(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 6 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 6 Stellung der Mitglieder
…Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.…
§ 20 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 20 Geheimhaltung
…Vertragsbediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Vertragsbediensteten über solche Tatsachen nicht eine…
Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
§ 47 § 47
…des Gemeinderats unterliegen bezogen auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch für Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet…
§ 50 § 50
…die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung gesetzten Gegenstand durch Beschluß des Gemeinderates nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes, der Gründe des § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024 oder des Steuergeheimnisses geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden…
§ 53 AVG · AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 53 Befangenheit und Ausgeschlossenheit sowie Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen
…3) Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.…
§ 6a ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 6a Verfahren
…und 5 zu verwenden, wobei sie verpflichtet ist, die ihr so bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (3) Sofern der Österreichische Rundfunk nicht vom neuen Angebot absieht, hat er…
§ 7 VAG · VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 7
… 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 4 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 4 Geheimhaltungspflicht
…verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes…
§ 39b MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 39b Zuordnung der Modellstelle, Überprüfung der Zuordnung
…Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. (8) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission, insbesondere über die Einberufung der…
§ 50 Geheimhaltung
…Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber jedermann, dem die Bediensteten über solche Tatsachen nicht eine…
§ 47a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 47a
…gebunden. Er ist verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. (4a) Die Bundesministerin für Justiz…
§ 127
…Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Sachverständige haben den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft…
§ 89 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 89 Geheimhaltungspflicht
…verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…Verfahrens von der Gemeinde zu tragen. 8. Abweichend von § 64 Abs 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe ausgeschlossen werden.…
§ 82 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 82
…Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes…
§ 82 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 82 Angelobung der Mitglieder
…die Satzung der Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.…
§ 105 Geheimhaltungspflicht der Bediensteten
…Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet. (2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt…
§ 23 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 23
…aus ihrer Dienstleistung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dienst- und Betriebsgeheimnisse sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu…
§ 52
…ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 2 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung…
§ 310 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 310 Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung
…oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe…
Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 3 § 3
…auf die Befangenheit und die Geheimhaltungspflicht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist; c) die Gründe für die Auflösung der Vereinbarung und d) die Regelung…
Gemeindewahlordnung Graz 2012
§ 26 § 26
…Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen. (2) Die Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu…
§ 17 LFBAG-APO · LFBAG-APO · Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistung und Festlegung der Prüfungsergebnisse
…geteilt hat. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben gegenüber Dritten hinsichtlich aller Prüfungsvorgänge Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (3) Die Leistung des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen ist…
§ 32 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 32 Geheimhaltung
…des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz , BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen…
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