Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer ist als Redakteur beim Österreichischen Rundfunk tätig. Mit E-Mail vom 1. September 2025 begehrte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine berufliche Tätigkeit näher bezeichnete Informationen von einer (mehrheitlich) im mittelbaren Eigentum des Landes Vorarlberg stehenden Aktiengesellschaft (im Folgenden: beteiligte Partei) (1.) zu einem von dieser in Auftrag gegebenen Gutachten, das die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates der beteiligten Partei im Zusammenhang mit dem Engagement der beteiligten Partei mit einer näher bezeichneten Unternehmensgruppe und einer näher bezeichneten Privatstiftung im Zeitraum Ende 2022 bis Ende 2023 rechtlich untersuchte und kritisch würdigte, (2.) zu der Frage, ob sich ein näher bezeichnetes "Organmitglied" des Aufsichtsrates der beteiligten Partei in Angelegenheiten betreffend eine näher bezeichnete Privatstiftung für befangen erklärt habe und (3.) betreffend einen Auftrag der beteiligten Partei an eine Public Relations-Agentur im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des Engagements der beteiligten Partei mit den unter Punkt (1.) genannten Rechtsträgern.
2 2. Mit E-Mail vom 29. September 2025 teilte die beteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass sie "börsengehandelte Wertpapiere" emittiere und daher gemäß §13 Abs3 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl I 5/2024, von der Informationspflicht nach diesem Gesetz gänzlich ausgenommen sei.
3 3. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 30. September 2025 beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß §14 Abs1 IFG, den er mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 um Ausführungen zum Begriff der "börsennotierten Gesellschaften" iSd §13 Abs3 IFG ergänzte.
4 4. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg diesen Antrag als unzulässig zurück.
5 Begründend führt das Gericht dazu im Wesentlichen das Folgende aus:
6 4.1. Der Beschwerdeführer habe sein Informationsbegehren an die beteiligte Partei als Unternehmung iSd §1 Z5 IFG gerichtet. Da der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Entscheidungsfrist gemäß §8 Abs1 IFG die begehrten Informationen nicht erhalten habe, sei dieser nach Ablauf der genannten Frist gemäß §14 Abs2 IFG berechtigt, einen auf §14 IFG gestützten Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu stellen.
7 4.2. Die beteiligte Partei stehe zu rund 77 % im mittelbaren Eigentum des Landes Vorarlberg. Damit stehe die beteiligte Partei im beherrschenden Einfluss des Landes Vorarlberg und unterliege als solche der Kontrolle des Landes-Rechnungshofes Vorarlberg. Da es sich sohin um eine öffentliche Unternehmung handle, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofes Vorarlberg unterliege, wäre sie dem Grunde nach informationspflichtig iSd §13 Abs1 IFG.
8 4.3. Die beteiligte Partei sei jedoch gemäß §13 Abs3 IFG von der Informationspflicht ausgenommen.
9 4.3.1. Nach §13 Abs3 IFG seien "börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen)" von der Informationspflicht ausgenommen. Damit würden Gesellschaften, die zwar grundsätzlich unter die allgemeine Begriffsumschreibung des §1 Z5 IFG fielen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen.
10 4.3.2. In den Gesetzesmaterialien würde diese Ausnahme damit begründet, dass börsennotierte Unternehmungen bereits einer Vielzahl an gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten unterlägen. Die Materialien würden diesbezüglich "insbesondere die Pflichten nach dem Aktiengesetz (zB §§65 Abs1a, 87 Abs6, 108 ff AktG), dem Börsegesetz 2018 (§§130 ff BörseG), dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (§§40 ff WAG), dem Kapitalmarktgesetz 2019 (§§2 ff KMG) und der Prospektverordnung (EU) 2017/1129" anführen. Den Gesetzesmaterialien zufolge erschiene eine zusätzliche allgemeine Informationspflicht nach dem IFG daher weder erforderlich noch sachlich gerechtfertigt.
11 4.3.3. Der Begriff der "börsennotierten Gesellschaft" werde im IFG selbst nicht definiert. Eine Legaldefinition finde sich (lediglich) in §3 AktG, wonach eine Aktiengesellschaft als börsennotiert gelte, wenn ihre Aktien an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Das BörseG 2018 definiere "seinerseits" in §1 Z8 nur die "Emittenten" als natürliche oder juristische Personen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen seien. Der Begriff des Emittenten iSd BörseG 2018 sei sohin nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt.
