Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gemeinde:
"1. den Passus der Bestimmung des §20a Abs1 litc des Vorarlberger Baugesetzes LGBl Nr 34/2025 'im Falle der Errichtung von Wohncontainern' als gesetzwidrig aufzuheben
– in eventu –
2. den Passus des §20a Abs1 des Vorarlberger Baugesetzes LGBl Nr 34/2025 '– und Raumplanungs-' (sodass jener zu lauten hat 'sowie den baurechtlichern Vorschriften ... '), das Wort 'und 'in §20a Abs1 litb Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 sowie die Bestimmung des §20a Abs1 litc Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 als gesetzwidrig aufzuheben
– in eventu –
3. die gesamte Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 als gesetzwidrig aufzuheben".
2 2. Der Antrag wird wie folgt begründet:
"C. ANTRAGSLEGITIMATION ZULÄSSIGKEIT PRÄJUDIZIALITÄT UNMITTELBARE BETROFFENHEIT UND UNZUMUTBARKEIT EINES UMWEGES.
Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc des Bundes-Verfassungsgesetzes erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheids für diese Person wirksam geworden ist.
Unter 'Person' im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litc B-VG werden nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gebietskörperschaften verstanden […]. Der Verfassungsgerichtshof erkennt daher in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 8394/1978; 9.285/1981; 9.373/1982; 9.533//1982; 9.724/1983; 11.873/1988; 12.997/1989; 13.990/1994; 14.073/1995; 14.039/1995 und 15.862/2002 sowie VfGH 06.12.2015, G25/2013) an, dass auch eine Gemeinde zur Einbringung einer Beschwerde gestützt auf Artikel 140 Abs1 Z1 litc B-VG legitimiert ist (vgl hierzu Grof, Zur Zulässigkeit der auf Feststellung des eigenen Wirkungsbereiches gerichteten Individualbeschwerde der Gemeinde gemäß Art139 Abs1 bzw Art140 Abs1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, ÖGZ1983, 534ff; Neudorfer , Gemeinderecht 2 391; Grof in Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte 1171ff; Berger , Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) 165 f; Fröhler/Oberndorfer , Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 174).
Voraussetzung für die Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG bildet sohin, dass der Antragsteller behauptet unmittelbar durch das angefochtene Gesetz im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtsphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt
Weitere Voraussetzung bildet, dass der erfolgte Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden (vgl hierzu Rohregger/Pechhackerin Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsgesetz, 19. Lfg zu Artikel 140 B-VG Rz 172).
lm vorliegenden Fall gilt es nun zu beachten, dass die örtliche Raumplanung schon nach dem Bundesverfassungsgesetz, konkret gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.
Im Vorarlberger Raumplanungsgesetz, konkret in §21 Vlbg RPG, ist demzufolge normiert, dass der Flächenwidmungsplan durch die Gemeindevertretung zu beschließen ist. Dies gilt auch für Änderungen des Flächenwidmungsplanes, wird doch in §23 Vlbg RPG normiert, dass für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes die Bestimmungen des §23 Abs5 RPG sinngemäß anzuwenden sind.
Auch für das Erteilen von Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan ist gemäß §20 und §22 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes die Gemeinde zuständig, konkret der Gemeindevorstand.
Mit dem in dieser Beschwerde angefochtenen §20a des Vorarlberger Baugesetzes LGBl Nr 34/2025 wird nun unmittelbar in den eigenen Wirkungsbereich der antragstellenden Gemeinde eingegriffen, indem normiert wird, dass die raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht zu gelten haben und nur im Falle der Errichtung von Wohncontainern die Unterkünfte in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen müssen.
Durch die besagte Bestimmung, welche eindeutig bestimmt ist, wird daher unmittelbar in die Rechte der antragstellenden Gemeinde Bludesch eingegriffen. Durch die besagte Bestimmung wird das Recht der antragstellenden Gemeinde Bludesch in eigener Verantwortung raumplanerische Entscheidungen zu treffen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.
Der unmittelbare Nachteil für die Gemeinde Bludesch durch die hiermit bekämpfte Bestimmung des §20a Vlbg RPG liegt demzufolge auf der Hand.
Die hiermit angefochtene Bestimmung des §20a Vlbg Bau-G LGBl Nr 34/2025 trat am 11.07.2025 in Kraft und wird erst am 31.12.2030 außer Kraft treten, die Bestimmung ist daher auch zeitlich derzeit anwendbar und greift in die Rechte der antragstellenden Beschwerdeführerin ein.
Weitere Voraussetzung für die Antragslegitimation bildet nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl etwa VfSlg 11.868/1988; 15.623/1999; 16.616/2002; 16.891/2003; 18.502/2008; […] VfSlg 19.352/2011; 19.352/2011 uva), dass kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht.
Nach der Judikatur des VfGH (zB VfSlg 9220/1981; 10.592/1985; 12.779/1991; VfGH 11.06.2012, V128/11 ua) ist ein alternativer zumutbarer Weg jedenfalls dann gegeben, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, indem sich die Gelegenheit zur Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags über die Bestimmung des Art144 B-VG bietet.
Ein gerichtliches Verfahren betreffend das auf den GST-NR.187 in Bludesch und GST-NR.202 und .203 in Schlins situierten Gebäudes (ehemalige Lungenheilanstalt Gaisbühel), welches derzeit als Flüchtlingsunterkunft verwendet wird ist derzeit nicht anhängig.
Auch ein verwaltungsbehördliches Verfahren ist derzeit nach dem Erkenntnisstand der antragstellenden Gemeinde nicht anhängig.
Insbesondere ist kein Bauverfahren anhängig, dies ist eben auf den Umstand zurückzuführen, dass es sich bei einer Flüchtlingsunterkunft im Rahmen der Grundversorgung gemäß §20a des Vorarlberger Baugesetzes idgF um ein sogenanntes 'freies Bauvorhaben' im Sinne des §20 Vlbg RPG idgF handelt und demzufolge für die derzeitige Nutzung des ehemaligen Krankenhauses Gaisbühel als Flüchtlingsunterkunft im Rahmen der Grundversorgung keine Baubewilligung mehr erforderlich ist.
Im Übrigen gilt es noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass die Zuständigkeit für die Abwicklung eines Bauverfahrens im vorliegenden Fall nicht bei der Gemeinde Bludesch liegt weil zum einen sich das Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei Gemeinden erstreckt (§50 Abs2 lita Vorarlberger Baugesetz idgF), zum anderen es sich um ein Bauwerk des Landes Vorarlberg handelt und gemäß §1 Abs1 lita der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch LGBl Nr 11/2004 idgF Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich von Bauwerken des Landes an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz übertragen wurden.
Die Gemeinde Bludesch ist im Übrigen weder Eigentümerin des Grundstücks auf welchem das Gebäude 'Gaisbühel' steht, noch Eigentümerin von Grundstücken im Umkreis von jedenfalls 100 m, sodass die Gemeinde auch nicht Nachbarin in einem allfälligen Bauverfahren im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes wäre.
Daraus ergibt sich dass die Gemeinde Bludesch in einem allfälligen Bauverfahren gar keine Parteienstellung genießen würde. Schon aus diesem Grunde ist es ihr nicht möglich in einem allenfalls anhängig gemachten Bauverfahren letzten Endes eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gestützt auf die Bestimmung des Art144 B-VG einzubringen.
