L501 2305118-2/3E Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch die OPTIMA Die Steuerberater GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, XXXX , vom 26.11.2024, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2024 wurde über die Beitragspflicht betreffend die Jahre 2018 bis 2023 samt Beitragszuschlag nach dem BSVG betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) abgesprochen.
Die dagegen von der rechtsfreundlich vertretenen bP erhobene Beschwerde wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, langte hg. am 02.01.2025 ein und wurde noch am selben Tag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, diese wegen Verspätung zurückzuweisen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025 wurde die bP von der sich nach Aktenlage darstellenden Verspätung informiert und ihr die Möglichkeit der Äußerung eingeräumt; es langte keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der verfahrensgegenständliche, eine vollständige und korrekte Rechtsmittelbelehrung enthaltene Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2024 wurde sowohl der bP als auch ihrer rechtlichen Vertretung am 29.11.2024 nachweislich zugestellt.
Die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde vom 27.12.2024 wurde am 27.12.2024, sohin am letzten Tag der Frist, zur Post gegeben und von der Post gemäß dem am Kuvert seitens der bP vermerkten Empfänger direkt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Der Brief mit der Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2025 ein und wurde die Beschwerde noch am selben Tag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Die bP wurde hiervon nachrichtlich in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte die belangte Behörde in der Folge die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere durch die im Akt einliegenden Zustellnachweise betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid, das Postkuvert betreffend die Beschwerde sowie durch Einsichtnahmen in das Verfahren L511 2305118-1/2E.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]
Schriftsätze
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Das Zustellgesetz (ZustG) idgF lautet auszugsweise:
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]
[…]
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF lautet auszugsweise:
Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
[…]
II.3.3. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist (27.12.2024) zur Post gegeben und in der Folge aufgrund des am Kuverts vermerkten Empfängers unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Gemäß § 12 iVm § 20 VwGVG ist eine Beschwerde jedoch bei der belangten Behörde, das ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Beschwerde wäre daher nicht unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) als belangte Behörde einzubringen gewesen.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Beschwerde geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn diese noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH vom 25.06. 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26.06.2014, Ro 2014/10/0068, und vom 11.05.2017, Ra 2017/04/0035).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde erweist sich als verspätet, weil diese am 02.01.2025 bei einer unzuständigen Stelle, dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt ist und folglich – trotz unverzüglicher Weiterleitung – der belangten Behörde nicht mehr fristwahrend übermittelt werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
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