BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** (FN ***A***, gelöscht), ***Bf1-Adr*** zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vertreten durch ***B*** als Masseverwalter, ***B-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 29. Februar 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. November 2023 betreffend Körperschaftsteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt:
Das ***FA*** legte mit Bericht vom 14. März 2025 dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin (Bf.)) vom 29. Februar 2024 gegen den im Spruch angeführten Bescheid zur Entscheidung vor und regte an, das Beschwerdeverfahren aufgrund von inzwischen eingetretenem Nichtvorhandensein von Vermögen und Ansprechpartnern bei der Bf. mit Beschluss einzustellen.
Über das Vermögen der Bf., die ihre Tätigkeit im ***Jahr1*** aufgenommen hatte, wurde mit Beschluss des ***GerichtsX*** vom ***Datum2***, GZ. ***Y***, das Konkursverfahren eröffnet. Bereits am ***Datum3*** wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet und die Masseunzulänglichkeit kundgemacht. Mit Beschluss des ***GerichtsX*** vom ***Datum4*** wurde das Verfahren an die Gerichtsabteilung ***ZZ*** zur GZ. ***Z*** abgetreten. Nach Genehmigung der Schlussrechnung wurde mit Beschluss des ***GerichtsX*** vom ***'Datum6***, GZ. ***Z***, der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit Beschluss vom ***Datum8*** (bekannt gemacht am ***Datum10***) wurde die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig und mit Beschluss GZ. ***U*** (ins Firmenbuch eingetragen am ***Datum9***) die Firma von Amts wegen gemäß § 40 FBG gelöscht.
Auf dem Abgabenkonto der Bf. haftet ein fälliger Rückstand von 184.639,41 € aus. Die beschwerdeverfangene Abgabe wurde nicht entrichtet.
Rechtslage und Erwägungen:
Auf Grund der Aktenlage geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die im Firmenbuch von Amts wegen gemäß § 40 FBG gelöschte Bf. spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer Löschung vermögenslos ist. Darüber hinaus ist aus der Gebarung des Finanzamtes ersichtlich, dass die beschwerdeverfangene Abgabennachforderung bislang nicht entrichtet wurde.
In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass beim Erlöschen der Rechtssubjektivität einer GmbH das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos geworden zu erklären ist (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035) und führt dazu weiter sinngemäß aus:
Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.
Im vorliegenden Fall bestünde Abwicklungsbedarf nur dann, wenn das Kriterium der Vermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH beträfe (was dann der Fall wäre, wenn die Abgabenfestsetzung durch das Bundesfinanzgericht zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führte). Beides trifft im streitgegenständlichen Fall nicht zu, weil die Bf. spätestens seit dem Zeitpunkt ihrer amtswegigen Löschung im Firmenbuch vermögenslos war und andererseits auf Grund der Nichtentrichtung der beschwerdeverfangenen Abgabennachforderung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Beschwerdesache selbst auch kein abwickelbares Vermögen entstünde (da die beschwerdeverfangene Abgabennachforderung bislang nicht entrichtet wurde, führte selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH (auf dem Abgabenkonto der Bf. haftet, wie bereits oben ausgeführt, ein fälliger Rückstand von 184.639,41 € aus); weder diese noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035)).
Eine Zustellung an die Bf. kann im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend (BFG 23.6.2015, RV/6100561/2009), zumal mit der Konkurseröffnung eine zuvor von der Bf. erteilte Vollmacht gemäß § 1024 ABGB kraft Gesetzes erloschen ist (die Vollmacht erlischt endgültig, sie lebt auch nicht mit Aufhebung der Insolvenz wieder auf (vgl. etwa Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 1 f. mwN)).
Da die Rechtssubjektivität mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FBG beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch darüber hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. bspw. BFG 17.2.2015, RV/7100138/2011).
Diese Einstellung durch das Verwaltungsgericht hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine (ordentliche) Revision zuzulassen.
Wien, am 20. März 2025