JudikaturBFG

RV/7100724/2021 – BFG Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** vertreten durch Winternitz & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Burgring 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 17. Juni 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) jeweils vom 22. Mai 2019 betreffend Körperschaftsteuer 2017, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017, Umsatzsteuer 2017 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 (Steuernummer Bf-StNr***)

erstens den Beschluss:

Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2017 werden als gegenstandslos erklärt.

Die jeweiligen Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

und erkennt zweitens zu Recht:

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2017 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden geltend gemachte Aufwendungen für Fremdleistungen und Beratungen in den Jahren 2016 und 2017 in folgender Höhe nicht anerkannt und dem Gewinn der Beschwerdeführerin hinzugerechnet:

2016:€ 185.002,88
2017:€ 417.344,55

Im Jahr 2017 wurden in diesem Zusammenhang Vorsteuern iHv € 5.125,00 nicht anerkannt.

Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt, welche die Leistungen belegen könnten. Die bloße Behauptung, Provisionen seien im Auslandsgeschäft üblich, reiche nicht aus.

Die Bescheidbeschwerde wurde am 17.6.2019 durch den Masseverwalter eingebracht und richtete sich gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2017, Umsatzsteuer 2017, sowie Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2017. Die Bescheide betreffend das Jahr 2016 blieben unangefochten.

Die Leistungen der Beschwerdeführerin bestünden in der Unterstützung der W*** AG bei der Beschaffung für die Lieferung notwendiger Dokumente, der Betreuung des Kontaktes der lokalen Behörden sowie in einer Unterstützung und Anleitung zur Betreuung der Klienten der Auftraggeberin in Angola. Es sei mehr als plausibel, dass zur Erfüllung des Auftrages Zahlungen in Angola geleistet werden mussten, die "schwer fassbare Leistungen" seien.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.7.2019 als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsbeschreibungen laut Rechnungen seien unzureichend. Es seien keine Unterlagen wie Stundenaufzeichnungen, E-Mailverkehr, Besprechungsprotokolle oder Expertisen vorgelegt worden.

Die Außenprüfung sei aufgrund massiver Aufzeichnungslücken davon ausgegangen, dass den vorgelegten Rechnungen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde gelegen sei und die Rechnungsaussteller nicht die wirklichen Zahlungsempfänger gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei daher anlässlich der Außenprüfung zur Nennung der Zahlungsempfänger gem § 162 BAO aufgefordert worden. Da diese Nennung nicht erfolgt sei, seien die geltend gemachten Betriebsaufwendungen nicht anzuerkennen.

Eine genaue Dokumentation der erbrachten Leistung sei, vor allem bei Geschäften in einem von Korruption betroffenem Land, für die Geltendmachung von Betriebsausgaben aufgrund von § 12 Abs 1 Z 4 lit a KStG 1988 unabdingbar.

Mit Eingabe vom 19.7.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 10.2.2025, zugestellt an den damaligen Liquidator, wurde die Beschwerdeführerin iVm § 85 Abs 2 BAO aufgefordert, eine Begründung betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2017 nachzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf der im Beschluss gesetzten Frist, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide als zurückgenommen gelte.

Die Beschwerdeführerin hat in der Folge keine Eingabe erstattet.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Namen und ladungsfähigen Adressen der Empfänger folgender Beträge zu nennen:

{
  "type": "ol",
  "children": [
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Zahlung an \"P*** S.A.\" (Rg.Nr. 2/2017) iHv € 34.500"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Zahlungen an \"M*** S.A.\" (Rg.Nr. 3/2017, 4/2017, 30/2017, 33/2017) iHv insgesamt € 132.000"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Zahlung an \"L***\" (Rg.Nr. 140763) iHv € 133.353,05"
      ]
    }
  ],
  "attributes": {
    "class": "ListeAufzhlung",
    "style": "list-style-type: disc;"
  }
}

Mit am 11.4.2025 einlangendem Schreiben hat die Beschwerdeführerin eine neue rechtsfreundliche Vertretung mit Zustellvollmacht bekannt gegeben und um Fristerstreckung ersucht.

