im Firmenbuch insofern nur deklarativ wirkt, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11; ebenso etwa auch die Entscheidung des OGH vom 22. April 2014, 7 Ob 55/14k, GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis zum Beweis des Gegenteils ... anzunehmen" sei). Es trifft auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht hat, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind…".

In dem einen aufgelösten Verein betreffenden Beschluss vom 24. Februar 2011, 2007/15/0112, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei zu prüfen, ob sich nachträglich ein abwickelbares Vermögen ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit des Vereins insoweit als fortdauernd anzusehen wäre.

Im Beschwerdefall wurden die strittigen Abgaben nicht von der ***3*** entrichtet, sondern wurde deren Aussetzung von der Einhebung gemäß § 212a BAO verfügt. Selbst eine Stattgabe der Beschwerde würde daher zu keinem Abgabenguthaben führen. Darüber hinaus besteht auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft ein zusätzlicher Rückstand von € 10.893,00, der voraussichtlich uneinbringlich ist. Auch das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und eines sich daraus ergebenden Abwicklungsbedarfes kann im Hinblick auf das Ergebnis des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen werden.

Es ist demnach gegenständlich von der Vollbeendigung und dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der bereits amtswegig gelöschten Gesellschaft auszugehen (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

Im Fall der Vollbeendigung einer GmbH hat der Verwaltungsgerichtshof im vorgenannten Erkenntnis eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss als zulässig erachtet, zumal diese Vorgangsweise den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der revisionswerbenden Partei kommt, entspricht.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss einzustellen. Weiters konnte die beantragte mündliche Verhandlung entfallen (vgl. Ritz/Koran BAO, 8. Auflage, § 274 Rz 11).

Eine Zustellung an die vormalige Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben (siehe erneut VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Der Beschluss ergeht daher nur an das Finanzamt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständliche Beschluss folgt der zitierten Judikatur des VwGH (insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 5. Mai 2025

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