§ 3 Börsenotierung — AktG
Eine Aktiengesellschaft ist börsenotiert, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind. Die Satzung kann vorsehen, dass eine solche Börsenotierung besteht oder beabsichtigt ist.
Art. 10 § 3 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 10 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)
…Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Aktiengesellschaften § 3. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Aktiengesellschaften gilt folgendes: 1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin…
Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 29, 33, 91, 233 und 240, BGBl. Nr. 98/1965)
…diese Register ist weiterhin jedermann gestattet. (Anm.: Abs. 6 bis 10 ÜR zum FBG , BGBl. Nr. 10/1991) (11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG , die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art…
§ 10 Inhaberaktien
…1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn 1. die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist, 2. Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt…
§ 9 Namensaktien
… 1 auf Namen lauten. (2) Wenn Namensaktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, ist der Betrag der Teilleistungen in der Aktie anzugeben. (3) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf außer den Mehrheitserfordernissen gemäß §…
§ 5 VirtGesG · VirtGesG · Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz
§ 5 Sonderbestimmung für börsenotierte Aktiengesellschaften
…1) Für die Durchführung einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung in einer börsenotierten Aktiengesellschaft (§ 3 AktG) sind zusätzlich zu den §§ 2, 3 oder 4 die folgenden Absätze maßgeblich. (2) Wenn die Informationen gemäß § 2 Abs. …
§ 59 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 59 Bestellung und Abberufung
…des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. (2) In börsenotierten Gesellschaften ( § 3 AktG ) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören. (3) Wird ein geschäftsführender Direktor auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe bestellt…
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