Hinzu kommt, dass die Gemeinde Bludesch im gegenständlichen Fall in ihrem Selbstverwaltungsrecht als Trägerin von Hoheitsrechten beeinträchtigt wird, sodass der für Planungsnormadressaten ansonsten übliche Umweg über die Erlangung eines Bescheids und eine daran anknüpfende Bescheidbeschwerde von vornherein ausscheidet; bei Eingriffen in das Selbstverwaltungsrecht steht daher einer Gemeinde nach der Lehre ( Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 176) von vornherein nur die Möglichkeit einer Verordnungs- oder Gesetzesanfechtung nach Art139 Abs1 B-VG bzw Art140 Abs1 B-VG offen.
Nach der ständigen Judikatur des VfGH wird gemeinhin als unzumutbarer Rechtsweg angesehen, über ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren sich einer Bestrafung auszusetzen (VfSlg 8396/1978; 9762/1983; 11.684/1988; 13.891/1994; 13.417/1992; 14.260/1995; 18.150/2007; 11.06.2012, V128/11; 12.03.2015, VfSlg 16.137; 16.281; 16.688; G205/214-15 ua).
Übrig bleibt demzufolge lediglich noch die Prüfung, ob im Wege der Erwirkung eines Feststellungsbescheides der VfGH im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens angerufen werden könnte.
Hierzu vertritt allerdings der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (V 40/84; V18/86; VfSlg 11.402/1987; 12.227/1989; 12.950/1991; 13.576/1993; 13.743/1994; 13.880/1994; 13.886/1994; 14.591/1996; 16.003/2000; 17.172/2004; 17.238/2004; 19.512/2011; 23.09.2014, G44/2014) die Auffassung, die Möglichkeit der Erlangung eines Feststellungsbescheides könne der Zulässigkeit eines Individualantrags dann nicht entgegen gehalten werden wenn diese dem einzigen Zweck dienen würde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Eine gerichtliche Vorgehensweise im Sinne des Einbringens einer Klage scheidet hier schon deshalb aus, weil es sich bei der Frage der Zuständigkeit bzw Kompetenz des Erlassens von Flächenwidmungsplänen im Besonderen bzw bei der Frage von raumplanungsrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.
Wie oben bereits dargetan, ist die Gemeinde Bludesch im gegenständlichen Fall weder zuständige Baubehörde noch genießt sie in einem allfälligen Bauverfahren Parteienstellung.
Es ist demzufolge auch nicht erkennbar, wie die Gemeinde Bludesch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren die Feststellung begehren könnte dass ihr durch die Gesetzesbestimmung des §20a Abs1 Vorarlberger Baugesetz die raumplanungsrechtliche Zuständigkeit entzogen wurde, was nach Auffassung der Gemeinde Bludesch verfassungswidrig ist.
Abgesehen von der fehlenden Parteienstellung würde ein derartiger Antrag auf Erwirkung eines Feststellungsbescheids einzig und allein dem Zweck dienen, ein Mittel zu gewinnen, um gegen jene Form bestehende Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Unter Anwendung der oben eben zitierten Rechtsprechung stellt dies allerdings kein zumutbares, alternatives Mittel dar.
Zusammenfassend ergibt sich demzufolge, dass kein zumutbarer alternativer Rechtsweg zur Verfügung steht, mit welchem die Gemeinde Bludesch ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz idgF an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnte.
Wie oben bereits dargetan, ist die Gemeinde Bludesch von der Bestimmung des §20a Vlbg [BauG] LGBl Nr 34/2025 unmittelbar, direkt und aktuell betroffen, weil durch jene Bestimmung ihr die raumplanungsrechtliche Kompetenz, insbesondere die Kompetenz zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen und die Kompetenz zur Verfügung von Ausnahmegenehmigungen von bestehenden Flächenwidmungsplänen, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Flüchtlingsunterkunft 'Gaisbühel' entzogen wird.
Aus all diesen Gründen ist die Gemeinde Bludesch zur Einbringung der gegenständlichen lndividualbeschwerde antragslegitimiert.
D. DARLEGUNG DER VERFASSUNGSRECHTLICHEN BEDENKEN GEGEN DIEBESTIMMUNG DES §20a VLBG RPG IDGF [LGBL] NR 34/2025 GEMÄSS §62 ABS 1 ZWEITER SATZVfGG
I. Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich (Gemeindeautonomie) und in das Recht auf Durchführung der örtlichen Raumplanunggemäß Art118 Abs2 und Art118 Abs3 Z9 B-VG
1. Gemäß Art118 Abs2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den im Art116 Abs2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu bezeichnen.
Gemäß Art118 Abs3 Z9 letzter Fall B-VG ist der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgabe insbesondere in der Angelegenheit der örtlichen Raumplanung gewährleistet.
Der in den eben zitierten Bestimmungen festgelegte eigene Wirkungsbereich der Gemeinde ist zunächst eine materielle Garantie der Selbstverwaltung (vgl Pernthaler , Raumordnung und Verfassung, 1. Band, S. 238).
Mit Art118 Abs4 B-VG ist den Gemeinden zudem verfassungsmäßig garantiert, diese Angelegenheiten weisungsfrei und eigenverantwortlich zu besorgen (vgl Hofmann in Pabel , Das Österreichische Gemeinderecht 19. Teil, Rz 12).
Es besteht mit anderen Worten ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung (vgl Hartlieb , Der Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, RFG 2009/43).
Die Kompetenz zur örtlichen Raumplanung umfasst jedenfalls die Erlassung von Flächenwidmungsplänen, aber auch Bebauungsplänen (vgl Rill , Die Stellung der Gemeinden gegenüber Bund und Ländern im Raumordnungsrecht S. 31; Hofmann in Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht, 19. Teil Rz 17; Fröhler/Oberndorfer , Österreichisches Raumordnungsrecht Band 1 (1975) 88 f; VfSlg 6.875/1972; 8.481/1973; 8.227/1977; 11.163/1986; 12.169/1989; 13.633/1993; vgl ebenso VwGH 21.09.1989, 88/06/0149; 03.08.1995, 94/10/001; 20.03.2003, 2001/06/0085; Pabel , Das Österreichische Gemeinderecht, 1. Teil Rz 110).
Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde wird durch die Generalklausel des Art118 Abs2 B-VG und ergänzend durch die in Art118 Abs3 B-VG demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten abschließend umschrieben, was der Verfassungsgerichtshof seit jeher (VfSlg 5.807/1968), aber auch in jüngerer Zeit (VfGH 12.03.2019, G386/2018-12; vgl auch Weber in Korinek/Holoubek et.al. (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht 13. Lfg 2017, Art118 Rz 11 mwN), vertritt.
Insofern besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass die 'örtliche Raumplanung' im Hinblick auf die ausdrückliche Festlegung in Art118 Abs3 Z1 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt (VfGH 12.03.2019, G386/2018-12 Rz 50; vgl auch Weber in Korinek/Holoubek et.al. (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht 13. Lfg 2017 Art118 Rz 24).