Nach mehreren Ersuchen um Fristerstreckung (zuletzt gewährt bis 15.7.2025) hat die Beschwerdeführerin keine weiteren schriftlichen Eingaben erstattet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Firmenbuch seit 22.12.2016 mit FN 123*** eingetragen.

Im relevanten Streitzeitraum 2017 waren laut Firmenbuch folgende Gesellschafter am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligt:

GesellschafterAnteilNominale
DJ***5%1.750,00
PNA*** Limitada65%55%22.750,0019.250,00ab 1.2.2017
R***20%7.000,00
WP***10%3.500,00
RD***10%3.500,00ab 1.2.2017

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom tt.4.2018 wurde über die Beschwerdeführerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und mit Beschluss vom 22.10.2018 die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom tt.4.2021 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Die Funktionen der beiden seit tt.4.2018 bestellten Masseverwalter wurde mit Eintragung vom tt.4.2021 gelöscht.

Als Abwickler/Liquidator wurde am tt.2.2024 DJ*** im Firmenbuch eingetragen.

Mit Eintragung am tt.6.2025 wurde die Beschwerdeführerin amtswegig im Firmenbuch gem § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Die Beschwerdeführerin hat mit der W*** AG am 3.10.2016 ein "Agent Agreement" unterfertigt, wonach sie sich verpflichtete, im Gebiet von Angola gewisse, in einem Anhang B näher definierte, Dienstleistungen zu erbringen, insb die Unterstützung von Verkaufs- und Marketingbemühungen der Auftraggeberin für Paneel-Überbrückungsmaterial ("Panel bridging material").

 

Im Rechenwerk der Beschwerdeführerin wurden folgende Betriebsausgaben (tw mit Vorsteuerabzug) geltend gemacht (die Übersetzung erfolgte mit deepl.com):

DatumRg.Nr.NameBetraggeltend gemachte Vorsteuern
2.3.20172/2017P*** S.A.34.500,00
LeistungsbeschreibungUnser Beratungshonorar für ein Gutachten über das landwirtschaftliche Potenzial von 3000 ha Land in Paraje Minuano/Departamento de Colonia, Uruguay, einschließlich Bodenanalyse, Aerophotographie und Bestimmung des CONEAT-Produktivitätsindexes
3.6.20173/2017M*** S.A.10.000,00
LeistungsbeschreibungErstattung der in Ihrem Namen im ersten Quartal 2017 entstandenen Kosten (Original - Portugiesisch)
14.6.2017Bankanweisungkeine LeistungsbeschreibungHF***11.600,00
16.6.2017Bankanweisungkeine LeistungsbeschreibungJJ***34.500,00
22.6.2017002 - 2017HT*** KB11.766,45
LeistungsbeschreibungErfolgshonorar für das "Panel Bridge Project"
31.6.2017Bankanweisungkeine LeistungsbeschreibungPM***22.000,00
12.7.2017140763L***133.353,05
LeistungsbeschreibungHonorar des technischen Beraters - unterschiedliche Modalitäten von Brücken und verschiedenen Stahlproduktenbasierend auf einem "LOR", unterfertigt am 24. Januar von Bf*** und L*** (Original - Englisch)
28.7.201730/2017M*** S.A.108.000,00
LeistungsbeschreibungMarktforschungsdienste für die Einrichtung neuer Verkehrssysteme in Montevideo (Original - Spanisch)
2.8.2017(ohne Beleg-Nr.)JH***5.000,00
Leistungsbeschreibungfür Dienstleistungen zur Identifizierung von Marktchancen für Investitionsgüter österreichischen Ursprungs, vertreten durch "Bf*** GmbH" (Original - Spanisch)
3.8.201704/2017M*** S.A.10.000,00
LeistungsbeschreibungErstattung der in Ihrem Namen im zweiten Quartal 2017 entstandenen Kosten (Original - Portugiesisch)
10.8.201701/2017MH*** GmbH25.625,005.125,00
Leistungsbeschreibungunser Honorar für die Dienstleistungen, die wir für Sie in Angola erbringen, um Ihr neu gegründetes Unternehmen bei verschiedenen Behörden vorzustellen und die Eintragung beim Verkehrsministerium und beim Ministerium für Wasser und Energie vorzunehmen.
25.9.201733/2017M*** S.A.4.000,00
LeistungsbeschreibungErstattung der Kosten und des Hotels während des Besuchs von Sr. JB***, Direktor von EP***, Portugal (Original - Englisch)
29.9.2017JJ***7.000,00
Summe 2017417.344,505.125,00