12 Während der Begriff der "börsennotierten Aktiengesellschaften" in §3 AktG im Einklang mit dem Unionsrecht verlange, dass Aktien "zugelassen" seien, sei der Begriff der "börsennotierten Gesellschaften" in §13 Abs3 IFG offener formuliert und weit auszulegen. Er umfasse nicht nur Aktiengesellschaften mit börsennotierten Aktien, sondern auch alle Gesellschaften, deren andere Wertpapiere, wie insbesondere Anleihen oder Zertifikate, an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen seien. Ebenso fielen demnach auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder andere "Rechtsformen" mit an der Börse notierenden Titeln aus dem Anwendungsbereich des IFG.
13 Aus dem Zweck des §13 Abs3 IFG – der Vermeidung einer doppelten Transparenzpflicht für Gesellschaften, die bereits umfassenden kapitalmarktrechtlichen Publizitätsvorschriften unterlägen – folge nämlich, dass für die Ausnahmebestimmung in §13 Abs3 IFG nur maßgeblich sei, ob eine Gesellschaft dem kapitalmarktrechtlichen Publizitätsregime in Form der Verpflichtungen nach dem BörseG 2018, dem WAG 2018, dem KMG 2019 oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften unterliege, und nicht, ob sie selbst mit eigenen Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sei.
14 4.3.4. Die beteiligte Partei sei Emittentin von an einem geregelten Markt notierten Anleihen und unterliege daher einem dichten Netz kapitalmarktrechtlicher Publizitäts-, Transparenz- und Informationspflichten, wie sie typischerweise börsennotierte Gesellschaften kennzeichnen. Sie erfülle somit die Voraussetzungen einer börsennotierten Gesellschaft iSd §13 Abs3 IFG. Der Umstand, dass ihre Aktien selbst nicht börsennotiert seien, stehe dem nicht entgegen.
15 4.4. Da die beteiligte Partei somit gemäß §13 Abs3 IFG vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sei, erübrige sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Informationsbegehren.
16 5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art10 EMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
17 5.1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg habe §13 Abs3 IFG in grundrechtswidriger Weise ausgelegt, sodass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt werde. Eine Gesellschaft könne nämlich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch nach den Gesetzesmaterialien und der Literatur zu §13 Abs3 IFG nur dann als "börsennotiert" iSd §13 Abs3 IFG qualifiziert werden, wenn deren Gesellschaftsanteile an einer Börse gehandelt werden.
18 5.2. Es erweise sich jedoch nicht nur der angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg, sondern auch die diesem zugrunde liegende Bestimmung in §13 Abs3 IFG als verfassungswidrig. Durch die in §13 Abs3 IFG vorgesehene Börsennotierung werde nämlich kein, den in Art22a Abs3 B-VG genannten Informationsrechten "vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet". Dies veranschauliche bereits das Informationsbegehren des Beschwerdeführers. Keine der vom Beschwerdeführer angefragten Informationen sei im Rahmen von aktien- und wertpapierrechtlichen Publizitätsbestimmungen zu veröffentlichen. Mangels eines "vergleichbaren" Informationszuganges sei die (pauschale) Ausnahme für börsennotierte Unternehmen nicht durch den Wortlaut des Art22a Abs3 B-VG gedeckt. Das in §13 Abs3 IFG vorgesehene, abwägungsfreie Informationsverbot sei zudem geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen, weshalb es den Anforderungen des Art10 EMRK nicht gerecht werde und daher verfassungswidrig sei.
19 6. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
20 7. Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der dem Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:
21 7.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, §13 Abs3 IFG erfasse nur Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassen seien, werde dem entgegengehalten, dass weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien noch Art22a Abs3 B-VG noch der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung ein derart reduziertes Normverständnis tragen würden. Maßgeblich sei vielmehr der geltende kapitalmarkt- und verfassungsrechtliche Rahmen, der die Börsennotierung mit der Unterwerfung unter ein spezifisches und weitreichendes Publizitätsregime verknüpfe. Die beteiligte Partei unterliege einem solchen Publizitätsregime. Der angefochtene Beschluss stehe somit in völligem Einklang mit §13 Abs3 IFG und verletze den Beschwerdeführer nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
22 7.2. Es könne auch nicht erkannt werden, dass §13 Abs3 IFG verfassungswidrig sei. Art22a Abs3 B-VG enthalte einen Auftrag an den Bundesgesetzgeber, rechnungshofpflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen von der Informationspflicht auszunehmen, wenn bereits ein vergleichbarer Informationszugang bestehe. Dabei verlange der Verfassungsgesetzgeber gerade keine, "in jedem Einzelfall deckungsgleiche Informationslage zum IFG", sondern (lediglich) eine im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers liegende Vergleichbarkeit. Diese Vergleichbarkeit werde insbesondere in den Materialien zu Art22a Abs3 B-VG hinsichtlich der – auch die beteiligte Partei betreffenden – börsen- und wertpapierrechtlichen Verpflichtungen bejaht. Eine Verfassungswidrigkeit des §13 Abs3 IFG würde vielmehr dann vorliegen, wenn diese Bestimmung ausschließlich auf die Börsennotierung eigener Aktien und sohin auf ein "sachfremdes Kriterium" abstellen würde. Vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehende Bestimmung eine begrenzte Bereichsausnahme zur Vermeidung eines "Doppelregimes" bei bestimmten, auf den Kapitalmärkten aktiven privaten Unternehmen regle, sei im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Verhältnismäßigkeit der Ausnahmebestimmung gewährleistet.