2. Was das Verhältnis des Art118 Abs2 B-VG zu Art118 Abs3 Z9 B-VG betrifft, so hat der Verfassungsgerichtshof bereits relativ früh, nämlich in den Entscheidungen vom 01.12.1966, B75/66, VfSlg 5.409 und vom 15.10.1968 B404/66, VfSlg 5.807, klargestellt, dass zwar Art118 Abs2 und Abs3 B-VG ihrem Inhalt nach eine Einheit bilden, für die im Art118 Abs3 B-VG demonstrativ aufgezählten abstrakten Materien treffe allerdings die Generalklausel des Art118 Abs2 erster Satz B-VG jedenfalls und unwiderleglich zu, sodass der Verfassungsgesetzgeber für ein Messen der in Art118 Abs3 B-VG geregelten Agenden an den Kriterien des Art118 Abs2 B-VG (Prüfung der Frage, ob eine Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen ist) keinen Raum mehr gelassen habe (Anders Berger , Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008 S. 155f), welche hier die besagten Entscheidungen missinterpretiert).
Bei Flächenwidmungen ist angesichts ihrer örtlichen Radizierung im Zweifel von einem Überwiegen des örtlichen Interesses auszugehen (VfSlg 11.163/1986; 11.633/1988).
Daher umfasst die örtliche Raumplanung jedenfalls die Erlassung von Flächenwidmungsplänen (VfSlg 8.227/1977; 11.163/1986; 12.169/1989; 13.633/1993; VwGH 21.09.1989, 88/06/0149; 03.08.1995, 94/10/0001; 20.03.2003, 2001/06/0085; Hofmann in Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht 19. Teil Rz 17; Neuhofer , Gemeinderecht 2 S. 268).
Die Grenze der Zuständigkeit zwischen den Organen der Gemeinde einerseits und außergemeindlichen Behörden andererseits fällt demzufolge mit dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zusammen, von aufsichtsbehördlichen Verfahren abgesehen (VfGH 05.12.1966, G12/66, VfSlg 5415).
3. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass es verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplans – dies fällt in den Kompetenzbereich der Gemeinde – Einfluss nimmt.
Die Erlassung eines Flächenwidmungsplans fällt in den Kompetenzbereich der Gemeinde (vgl etwas VfSlg 8.227/1997; VfGH 05.03.1988, B890/86, VfSlg 11.633).
In der Entscheidung vom 30.09.1989, V6/89, VfSlg 12.169 führte das Höchstgericht in diesem Zusammenhang aus, es sei unzulässig, dass eine Gemeinde an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde und des Planungsfachbeirates gebunden sei, weil es eben verfassungsrechtlich ausgeschlossen sei, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nehme, sofern dies nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Art119a B-VG erfolge.
Auch in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 09.12.1993, V66/93, VfSlg 13.633, betonte das Höchstgericht, das Land als Aufsichtsbehörde könne lediglich den Flächenwidmungsplan der Gemeinde genehmigen oder nicht genehmigen, es stehe dem Land jedoch nicht die Kompetenz zu, irgendeine inhaltliche Änderung bezüglich des beschlossenen Plans herbeizuführen. Ein gestalterischer Einfluss auf den Flächenwidmungsplan sei nicht zulässig, weil es eben verfassungsrechtlich ausgeschlossen sei, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplans Einfluss nehme.
Auch in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.1996, G59/96, VfSlg 14.599 betonte der Verfassungsgerichtshof dadurch, dass der Landesgesetzgeber mit dem Vollzug von Agenden der örtlichen Raumplanung Naturschutzbehörden betraut habe, liege ein unzulässiger Eingriff in das den Gemeinden durch Art118 Abs3 Z9 B-VG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht vor, dies im Zusammenhang mit dem burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz.
Schließlich wurde vom Verfassungsgerichtshof auch in der Entscheidung vom 02.10.1997, G294/97, VfSlg 14.940, eine Bestimmung des oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes wegen Verstoßes gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden als verfassungswidrig aufgehoben, weil nach der entsprechenden Gesetzesbestimmung es vorgesehen war, dass die Naturschutzbehörde die Frage der Obereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan beurteile. Dies wurde vom Höchstgericht als unzulässigen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG erachtet.
Dieselbe Auffassung wird im Übrigen auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten. So betonte jenes Höchstgericht in der Entscheidung vom 20.06.2002, GZ2001/06/0003, dass es verfassungsrechtlich ausgeschlossen sei, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplans Einfluss nehme, sofern dies nicht im Rahmen des Aufsichtsrecht erfolge. Es sei dem Land nicht gestattet sich materiell am Inhalt des Flächenwidmungsplans zu beteiligen.
Auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2016, Ro 2014/05/0026, betonte dieser, dass das Land die Kompetenz der Gemeinde zur örtlichen Raumplanung nicht unterlaufen dürfe, dies unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2000, G97/00, VfSlg 16.049.
4. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass es selbstverständlich verfassungsrechtlich zulässig ist, landesgesetzlich vorzusehen, dass ein von einer Gemeinde beschlossener Flächenwidmungsplan vom Land als Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist und die Genehmigung dann versagt werden kann, wenn überörtliche Interessen beeinträchtigt werden, was sich schon aus der Bestimmung des Art119a Abs8 B-VG ergibt.
Dies hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 05.12.1986, B927/85, VfSlg 11.163, betont.
Auch vom Verwaltungsgerichtshof wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen, beispielsweise in der Entscheidung vom 11.06.1981, GZ1737/79, vom 17.05.1991, GZ88/06/0065 und vom 11.12.2012, GZ2009/05/0304, betont, dass es dem Land als Aufsichtsbehörde gestattet ist, einen von einer Gemeinde erlassenen Flächenwidmungsplan nicht zu genehmigen, wenn überörtliche Interessen eine Versagung der Genehmigung der Umwidmung rechtfertigen würden; in jenem Fall liege kein unzulässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie vor.
Auch steht außer Zweifel, dass gewisse Agenden im Zusammenhang mit einer Umwidmung, wie beispielsweise die Festsetzung einer Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum, verfassungsrechtlich nicht in die Zuständigkeit einer Gemeinde fallen (vgl VfGH 20.12.1977, G51/77, VfSlg 8.227).
5. Ungeachtet des bereits in Art119a Abs8 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten Rechts des Landes als Aufsichtsbehörde ist in der Lehre (vgl etwa Grof, Entscheidungsanmerkung zu VfGH V31/81, JBI 1983/533) anerkannt, dass das in Art118 Abs2 und Abs3 B-VG abstrakt gewährte Recht auf Selbstverwaltung seitens des Landesgesetzgebers zwar konkretisiert werden kann. Dieses Konkretisierungsrecht des einfachen Gesetzgebers darf allerdings nicht so weit gehen, dass dadurch das Recht auf Selbstverwaltung de facto beseitigt wird. Ein bestimmter Bereich der Selbstverwaltung der Gemeinde ist demzufolge garantiert. Die Selbstverwaltung setzt per Definition ja einen bestimmten Spielraum der Gemeinde voraus.
Der Wesenskern des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts muss mit anderen Worten erhalten bleiben (vgl Grof, Entscheidungsanmerkung zu VfGH V22/84, JBI 1986/302).
Ähnlich wie nach dem Grundsatz der sogenannten Wesensgehaltsperre (vgl VfSlg 3.118; 6.316; 6.780; 7.306) im Falle von Grundrechten muss demzufolge das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung seinem Wesen nach erhalten bleiben (vgl Filler , Entscheidungsanmerkung zu VfGH G40/81, JBI 1985, S. 228ff).
Im Falle von gesetzlichen Eingriffen in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden muss dies unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Schonungsprinzips erfolgen ( Hauer , Gemeindeaufsicht Rz 33f; Hartlieb , Der Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, RFG 2009/43).