Das Unternehmen konnte bzw kann keine weiteren Leistungsbeschreibungen, sonstige Unterlagen bzw Verträge über die in den Belegen angegebene Leistungsbeschreibung hinaus vorlegen.

Die vom Unternehmen "P*** S.A." ausgestellte Rechnung weist eine Adresse in Montevideo mit einer 6-stelligen Postleitzahl auf. Die Postleitzahl von Montevideo ist jedoch 5-stellig. Die Rechnung weist zudem ein österreichisches Bankkonto lautend auf "JJ***" auf. An der laut Rechnung angegebenen Adresse firmiert ein anderes Unternehmen. Die Rechnungen sind zudem von JJ***, dem Onkel des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, unterzeichnet. Im Rechnungstext scheint der Buchstabe "ß" auf, der nur im deutschsprachigen Raum Verwendung findet. Laut IWD-Recherche konnte ein Unternehmen mit dem Wortlaut "P*** S.A." nicht an der laut Rechnung angegebenen Adresse ausfindig gemacht werden. Das in der Rechnung angeführte "Gutachten" wurde nicht vorgelegt.

Ein Unternehmen mit dem Wortlaut M***, S.A. konnte vom Informationsanbieter ksv1870 ausfindig gemacht werden. Es handelt sich laut Auskunft aus dem Jahr 2019 um ein inaktives Unternehmen. Die Namen der Gesellschafter konnten nicht ausfindig gemacht werden. Betriebszahlen sind nicht bekannt. Auf den Rechnungen wurde der Buchstabe "ß" ("xxxstraße***") verwendet, der in Uruguay nicht verwendet wird. Zudem wurden keine Unterlagen betreffend Inhalt der Kostenerstattungen vorgelegt.

Für die Bankanweisung an HF*** wurde weder eine Rechnung noch eine Leistungsbeschreibung vorgelegt.

Für die Zahlung an JJ*** (Onkel des Geschäftsführers) wurden weder Rechnungen noch Leistungsbeschreibungen vorgelegt. JJ*** besitzt keine offizielle Berechtigung bzw Vollmacht, um für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Er hat in Einzelfällen im Auftrag des Gesellschafters bzw des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin unterzeichnet. JJ*** ist in unterschiedlichen Funktionen international tätig, so auch für Firmen, die in geschäftlicher Beziehung zur Beschwerdeführerin stehen und Dienstleistungen für diese erbracht haben.

Für die Zahlungen an HT*** HB (Erfolgshonorar für das "Panel Bridge Project") konnten keine Leistungsbeschreibungen bzw weiterführende Unterlagen vorgelegt werden.

Die Bankanweisung für die Zahlung an PM*** auf ein österreichisches Konto bei der Meinl Bank AG Wien enthält weder einen Hinweis auf eine Rechnung noch eine Leistungsbeschreibung. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Die Rechnung von L*** weist weder eine Adresse noch eine E-Mail bzw Telefonnummer des Leistungserbringers auf. Ein Unternehmen bzw eine Person mit dem Namen "L***" konnte von den Informationsanbietern ksv 1870 und OrbisBvD nicht ausfindig gemacht werden. Auch eine freie Internetrecherche blieb ergebnislos. Zudem wurde der auf der Rechnung angeführt "LOR signed on January 24th 2017" nicht vorgelegt.

Ebenso konnten keine weiterführenden Unterlagen betreffend die Zahlung an JH*** vorgelegt werden.

An der MH*** GmbH in Österreich ist JJ*** als Gesellschafter beteiligt. Für an die MH*** GmbH getätigten Zahlungen ("Kostenerstattungen", "Dienstleistungen für die Vorstellung bei Behörden") konnten keine weiterführenden Aufzeichnungen bzw Unterlagen vorgelegt werden.