II. Rechtslage
23 1. Art22a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, idF BGBl I 5/2024 lautet:
"Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z1 oder der Z2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind."
24 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl I 5/2024, lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Zuständigkeit
§3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
2. Abschnitt
Informationspflicht
[…]
Geheimhaltung
§6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§38 des Bankwesengesetzes, BGBl Nr 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§31 des Mediengesetzes, BGBl Nr 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
3. Abschnitt
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs2 Z1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr 87/2008.
Frist
§8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
[…]
Information
§9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§6 Abs2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
[…]
4. Abschnitt
Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§1 Z5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des §6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Rechtsschutz
§14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. §71 Abs2 bis 7 und §72 Abs1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
III. Erwägungen
25 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
26 2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung "in der Form der Erteilung einer Auskunft" nach Art10 Abs1 EMRK verletzt, weil das Verwaltungsgericht §13 Abs3 IFG "in grundrechtswidriger Weise ausgelegt" habe.
27 3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 28. April 2026, G136/2025, festgehalten hat, enthält Art22a Abs2 und 3 B-VG eine spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Rechtes auf Zugang zu Informationen gegenüber Verwaltungsorganen und bestimmten juristischen Personen, die einer harmonisierenden Auslegung mit dem in Art10 Abs1 EMRK gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (vgl VfSlg 20.446/2021 mwN) zugänglich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sohin in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG über eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, die den Zugang zu Informationen im Sinne des Art22a B-VG betrifft, zuvorderst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG verletzt wurde.
28 4. Jedermann hat nach Art22a Abs2 erster Satz B-VG gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen sowie nach Art22a Abs3 erster Satz B-VG gegenüber sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen – unter den weiteren Voraussetzungen der Z1 bis 3 dieses Satzes – das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit sich aus Art22a Abs2 zweiter Satz und Abs3 zweiter Satz B-VG keine Einschränkung dieses Rechtes ergibt.
29 4.1. Gemäß Art22a Abs4 Z1 B-VG sind die näheren Regelungen "in Angelegenheiten der Informationsfreiheit" (ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, 4; AB 2420 BlgNR 27. GP, 14) "auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird". Gleichzeitig mit Art22a B-VG hat der Bundesgesetzgeber auf Grund dieser Bedarfskompetenz (vgl ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, 4; AB 2420 BlgNR 27. GP, 14) das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen (Art2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl I 5/2024).
30 4.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG nicht jedwede Rechtswidrigkeit einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes bei der Anwendung des IFG aufzugreifen hat:
31 4.2.1. Das IFG regelt in seinem 3. Abschnitt (§§7 ff. IFG) den Zugang zu Informationen im Wege eines Informationsbegehrens. Gemäß §7 Abs1 IFG kann der Zugang zu Informationen weitgehend formlos beantragt werden. Das informationspflichtige Organ (§3 Abs2 IFG) hat daraufhin den Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu gewähren, soweit nicht die Geheimhaltung der Information gemäß §6 IFG geboten ist oder ein Verweigerungsgrund des §9 Abs3 IFG vorliegt. Dem informationspflichtigen Organ ist auf Grund des §6 Abs1 IFG die Geheimhaltung einer Information zur Pflicht gemacht, soweit und solange dies zur Wahrung eines Interesses oder Rechts gemäß Z1 bis 7 leg cit. erforderlich und verhältnismäßig (vgl zu dieser Abwägungsentscheidung zB Bußjäger, §6 IFG, in: Bußjäger/Dworschak [Hrsg.], IFG, 2024, Rz 16 ff.; Miernicki, IFG, 2024, §6 IFG, K72 ff.; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, 2025, §6 IFG, Rz 82 ff.; Schneider, IFG, 2025, §6 IFG, Rz 61 ff.) und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist darüber vom informationspflichtigen Organ gemäß §11 Abs1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers ein Bescheid zu erlassen, gegen den Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl §11 Abs2 IFG).