Wenn ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht durch ein Gesetz oder eine Verordnung erfolgt, setzt dies nach der Judikatur und Lehre voraus, dass das betreffende Gesetz bzw die betreffende Verordnung selber verfassungsmäßig ist ( Adamovich/Funk/Holzinger/Frank , Österreichisches Staatsrecht 11 3 (2014) 215; Starr , Die verfassungsrechtliche Garantie der Gemeindeautonomie, ZN 2017/28, 271 (274).
Grundsätzlich darf daher der einfache Gesetzgeber nach der Lehre ( Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht, 1. Teil Rz 62) den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde über den durch Art118 Abs2 und Abs3 B-VG abgesteckten Rahmen hinaus weder im Rahmen des Organisationsrechts noch im Rahmen der Materiengesetzgebung erweitern oder einschränken (VfSlg 5.409/1966; 5.415/1966; 9.885/1983).
Im Falle der Erlassung eines Gesetzes ist auf den von der Verfassung den Gemeinden vorbehaltenen Selbstverwaltungsbereich demzufolge Bedacht zu nehmen (VfSlg 5415/1966). Dies bedingt, dass bei der Erlassung eines jeden Bundes- und eines jeden Landesgesetzes vom zuständigen Gesetzgeber geprüft werden muss, ob und inwieweit die im Gesetz geregelten Angelegenheiten Teil des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind oder nicht.
6. Inzwischen hat der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Auffassung vertreten dass ein Landesgesetz welches in die Rechte der Gemeinde zur Besorgung der örtlichen Raumplanung eingreift eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung gemäß Art118 Abs2, Abs3 Z9 und Abs4 darstellen kann.
Zwar vertrat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 08.10.1982, V31/81, VfSlg 9.533 noch die Auffassung, aus Art118 Abs4 B-VG ergebe sich, dass durch ein Gesetz oder eine Verordnung des Bundes oder des Landes in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung nicht eingegriffen werden könne.
Diese Entscheidung wurde in weiterer Folge dann von der Lehre aber zu Recht kritisiert, könne doch Art118 Abs4 B-VG selbst nur in der Weise ausgelegt werden, dass diese Bestimmung allein von verfassungskonformen Gesetzen und Verordnungen ausgehe (vgl hierzu Grof , JBI 1983, 532; Filler , Entscheidungsanmerkung zu VfGH G40/81, JBI 1985, 228; Pernthaler/Fend , Kommunales Raumordnungsrecht 64ff; Fröhler/Oberndorfer , Gemeinderecht, 3.1.2.2.5. Schutz der Selbstverwaltung; Neuhofer , Gemeinderecht 2 74; Berger, Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) 166); zudem lasse sich das Recht auf Selbstverwaltung, auch was seinen materiellen Gehalt betreffe, unmittelbar aus der Verfassung, nämlich aus Art118 Abs2 und Abs3 B-VG, ableiten, sodass auch die Vorschrift des Art118 Abs4 B-VG es nicht zulasse, dass Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung dergestalt verändern, dass dieses ausgehöhlt und in extremis beseitigt werde ( Fröhler/Oberndorfer , Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 175).
In weiterer Folge wurde die besagte Auffassung seitens des Verfassungsgerichtshofs jedenfalls nicht mehr aufrechterhalten.
So wurde vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03.12.1983, G40/81, VfSlg 9.885, eine Bestimmung des Vorarlberger Spitalgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, weil jenes Landesgesetz einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde darstelle, welches auch im privatwirtschaftlichen Bereich zur Anwendung komme.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.03.1985, V22/84, VfSlg 10.399, wurde zwar die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung überörtlicher Freiflächen in der Talsohle des Rheintales LGBl 8/1979 für verfassungskonform erachtet und ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinde verneint. Dies erfolgte allerdings – mit zutreffender Begründung des Höchstgerichts – eben deshalb, weil durch die besagte Verordnung des Landes lediglich die Möglichkeiten für Widmungsentscheidungen durch die Gemeinde eingeschränkt wurden, indem auf bestimmten Flächen nur Widmungen als Freiflächen. Verkehrsflächen oder Vorbehaltsflächen (so wie Sonderflächen) möglich gemacht wurden. In das Recht hinsichtlich einer bestimmten Fläche eine Flächenwidmung festzulegen als solches, wurde dadurch nicht eingegriffen, sodass sich jener Fall von unserem Fall ganz grundlegend unterscheidet.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 05.03.1988 B890/86 VfSlg 11.633 vertrat das Höchstgericht die zutreffende Auffassung, ein Eingriff in das Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art118 B-VG sei dann gegeben, wenn das Recht der Gemeinde auf Besorgung bestimmter Angelegenheiten im Bereich der Raumplanung schlechthin verneint werde Eine gesetzwidrige Ausübung des Aufsichtsrechts stelle noch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung dar.
Im Übrigen bejahte das Höchstgericht in jener Entscheidung, dass im Falle des Erlassens eines Flächenwidmungsplans im Regelfall von einem Überwiegen des örtlichen Interesses auszugehen sei. Planerische Festlegungen des Landes müssten mit eindeutigen und nachweislich überwiegenden überörtlichen Interessen begründet werden.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.06.1995, G297/94, VfSlg 14.179, hob das Höchstgericht eine Bestimmung des §39 Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetz wegen des Verstoßes gegen das Determinierungsgebot und gegen die Erwerbsausübungsfreiheit auf, wobei er Obiter Dictum die Auffassung vertrat, wenn im Tiroler Raumordnungsgesetz nur die zulässigen Nutzungen umschrieben würden, werde dadurch noch nicht in verfassungswidriger Weise in die der Gemeinde kraft Art118 Abs3 Z9 B-VG garantierten, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Aufgabe der örtlichen Raumplanung eingegriffen.
In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.10.2004, V40/04, VfSlg 17.335 wurde eine Bestimmung der lnnsbrucker Kanalanschlussgebührenverordnung – der Geschäftsführer der nunmehrigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren beteiligt – als verfassungswidrig aufgehoben, weil durch den Verweis auf die jeweils geltende Fassung eines Landesgesetzes eine sogenannte dynamische Verweisung vorliege, wodurch das Höchstgericht einen Eingriff in das in Art118 B-VG verfassungsgesetzlich eingeräumte Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde bzw einen Eingriff in deren Wirkungsbereich erachtete.
Schließlich hob der Verfassungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 12.03.2019, G386/2018-12, V78-80/2018-12, VfSlg 20.318, eine Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetz als verfassungswidrig auf, welche vorsah, dass die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes durch das Land Tirol und nicht durch die Gemeinde erfolge.
Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass in einer Angelegenheit, wie im gegenständlichen Fall, die örtliche Raumplanung iSd Art118 Abs3 Z9 B-VG nicht nur die Vorbereitung und die Beschlussfassung des Rechtsaktes in den selbstständigen Wirkungsbereich der Gemeinde umfasse, sondern auch die Erlassung bzw die Veranlassung der Kundmachung.
Es sei demzufolge aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber der Gemeinde bloß die Durchführung des Verfahrens zur Erlassung und die Beschlussfassung hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes übertrage, die Kundmachung des von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich beschlossenen Flächenwidmungsplanes hingegen von Gesetzes wegen von der Tiroler Landesregierung vorgenommen werden müsse.