Der Rückstand der Beschwerdeführerin am Abgabenkonto beträgt laut Abfrage vom 29.7.2025 € 22.908,33. Die streitgegenständlichen Abgaben iHv € 5.125 (USt 2017) und € 79.027 (KÖSt 2017) wurden entrichtet.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den Buchungen am Abgabenkonto, Abfragen zum Firmenbuch sowie der Einsicht in die archivierten Unterlagen der Betriebsprüfung (insb Agent Agreement vom 3.10.2016, Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 23.5.2019, IWD-Recherchen und KSV-Auskünfte betreffend die jeweiligen Rechnungsaussteller, die im Sachverhalt angeführten Rechnungen bzw Belege).

Die Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses von Herrn JJ*** zum damaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und dessen Aufgaben bzw Funktionen ergeben sich aus den Antworten zu einem Fragenvorhalt der Betriebsprüfung vom 15.3.2019 von DJ***.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen vorlegen kann, ergibt sich teils aus den Ausführungen der Betriebsprüfung und teils aus einem schriftlichen Statement, welches der Prüferin vom Masseverwalter zur Schlussbesprechung übergeben wurde, wonach alle verfügbaren Informationen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden bzw keine weiteren Unterlagen vorhanden sind.

Rechtliche Würdigung

Da sich aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen der beschwerdeführenden GmbH ergeben könnte, bleibt die Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin auch nach Löschung im Firmenbuch erhalten (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN).

Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren

Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragene Behebung der Mängel ihrer Beschwerde vom 17.6.2019 nicht binnen der ihr mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 10.2.2025 mitgeteilten Frist vorgenommen hat, gilt die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2017 als zurückgenommen.

Körperschaftsteuer

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen in Form einer exakten Leistungsbeschreibung für die Geltendmachung von Betriebsausgaben notwendig, insbesondere dann, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Knowhow-Überlassung, "Bemühungen" und Ähnlichem erfolgt sein sollen (vgl VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113; VwGH 27.11. 2020, Ra 2019/15/0162; VwGH 19.4.2018, Ra 2017/15/0041). Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung (vgl VwGH 15.9.2016, 2013/15/0274, mwN).

Den in den Rechnungen angegebenen Leistungsbeschreibungen mangelt es an der erforderlichen Klarheit und Präzision für die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung. Da trotz Aufforderung keine weiterführenden Unterlagen bzw Aufzeichnungen nachgereicht wurden, ist diesen geltend gemachten Aufwendungen der Betriebsausgabencharakter zu verwehren.

Darüber hinaus wurde dem Ersuchen nach Empfängernennung gem § 162 BAO für im Jahr 2017 geltend gemachte Aufwendungen in folgenden Fällen nicht Folge geleistet.

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        "Zahlung an \"L***\" iHv € 133.353,05"
      ]
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  }
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Die Nennung einer Steueroasenfirma bzw eines Briefkastenunternehmens reicht nach der Judikatur des VwGH nicht aus, ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bekannt zu geben (vgl. VwGH 13.11.1995, 84/13/0127).

Bei Verweigerung der verlangten Angaben sind die betreffenden Aufwendungen zwingend nicht anzuerkennen und sind auch nicht im Schätzungswege zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 162 BAO Rz 3).

Nach § 22 Abs 3 KStG 1988 ist zusätzlich zur Körperschaftsteuer ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

Die Zahlungen an "P*** S.A.", "M*** S.A." sowie an "L***" werden daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Gem § 22 Abs 3 KStG 1988 ist zusätzlich zur Körperschafsteuer ein Zuschlag in Höhe von 25% von 299.853,05 zu entrichten.

Umsatzsteuer

Gem § 12 Abs 1 Z 1a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer geltend machen.

Da die betriebliche Veranlassung der Zahlung an die MH*** GmbH mangels genauer Leistungsbeschreibung nicht nachgewiesen werden konnte, ist der Vorsteuerabzug iHv € 5.125,00 zu versagen.

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2017 sind daher gem § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am 30. Juli 2025