32 Wird eine Information von einem privaten Informationspflichtigen begehrt, kommen, soweit dieser nicht ohnehin Verwaltungsaufgaben zu besorgen hat, zufolge §13 Abs1 IFG sinngemäß die vorstehend skizzierten Vorschriften des 3. Abschnittes des IFG nach Maßgabe der §§13 und 14 IFG zur Anwendung. Ein privater Informationspflichtiger hat eine Information auf Grund eines Antrages (§13 Abs4 IFG) zu erteilen, soweit nicht ein Geheimhaltungsgrund (§13 Abs2 iVm dem sinngemäß anzuwendenden §6 IFG) vorliegt. Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber gemäß §14 Abs2 IFG binnen vier Wochen einen Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht (§14 Abs1 IFG) stellen. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zuganges zur Information hat das Verwaltungsgericht zufolge §14 Abs8 IFG auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
33 4.2.2. Das IFG vermittelt sohin – entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (vgl ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, 8; AB 2420 BlgNR 27. GP, 19) – ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Art133 Abs6 Z1 B-VG auf Zugang zu Informationen und verpflichtet dazu korrespondierend Organe und Rechtsträger, die begehrte Information zugänglich zu machen (vgl Dujmovits , Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG 2024, 511 [514]; Kuderer , Amtsverschwiegenheit als Vernehmungsverbot vor und nach der Informationsfreiheit, ÖJZ2024, 336 [340]; Fuchs , Informationsfreiheit als (Grund-)Recht, JRP 2025, 309 [315]; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, 2025, §11 IFG, Rz 45). Die rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein Verwaltungsgericht verletzt sohin grundsätzlich die dort (einfach)gesetzlich geregelten Rechtspositionen.
34 4.3. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verstößt jedoch dann gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG, wenn sie ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art22a B-VG widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Denkunmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn dem Gesetz fälschlicherweise ein dem Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG widersprechender Inhalt unterstellt wurde (vgl VfSlg 20.446/2021).
35 Der Verfassungsgerichtshof hat bei dieser Beurteilung, ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG vorliegt, die – zuvor dargelegte – spezifische Ausformung dieses Rechtes, die einer harmonisierenden Auslegung mit Art10 EMRK zugänglich ist, zu beachten (vgl oben Pkt. III.3. und III.4.).
36 4.4. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass die Ausnahme von "börsennotierten Gesellschaften" von der Informationspflicht gemäß §13 Abs3 IFG verfassungswidrig ist.
37 4.4.1. Nach Art22a Abs3 letzter Halbsatz B-VG kann der einfache Gesetzgeber das Informationsrecht gegenüber den dort genannten privaten Rechtsträgern ausschließen, "sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist". Welche gesetzlichen Transparenz-, Veröffentlichungs- und/oder Informationspflichten einen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "vergleichbaren" Zugang zu Informationen gewährleisten, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht.
38 4.4.2. In den Gesetzesmaterialien (vgl ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, 4; AB 2420 BlgNR 27. GP, 14) wird zu Art22a Abs3 B-VG ausgeführt, dass Unternehmungen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden könnten, wenn der Zugang zu Informationen in vergleichbarer Weise, insbesondere im Fall bestehender börse- bzw wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, gesetzlich sichergestellt sei. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechende Ausnahme in "§14 Abs2" (gemeint wohl: §13 Abs3) IFG verwiesen.
39 4.4.3. Zu §13 Abs3 IFG ergibt sich aus den Materialien (vgl ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, 13; AB 2420 BlgNR 27. GP, 25) im Wesentlichen, dass sich die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen auf den letzten Tatbestand des Art22a Abs3 B-VG stütze, zumal diese bereits einer Vielzahl an gesetzlichen Informationspflichten unterlägen.
40 4.4.4. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass §13 Abs3 IFG zeitgleich und in demselben Sammelgesetz (BGBl I 5/2024) mit der Verfassungsbestimmung des Art22a Abs3 B-VG erlassen wurde (vgl VfSlg 19.684/2012, 20.302/2018, 20.522/2021; VfGH 18.3.2026, KR1/2025).