7. Was nun raumplanungsrechtliche Aspekte im Bereich des Asylwesens anbelangt, so handelt es sich beim Asylwesen gemäß Art10 Abs1 Z3 B-VG bekanntlich um eine Bundeskompetenz.
Insofern ist auch unbestritten, dass im Bereich des Asylwesens und im Zusammenhang mit der Errichtung von Flüchtlingsheimen im Rahmen der Grundversorgung auch überörtliche Planungsinteressen betroffen sind (vgl Berger , Netzwerk Raumplanung im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) S. 163).
In diesem Sinne ist auch unbestritten, dass Gemeinden im Zuge raumplanerischer Entscheidungen im Sinne des sogenannten Berücksichtigungsgebots auch überregionale Interessen zu berücksichtigen haben (vgl hierzu ausführlich Berger , Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) S. 199 sowie 236ff; vgl zudem Janko , Raumordnungsrechtliche Aspekte der Errichtung von Betreuungseinrichtungen für hilfsbedürftige Asylwerber, bbl 2005, 9; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 172 f; vgl auch VfSlg 11.633/1988; 11.845/1988; 17.889/2006, V53/01, VfSlg 16.567; VwGH 29.06.2016, Ro 2014/05/0026).
Ungeachtet dessen hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28.02.2004 B1156/03 VfSlg 17.147 klargestellt, dass auch die örtliche Raumplanung im Zusammenhang mit Asylunterkünften in den eigenen Bewirkungsbereich der Gemeinde falle, und zwar auch dann, wenn es sich um Iandes- oder bundeseigene Gebäude handelt (vgl hierzu auch Wiederin , Erstaufnahmezentren Flächenwidmung und bundesstaatliche Kompetenzverteilung bbl 2010/83).
8. Wendet man die eben zu Papier gebrachte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auf die Bestimmung des §20a Vlbg [BauG] LGBl Nr 34/2025 an, so zeigt sich, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften im Rahmen der Grundversorgung – sieht man von der Errichtung von Wohncontainern ab – nicht nur – was wohl zulässig wäre – den Spielraum der Gemeinde im Bereich der örtlichen Raumplanung eingeschränkt hat, indem er bestimmte Widmungskategorien vorsieht (vgl etwas VfGH 11.03.1985 V22/84 VfSlg 10.399), sondern vielmehr das Recht der Gemeinde auf Besorgung der örtlichen Raumplanung, sofern es sich um Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen de[r] Grundversorgung handelt, schlechthin verneint (VfGH 05.03.1988, B890/86 VfSlg 11.633).
Durch die nunmehrige Regelung des §20a Vorarlberger Baugesetz, welcher im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen nicht einmal mehr vorsieht, dass derartige Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen müssen, wird die Kompetenz der Gemeinden im Bereich der örtlichen Raumplanung, soweit es sich um Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung handelt, GÄNZLICH unterlaufen.
De facto nimmt der Vorarlberger Landesgesetzgeber auch inhaltlich Einfluss auf den Flächenwidmungsplan und zwar dergestalt, dass er vorsieht dass GAR KEINE WIDMUNG für die Errichtung und Verwendung von Gebäuden, welche als Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung dienen, notwendig ist (vgl VfGH V66/93; V6/89 VfSlg 12.169).
Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Durchführung der örtlichen Raumplanung im Speziellen und auf Selbstverwaltung im Allgemeinen dar (vgl VfGH 13.10.2004, V40/04, VfSlg 17.335; 12.03.2019, G386/2018-12, VfSlg 20.318).
Die in diesem Rechtsbehelf angefochtenen Bestimmungen des §20a Vorarlberger Baugesetz idF LGBl Nr 34/2025 stellen demzufolge einen unzulässigen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und damit auch der Gemeinde Bludesch dar und sind demzufolge verfassungswidrig.
9. Abschließend sei bemerkt, dass die Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 aus verfassungsrechtlicher Perspektive auch nicht mit der auf den ersten Blick vermeintlich vergleichbaren Bestimmung des §71c der Wiener Bauordnung idF LGBl Nr 21/2016 gerechtfertigt werden kann.
Richtig ist, dass §71c Abs3 iVm Abs4 der Wiener Bauordnung ebenfalls vorsieht, dass für die Durchführung von Baumaßnahmen für den Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen sowie für die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen bestimmten Zeitraum von längstens 5 Jahren die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen der Wiener Bauordnung und der aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten kann und demzufolge auch auf grundsätzlich für Bauvorhaben notwendige Flächenwidmungen.
Der Verfassungsgerichtshof hat bekanntlich in der Entscheidung vom 06.03.2018 G129/2017-16, VfSlg 20.241, jene Bestimmung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.
Der wesentliche Unterschied des §71c der Wiener Bauordnung zu §20a des Vorarlberger Baugesetzes besteht freilich darin dass im Bundesland Wien eine Identität zwischen dem Land und der Gemeinde Wien besteht. Es ist daher von Vornherein denkunmöglich, dass §71c der Wiener Bauordnung einen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde darstellt und mit jener Bestimmung das Recht auf Durchführung der örtlichen Raumplanung verletzt wird.
Insofern ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2018 G129/2017-16, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
II. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG)
Gemäß Art7 Abs1 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Dieser Grundsatz findet sich inhaltlich zudem in Art2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBI Nr 142/1867.
Der Landesgesetzgeber ist auch im Rahmen des Raumordnungsrechts an den Gleichheitssatz des Art2 StGG und Art7 B-VG sowie an das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot gebunden (vgl Steinwender, Die B-VG-Novellen zur Vertragsraumordnung und zur Leerstandsabgabe (2025) 22; VfGH 13.10,1999, G77/99, V29/99, VfSlg 15.625),
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH liegt im verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ein [den] Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot (VfSlg 17.266/2004).
Der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) bindet auch den Gesetzgeber (vgl VfSlg 13.327/1993; 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995; 16.407/2001). Der VfGH hat demzufolge bereits vielfach ausgesprochen, dass ein Gesetz jederzeit dem Gleichheitssatz entsprechen muss (VfSlg 16.374/2001).
Dem Gleichheitsgrundsatz ist auch das Gebot einer differenzierenden Regelung unterschiedlicher Sachverhalte und einer gleichen Regelung gleicher Sachverhalte immanent, es sind mit anderen Worten sowohl unsachliche Gleichbehandlungen als auch unsachliche Verschiedenbehandlungen verboten (VfSlg 17.500/2005).
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach (VfGH 12.10.2017, G132/2017, VfSlg 20.210; 14.03.2017, G311/2016, VfSlg 20.154) ausgesprochen, dass es grundsätzlich nicht maßgeblich ist, aus welchen Motiven ein Gesetz geändert wurde, sondern nur, ob ein geändertes Gesetz im Einklang mit der Bundesverfassung steht.
Ungeachtet dessen hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 29.09.2017, G44/2017, VfSlg 20.2002, im Zusammenhang mit einer Prüfung der Bestimmung des §1a Abs4 und §44 Abs10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Ergebnis ausgesprochen, dass auch eine sogenannte 'Anlassgesetzgebung' verfassungswidrig sein kann (aoO Rz 42).
