Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Abweisung des Antrags eines – nicht am Verfahren beteiligten – Journalisten auf Akteneinsicht in einem beim VfGH anhängigen Verfahren; kein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit; keine Ausdehnung des Akteneinsichtsrechts auf allgemeine Informationsbegehren auf Grund der – mitunter erheblichen – Beeinträchtigung rechtsstaatlicher Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren
Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht wird abgewiesen.
Begründung
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zl G136/2025 ein auf Art140 Abs1 B VG gestützter Antrag der "Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen" auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des PartG anhängig.
2. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 stellte der – am Verfahren zur Zl G 136/2025 nicht beteiligte – Antragsteller einen Antrag auf "Einsicht in den Akt des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mit Geschäftszahl G136/2025".
Begründend führt der Antragsteller aus, er sei als Redakteur Innenpolitik Chronik bei der Tageszeitung "Der Standard" tätig und beschäftige sich unter anderem mit den politischen Parteien, dem österreichischen Parlamentarismus und dem Themenbereich Demokratie. Als "public watchdog" sei es seine Aufgabe, die interessierte Öffentlichkeit so breit und fundiert wie möglich über das politische Geschehen in Österreich zu informieren. Teil des Verfahrensaktes zur Zl G136/2025 sei auch eine Stellungnahme der Bundesregierung; diese sei dazu geeignet, die laufende öffentliche Debatte über das gegenständliche Verfahren zu untermauern bzw zu verbessern. Der Oberste Gerichtshof habe bereits entschieden, dass Journalisten ein rechtliches Interesse im Hinblick auf Einsicht in öffentliche Unterlagen geltend machen könnten. Die Verweigerung des begehrten Informationszuganges sei nur zulässig, sofern diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Der Antragsteller gehe von keinen relevanten Akteneinsichts-Verweigerungsgründen aus, weil auf Grund einer fundierten öffentlichen Debatte keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien.
3. Dem Antragsteller kommt kein Recht auf Akteneinsicht zu.
3.1. Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich auf ein "rechtliches Interesse" im Sinne des §219 Abs2 ZPO an der Akteneinsicht. Nach dieser Bestimmung können mit Zustimmung beider Parteien "auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art23 Abs1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht."
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen, ob §219 Abs2 ZPO insbesondere im Hinblick auf §20 Abs4 VfGG auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren – sinngemäß (§35 Abs1 VfGG) – anzuwenden ist (vgl VfSlg 16.833/2003, 19.366/2011).
Für eine solche sinngemäße Anwendung bleibt kein Raum, weil §20 Abs4 VfGG insofern die zu §219 Abs2 ZPO spezielle Norm darstellt. §20 Abs4 VfGG geht wiederum davon aus, dass (nur) Parteien bzw Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zukommt (vgl VfSlg 16.424/2002, 17.100/2004, 17.671/2005; VfGH 3.12.2003, B1012/03, 26.6.2024, E692/2024; vgl auch die Bestimmung des §10 Abs1 VfGH-EV-GO, welche nur die Akteneinsicht durch eine Partei bzw ihren Vertreter vor Augen hat). Eine Akteneinsicht von sonstigen Personen kommt sohin in einem solchen Verfahren nicht in Betracht.
3.3. Dazu kommt das Folgende: Der Antragsteller begehrt der Sache nach Informationen im Sinne des Art22a Abs2 und 3 B VG. Auch aus diesen Bestimmungen ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.
Gemäß Art22a Abs2 und 3 B VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen das Recht auf Zugang zu Informationen. Ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht nach dieser grundsätzlichen Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers sohin nur gegenüber diesen mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen bzw gegenüber bestimmten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, nicht aber gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit (vgl Schneider , Informationsfreiheitsgesetz [2025] Art22a B VG, Rz 32, 46; Bußjäger in Bußjäger/Dworschak [Hrsg.], Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz [2024] §1 IFG, Rz 10).
3.4. Der Hinweis des Antragstellers auf Art10 EMRK verfängt nicht. Die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art22a Abs2 und 3 B VG und Art10 EMRK sind einer harmonisierenden Auslegung zugänglich, wonach ein allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch gegenüber Organen der Verwaltung besteht. Dass ein solcher Informationsanspruch, wie dargelegt, nicht auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, ist hingegen gerechtfertigt:
Art10 Abs1 EMRK gewährleistet insbesondere Journalisten in Ausübung ihrer Funktion als "public watchdogs" unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen (vgl VfSlg 20.446/2021; 20.715/2025; VfGH 7.10.2025, G26/2025; EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság , Rz 27; 8.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság , Rz 155, 159; 30.1.2020, 44920/09 ua, Studio Monitori, Rz 39; vgl auch Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 7 , 2021, §23 Rz 9; Hinghofer-Szalkay , Art10 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 20. Lfg., 2025, Rz 25 f.).
Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient (vgl VfSlg 20.345/2019). Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art22a B VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (zum Zugang zu Informationen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation vgl EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság ). Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren (vgl auch Art6 EMRK, Art47 GRC) – mitunter erheblich – beeinträchtigen.
3.5. Vor diesem Hintergrund ist auch aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2022, 5 Ob 178/22w, für ihn nichts zu gewinnen, zumal diese Entscheidung die Einsicht eines Journalisten in das Grundbuch – ein öffentliches Register (vgl §6 Abs1 GUG) – zum Gegenstand hat.
4. Der Antrag war daher in nicht-öffentlicher Sitzung abzuweisen (vgl §426 Abs1 erster Satz ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Rückverweise