Abweisung des Antrags eines – nicht am Verfahren beteiligten – Journalisten auf Akteneinsicht in einem beim VfGH anhängigen Verfahren; kein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit; keine Ausdehnung des Akteneinsichtsrechts auf allgemeine Informationsbegehren auf Grund der – mitunter erheblichen – Beeinträchtigung rechtsstaatlicher Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren
Keine Akteneinsicht gemäß §20 Abs4 VfGG:
Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich auf ein "rechtliches Interesse" iSd §219 Abs2 ZPO an der Akteneinsicht. Nach dieser Bestimmung können mit Zustimmung beider Parteien "auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen iSd Art23 Abs1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht."
Der VfGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen, ob §219 Abs2 ZPO insbesondere im Hinblick auf §20 Abs4 VfGG auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren – sinngemäß – anzuwenden ist. Für eine solche sinngemäße Anwendung bleibt kein Raum, weil §20 Abs4 VfGG insofern die zu §219 Abs2 ZPO spezielle Norm darstellt. §20 Abs4 VfGG geht wiederum davon aus, dass (nur) Parteien bzw Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zukommt. Eine Akteneinsicht von sonstigen Personen kommt sohin in einem solchen Verfahren nicht in Betracht.
Kein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit gemäß Art22a B-VG:
Gemäß Art22a Abs2 und 3 B‑VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen das Recht auf Zugang zu Informationen. Ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht nach dieser grundsätzlichen Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers sohin nur gegenüber diesen mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen bzw gegenüber bestimmten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, nicht aber gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit.
Die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art22a Abs2 und 3 B‑VG und Art10 EMRK sind einer harmonisierenden Auslegung zugänglich, wonach ein allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch gegenüber Organen der Verwaltung besteht. Dass ein solcher Informationsanspruch, wie dargelegt, nicht auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, ist hingegen gerechtfertigt:
Art10 Abs1 EMRK gewährleistet insbesondere Journalisten in Ausübung ihrer Funktion als "public watchdogs" unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen. Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient. Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art22a B‑VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen. Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren – mitunter erheblich – beeinträchtigen.
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