Im Bereich des Raumplanungsrechts vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl insbesondere VfSlg 14.681/1996; 14.763/1997; 15.441/1999; 16.901/2003; 17.211/2004; 17.402/2004; 20.169/2017) die Auffassung, dass die Änderung eines Flächenwidmungsplans, welche ausschließlich den Grund hat, eine ursprünglich konsenslose Bauführung des Bauwerbers zu sanieren, verfassungswidrig sein kann, weil es dann keinen ausreichend sachlichen Grund dafür gibt, dass eine Person die einen Bau konsenslos errichtet hat, vor dem Verordnungsgeber besser gestellt wird als jene Personen, die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung nicht konsenslos bauen.
Unzulässig ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.10.1974, V10/74) eine individuelle Begünstigung eines Grundstückseigentümers durch einen raumordnungsrechtlichen Akt (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, ohne dass dieser im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl Fröhler/Oberndorfer , Österreichisches Raumordnungsrecht Band 1 (1975) 92 f).
Wendet man die eben zu Papier gebrachten Grundsätze auf die Bestimmung des §20a LGBl Nr 34/2025 des Vorarlberger Baugesetzes an, so ist jene Bestimmung bzw sind zumindest Teile davon gleich in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig, weil ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt:
1. Zunächst liegt im gegenständlichen Fall eine verfassungsrechtlich unzulässige Anlassgesetzgebung vor, welche einzig und allein dem Zweck diente die Nutzung des ehemaligen Krankenhauses 'Gaisbühel' als Flüchtlingsheim im Rahmen der Grundversorgung, wobei sich jenes Areal im Eigentum des Landes Vorarlberg befindet, nachträglich zu sanieren. Dies ergibt sich schon aus dem im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung unter Punkt A dargestellten zeitlichen Verlauf, lief doch die befristete Ausnahmegenehmigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Bludesch am 31.08.2025 aus und erfolgte die Beschlussfassung der neuen Bestimmung des §20a Vlbg [BauG] idF LGBl Nr 34/2025 im Juli 2025.
Hier zeigt sich, dass jene Gesetzesänderung einzig und allein mit dem Motiv verfolgt wurde, ein im Eigentum des Landes Vorarlberg bestehendes Bauvorhaben rechtlich zu sanieren dies im Wege eines juristischen Hazardspiels und unter Umgehung der Kompetenz der Gemeinde im Bereich der örtlichen Raumplanung.
Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Sachverhaltsschilderung erwähnt, stellt eine besondere Chuzpe dar, dass seitens des Vorarlberger Landtags in der Sitzung vom 03.07.2025 – ohne sachlichen Grund und ohne dass eine Begründung angegeben wurde – die Gesetzesnovelle als 'dringlich' qualifiziert wurde, mit der Konsequenz, dass im Hinblick auf die Bestimmung des §35 Abs1 der Vorarlberger Landesverfassung die Gemeinde Bludesch und andere Gemeinden nicht einmal einen Beschluss auf Durchführung einer Volksabstimmung initiieren konnten.
Die seitens des Landes Vorarlberg hier praktizierte Vorgehensweise, welche als juristischer 'Rundumschlag' qualifiziert werden muss, stellt nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde Bludesch einen groben Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dar.
2. Zudem ist kein sachlich gerechtfertigter Grund erkennbar, weshalb die vier Vorgängerbestimmungen des §20a Vorarlberger Baugesetz, welche mit LGBl Nr 37/2015, LGBl Nr 8/2017, LGBl Nr 69/2021 und LGBl Nr 85/2022 eingeführt wurden, in §20a Abs1 litc Vlbg BauG in der jeweiligen Fassung jeweils noch den Passus enthielten, dass sämtliche Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen müssen, in der mit LGBl Nr 34/2025 am 11.07.2025 in Kraft getretenen Bestimmung des §20a Abs1 litc des Vorarlberger Baugesetzes nunmehr jene Voraussetzung nur mehr für 'Errichtung von Wohncontainern' gelten soll und nicht mehr für sämtliche Unterkünfte gemäß§20a Abs1 Vorarlberger Baugesetz, mit anderen Worten für Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung.
Auch in den Materialien zur Einführung der neuen Regelung des §20a Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 (94. Beilage im Jahre 2025 zu den Sitzungsberichten des XXXII. Vorarlberger Landtages, Beilage 94/2025, Beilage ./13) findet sich keinerlei Hinweis, weshalb dies erfolgte.
Der Gesetzgeber ließ daher jegliche Begründung für diese Gesetzesänderung vermissen. Weshalb freilich in den Materialien zur Einführung der neuen Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 keinerlei Begründung dafür zu Papier gebracht wurde, weshalb nunmehr die Voraussetzung des Vorliegens einer Baufläche oder eines Sondergebiets nicht mehr für sämtliche Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung, sondern nurmehr für die Errichtung von Wohncontainern gelten soll, liegt auf der Hand, wäre doch damit augenscheinlich zum Vorschein gekommen dass es sich hierbei lediglich um eine 'Lex Gaisbühel', mit anderen Worten um eine unzulässige Anlassgesetzgebung, handelt.
3. Schließlich besteht keine sachlich begründbare Rechtfertigung, weshalb die Voraussetzung, dass das Gebäude, auf welchem eine Flüchtlingsunterkunft im Rahmen der Grundversorgung etabliert ist, in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen muss, fortan nur für die Errichtung von Wohncontainer gelten soll und nicht für andere Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung. Es liegt hier eine ungerechtfertigte Differenzierung vor, welche einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt.
Führt man die in Punkt A ausführlich geschilderten Umstände, wie es zur besagten Regelung des §20a Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 kam, vor Augen, so kann die hier seitens des Landes Vorarlberg Praktizierte Vorgehensweise nicht anders als als juristischer Schildbürgerstreich gewertet werden!
An dieser Stelle sei abschließend ausdrücklich bemerkt, dass das Einbringen der gegenständlichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde seitens der Gemeinde Bludesch nicht als Akt einer Vorgehensweise gegen Flüchtlinge gewertet werden darf. Die Gemeinde Bludesch bekennt sich selbstverständlich zum Grundrecht auf Asyl und ist sich ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in diesem Bereich durchaus bewusst. In diesem Zusammenhang sei darauf aufmerksam gemacht, dass neben den Flüchtlingen im ehemaligen Krankenhaus 'Gaisbühel' in der 2.600-Seelen-Gemeinde Bludesch noch ca 40 ukrainische Flüchtlinge untergebracht sind.
Sinn und Zweck der gegenständlichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildet demzufolge einzig und allein die seitens des Landes praktizierte Vorgehensweise, welche nach Auffassung der Gemeinde Bludesch einen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und in ihre verfassungsgesetzlich garantierte Kompetenz zur Durchführung der örtlichen Raumplanung bildet.
Mit der hiermit angefochtenen Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 wurde der Gemeinde Bludesch ihre Raumplanungskompetenz zur Gänze entzogen. Es sei nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Gemeinde Bludesch bei Wahrnehmung ihrer Kompetenz zur Durchführung der örtlichen Raumplanung überörtliche Interessen und damit auch Interessen des Flüchtlingsschutzes ohnehin im Rahmen des in dieser Beschwerde bereits ausgeführten Berücksichtigungsgebots zu beachten hätte."
3 3. Die Vorarlberger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit des (Individual-)Antrages bestreitet sowie den Bedenken der antragstellenden Gemeinde in der Sache Folgendes entgegenhält:
"I. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Zum Hauptantrag
Nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfGH 28.11.2025 G25/2025).