41 4.4.5. Da der Verfassungsgesetzgeber sohin den Ausschluss des Informationsrechtes gegenüber börsennotierten Gesellschaften in §13 Abs3 erster Tatbestand IFG als Regelung im Sinne des Art22a Abs3 letzter Halbsatz B-VG offenkundig akzeptiert hat, erweist sich dieser Ausschluss – jedenfalls soweit damit jene Gesellschaften erfasst werden, die selbst auf Grund ihrer Börsennotierung Veröffentlichungspflichten unterliegen – als durch die genannte Verfassungsbestimmung gedeckt.
42 4.5. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat der Vorschrift des §13 Abs3 IFG jedoch einen mit dem Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG nicht vereinbaren und somit denkunmöglichen Inhalt unterstellt:
43 4.5.1. Das Gericht versteht unter "börsennotierte[n] Gesellschaften" gemäß §13 Abs3 IFG nicht bloß Aktiengesellschaften, deren Aktien im Sinne des §3 Aktiengesetz (AktG), BGBl 98/1965 idF BGBl I 107/2017, zum Handel an einer anerkannten Börse oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind, sondern darüber hinaus alle Gesellschaften, deren andere Wertpapiere – insbesondere Anleihen und Zertifikate – an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind. Die beteiligte Partei sei zwar keine börsennotierte Aktiengesellschaft, jedoch eine Gesellschaft, die solche anderen börsennotierten Wertpapiere emittiere.
44 4.5.2. Eine auf Art22a Abs3 letzter Halbsatz B-VG gestützte (einfach)gesetzliche Ausnahmeregelung, wie sie §13 Abs3 IFG vorsieht, ist restriktiv auszulegen, weil sie in ihrem Anwendungsbereich ipso iure einen (gänzlichen) Ausschluss des verfassungsgesetzlich in Art22a Abs3 erster SatzB-VG gewährleisteten Informationsrechtes bewirkt. Damit unterscheidet sich eine solche Ausnahme strukturell von den Geheimhaltungstatbeständen gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG, nach denen in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse einerseits und dem Interesse an einer Geheimhaltung von Informationen andererseits erforderlich ist (vgl zB Bußjäger, §6 IFG, in: Bußjäger/Dworschak [Hrsg.], IFG, 2024, Rz 16 f.; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, 2025, Art22a B-VG, Rz 37, §6 IFG, Rz 86; Schneider, IFG, 2025, §6 IFG, Rz 62 f.).
45 4.5.3. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt es nicht in Betracht, §13 Abs3 erster Tatbestand IFG das im angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vertretene Verständnis zugrunde zu legen. Ein derart weites Verständnis legt bereits der Wortlaut des Begriffes "börsennotierte Gesellschaften" nicht nahe (vgl in diesem Sinne den Begriff der "Börsenotierung" in §3 AktG sowie den daran anknüpfenden Begriff "börsenotierte Gesellschaft" in – zB – §78a Abs1, §86 Abs4, §102 Abs4 zweiter Satz, §110 Abs1 und §111 Abs1 AktG). Ein solches stand auch dem Verfassungsgesetzgeber – im vorstehend dargelegten Sinne (Pkt. III.4.5.1.) – nicht vor Augen, zumal die speziellen Informationspflichten, die nach dem oben Gesagten für die Annahme eines verfassungsrechtlich akzeptierten "vergleichbaren" Informationszuganges streiten, zuvorderst in Gestalt gesellschaftsrechtlicher Veröffentlichungspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite bestehen (vgl ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, 13; AB 2420 BlgNR 27. GP, 25). Dem der Ausnahmeregelung des §13 Abs3 IFG zugrunde liegenden Kreis an speziellen Informationspflichten fehlte es sohin ohne die aktiengesetzlichen Pflichten an der "Vergleichbarkeit" im Sinne des Art22a Abs3 letzter Halbsatz B-VG. Dass auch sonstige Emittenten von Wertpapieren bestimmte, in den Gesetzesmaterialien zum IFG genannte Informationspflichten treffen, vermag daran nichts zu ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Emittenten sonstiger Wertpapiere – im Vergleich mit börsennotierten Aktiengesellschaften – nur eingeschränkten, mit dem jeweils emittierten Wertpapier verknüpften und teilweise bloß punktuellen Informationspflichten unterliegen.
IV. Ergebnis
46 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen verletzt worden.
47 2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
48 3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
49 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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