Eine solche Rechtssphäre kommt auch der Gemeinde als Gebietskörperschaft zu (Art116 Abs1 B-VG). Ihr ist verfassungsgesetzlich das Recht gewährleistet, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, also jene behördlichen Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen (Art118 Abs4 B-VG).
Die antragsstellende Gemeinde behauptet nunmehr im vorliegenden Antrag, dass die angefochtene Bestimmung ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, die örtliche Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, verletze.
Wie der Gerichtshof bereits in seinen Beschlüssen VfSlg 9533/1982 und 10.399/1985 betont hat, ist die Gemeinde bei Besorgung dieser Angelegenheiten an die Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes gebunden. Diese legen fest, welche Angelegenheiten überhaupt von staatlichen Behörden besorgt werden und in welcher Weise sie zu besorgen sind. Erst die solcherart festgesetzten und geregelten Angelegenheiten können Gegenstand einer allfälligen Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und der diesfalls geforderten Bezeichnung als solche des eigenen Wirkungsbereiches sein (vgl VfSlg 11.873/1988).
Ein Eingriff in die Rechtssphäre der Gemeinde kommt daher nur in Betracht, wenn eine nach Inhalt der Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder Landes zu besorgende Angelegenheit der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper vorenthalten oder entzogen und einer anderen staatlichen Behörde oder der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zur Besorgung zugewiesen oder von einer solchen Behörde tatsächlich besorgt wird. Ist jedoch eine bestimmte Angelegenheit überhaupt nicht als öffentliche Aufgabe vorgesehen oder wird eine Verwaltungsaufgabe, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen war, ersatzlos beseitigt – sodass die betreffende Angelegenheit, weil keine öffentliche Aufgabe, von keiner Behörde mehr zu besorgen ist – liegt darin jedenfalls kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht (vgl VfSlg 11.873/1988, 14.679/1996).
Mit der verfahrensgegenständlichen Regelung des §20a Abs1 BauG werden Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen (sowie die Errichtung von Wohncontainern), die als Unterkünfte für Personen aus der Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden sollen, unter bestimmten Voraussetzungen zu freien Bauvorhaben erklärt. Für solche Bauvorhaben muss weder ein Baubewilligungs- noch ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt werden, im Zuge dessen unter anderem auch zu prüfen wäre, ob das Bauvorhaben der Flächenwidmung entspricht. Das Kriterium der Flächenwidmung ist aufgrund des §20a Abs1 litc BauG lediglich im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohncontainern für die Frage relevant, ob diese als freie Bauvorhaben zu qualifizieren sind oder nicht. Damit wird im Ergebnis eine Verwaltungsaufgabe – und zwar die Durchführung von Baubewilligungs- bzw Bauanzeigeverfahren einschließlich der im Zuge dieser Verfahren erforderlichen Prüfung der Widmungskonformität des betreffenden Bauvorhabens – beseitigt.
Mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des VfGH ist daher davon auszugehen, dass insoweit kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Besorgung der örtlichen Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich vorliegt. Mangels eines solchen Eingriffes ist der von der Gemeinde Bludesch gestellte Hauptantrag auf Aufhebung der Wortfolge 'im Falle der Errichtung von Wohncontainern' in §20a Abs1 litc BauG als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum ersten Eventualantrag
2.1. Auch der erste Eventualantrag erweist sich aus den oben unter Punkt 1. dargelegten Gründen als unzulässig.
2.2. Darüber hinaus ist der betreffende Eventualantrag aus folgendem weiteren Grund unzulässig:
Nach §62 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Gesetzesprüfungsantrag das Begehren enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige – Gesetz seinem gesamten Inhalt nach oder in bestimmten Stellen aufzuheben. Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, muss – wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat (vgl zB VfSlg 11.888/1988, 18.175/2007, 20.436/2021, VfGH 11.9.2025, G48/2025) – die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll (vgl zB VfGH 11.9.2025, G48/2025 mwN).
Diesem Erfordernis entspricht der erste Eventualantrag schon deshalb nicht, weil er eine Wortfolge bekämpft, die dem Rechtsbestand nicht angehört. §21a Abs1 BauG enthält nicht die im Antrag genannte Wortfolge '- und Raumplanungs-'. Die Abgrenzung der bekämpften Wortfolge erweist sich zudem auch deshalb als nicht eindeutig und genau im Sinne der Rechtsprechung des VfGH, weil durch die Verwendung des Bindestrichs nach dem Wort 'Raumplanung' nicht eindeutig erkennbar ist, welche Gesetzesstelle genau bekämpft wird.
Auch bei dem mit gegenständlichem Eventualantrag angefochtenen Wort 'und' bleibt unklar, welche Gesetzesvorschrift bzw welcher Teil der Vorschrift nach Auffassung der antragstellenden Gemeinde aufgehoben werden soll. Dies deshalb, da das Wort 'und' in der Bestimmung des §20a Abs1 litb BauG zweimal vorkommt und im Eventualantrag offenbleibt, welches der beiden 'und' konkret aufgehoben werden soll.
Aus den genannten Gründen entspricht der erste Eventualantrag nicht den Anforderungen des §62 Abs1 erster Satz VfGG und ist als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Ein Gesetzesprüfungsverfahren soll dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorläge – zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher dann, wenn die Aufhebung einer Bestimmung beantragt ist, welche die angenommene Verfassungswidrigkeit gar nicht beseitigen würde (vgl zB VfSlg 19.178/2010 mwN).
Soweit die antragstellende Gemeinde vorbringt, die Verfassungswidrigkeit ergebe sich aus einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil es sich um eine unzulässige Anlassgesetzgebung handle und die Gesetzesänderung ausschließlich dem Zweck diene, ein im Eigentum des Landes Vorarlberg stehendes Bauvorhaben rechtlich zu sanieren (s dazu die Ausführungen auf Seite 20 f des Individualantrages), ist Folgendes anzumerken: Die mit dem gegenständlichen Eventualantrag begehrte Aufhebung ist nicht geeignet, eine allfällige Verfassungswidrigkeit der behaupteten Art zu beseitigen. Auch bei einer Aufhebung im beantragten Umfang bliebe die Möglichkeit bestehen, das betreffende Gebäude – trotz widersprechender Widmung – als Unterkunft für Personen zu nutzen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören.
Der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit – läge sie denn vor – kann sich demnach nicht in den mit diesem Eventualantrag angefochtenen Regelungen befinden. Insofern würde das mit diesem Antrag verfolgte Ziel nicht erreicht, weshalb der Antrag auch aus diesem Grunde zurückzuweisen ist.
3. Zum zweiten Eventualantrag
3.1. Der zweite Eventualantrag erweist sich ebenfalls aus dem bereits unter Punkt 1. dargelegten Grund als unzulässig.
3.2. Abgesehen davon ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Antrag dann unzulässig, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (vgl VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011, 20.082/2016, VfGH 12.09.2025, G101/2025), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmung so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014, VfGH 12.09.2025, G101/2025), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016.
Die mit dem zweiten Eventualantrag begehrte Aufhebung der Bestimmung des §20a BauG hätte zur Folge, dass das Baugesetz eine erhebliche inhaltliche Änderung erfahren würde. Entfiele die angefochtene Bestimmung ersatzlos, wäre die Nutzung bestehender Gebäude als Unterkünfte für Personen aus der Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung baurechtlich bewilligungs- bzw anzeigepflichtig. Eine entsprechende Baubewilligung könnte nur bei Vorliegen aller bau- und raumplanungsrechtlicher Voraussetzungen erteilt werden. Damit entfielen sämtliche Erleichterungen für die in Rede stehenden Bauvorhaben.
Die beantragte Aufhebung hätte daher zur Folge, dass das Baugesetz insgesamt einen veränderten Inhalt erhielte, der dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist, und käme damit einem Akt positiver Gesetzgebung gleich. Eine derart weitgehende inhaltliche Änderung des Gesetzes durch Aufhebung einzelner Bestimmungen steht im Widerspruch zu der in der zitierten Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Grundposition des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB auch VfSlg 20.102/2016). Der zweite Eventualantrag ist somit auch aus diesem Grunde als unzulässig zurück-zuweisen.
II. Zum Vorbringen der antragstellenden Gemeinde in der Sache
1. Allgemeines
1.1. Zur Regelung des §20a BauG
Mit der Novelle LGBl Nr 34/2025 wurde die verfahrensgegenständliche Regelung des §20a in das Baugesetz aufgenommen.
Nach dieser Bestimmung gelten Bauvorhaben zur Nutzung bestehender Anlagen (d.h. vor allem Umbauten und Verwendungsänderungen) für die Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung als freie Bauvorhaben; dies gilt auch dann, wenn sie an sich nach den §§18 oder 19 BauG bewilligungs- oder anzeigepflichtig wären. Ein Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren ist nicht durchzuführen und zur Erlangung einer Ausführungsberechtigung nicht erforderlich.
Weiters ist vorgesehen, dass die bau- und raumplanungsrechtlichen Anforderungen für diese Bauvorhaben nur eingeschränkt gelten – und zwar im Umfang des Abs1 lita bis c. So gelten zB Regelungen über den Immissionsschutz, Regelungen über Ortsbildschutz, Umweltschutz, Schallschutz, Energieeinsparung oder Wärmeschutz nicht. Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen dem Vorhaben allerdings nicht entgegenstehen. Auf die raumplanungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung kommt es bei bereits bestehenden Bauwerken nicht an. Lediglich bei der (Neu)Errichtung von Wohncontainern muss gewährleistet sein, dass das Vorhaben in einer Baufläche (§14 RPG) oder in einer Freifläche-Sondergebiet (§18 Abs4 RPG) ausgeführt wird.
Wie in den Erläuterungen zum Selbstständigen Antrag, Beilage 94/2025, ausgeführt wird, stellt die Unterbringung von Personen aus der Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung für das Land eine große Herausforderung dar, zumal die Verfügbarkeit geeigneter Unterkünfte sehr begrenzt ist. Gleichzeitig besteht jedoch ein erheblicher Bedarf an geeigneten Unterkünften, insbesondere für Kriegsvertriebene aus der Ukraine. Um unter diesen Rahmenbedingungen dem Versorgungsauftrag gerecht werden zu können, ist es – nicht zuletzt auch mit Blick auf den angespannten Wohnungsmarkt in Vorarlberg – dringend erforderlich, bestehende Unterkünfte zu erhalten. Siehe dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt 1.2.
Vor diesem Hintergrund wurden mit der Regelung des §20a BauG baurechtliche Erleichterungen geschaffen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Grundversorgung erforderlichen Unterkünfte in ausreichender Anzahl bereitgestellt werden können. Insbesondere sollte mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass bereits bestehende Gebäude (unter den vorgesehenen eingeschränkten Voraussetzungen) weiterhin für die Unterbringung von Asylwerbern und sonst hilfs- und schutzbedürftigen Fremden genutzt werden können.
1.2. Entwicklung und Struktur der Flüchtlingsunterbringung in Vorarlberg
Im Rahmen der im Jahre 2004 zwischen dem Bund und den Bundesländern abgeschlossenen Grundversorgungsvereinbarung haben sich die Bundesländer verpflichtet, entsprechend der jeweiligen Landesquote Flüchtlinge aufzunehmen. Die am Bevölkerungsschlüssel orientierte Landesquote beträgt derzeit für Vorarlberg 4,48 %. Eine Quotenunterschreitung führt zu Ausgleichszahlungen an die übererfüllenden Bundesländer. Seit dem Jahre 2016 wird die von Vorarlberg zu erfüllende Quote nicht vollständig erreicht; der tatsächliche Erfüllungsgrad schwankt je nach Jahr zwischen 73 % und 92 % (bei Betrachtung jeweils zum Jahresende).
Bis ins Jahr 2014 wurden in Vorarlberg zu 95 % Familien aufgenommen. Die Quartierssuche beschränkte sich dabei im Wesentlichen auf Wohnungen, die von der Caritas akquiriert und angemietet wurden. Über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren war nahezu ausschließlich die Caritas für die Quartiersakquise zuständig. Ab Ende 2014 änderten sich die Flüchtlingsströme grundlegend hin zu ausschließlich alleinreisenden jungen Männern. Die bisherige Quartiersstruktur (Wohnungen) war zur Unterbringung dieser Personen nicht geeignet. Stattdessen mussten große bzw sehr große Quartiere für alleinreisende männliche Flüchtlinge aus unterschiedlichen Nationen geschaffen werden. Parallel dazu kam es in den Jahren 2014 bis 2016 zu einem massiven Anstieg der Flüchtlingszahlen in Österreich von rund 12.000 im Jahre 2014 auf 112.000 im Jahre 2016. Für Vorarlberg bedeutete dies einen Anstieg von ca 900 Flüchtlingen auf ca 4.000 Flüchtlinge. Der notwendige Wechsel in der Quartiersstruktur und die stark gestiegenen Flüchtlingszahlen stellten die Caritas vor immer größere Herausforderungen. Schließlich musste das Land unterstützend eingreifen. Im Zuge dessen wurden in Vorarlberg insgesamt acht Sport- und ehemalige Industriehallen als Quartiere eingerichtet, wobei in der größten Halle in Dornbirn 110 Männer untergebracht werden konnten. Ohne die Schaffung von Großquartieren wäre die Unterbringung nicht zu bewältigen gewesen.
Im Zuge dieser Quartiersakquise wurde auch das seit Jahren leerstehende Gebäude des ehemaligen Landeskrankenhauses Gaisbühel herangezogen, das zuletzt als Lager für Museumsartefakte diente. Im Einvernehmen mit den Gemeinden Bludesch und Schlins wurde eine befristete Ausnahmeregelung getroffen, um dort zunächst maximal 100 Flüchtlinge unterzubringen. Im Unterschied zu den genutzten Tennis- bzw Sporthallen stellte Gaisbühel von Anfang an eine längerfristige Lösung dar, weil die Distanz zum Dorfzentrum als Vorteil angesehen wird, die Infrastruktur des Gebäudes (Raumaufteilung, Ausstattung, Sanitär) ideal für die Unterbringung von Flüchtlingen ist und deutlich mehr Platz für eine Flexibilisierung bei der Unterbringung (im Falle steigender Flüchtlingszahlen) vorhanden ist. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist an diesem Standort ebenfalls ideal.
Ab dem Ende des Jahres 2016 bis zum Jahre 2021 war ein kontinuierlicher Rückgang der Flüchtlingszahlen zu verzeichnen, weshalb bestehende Quartiere – beginnend mit den großen Unterkünften – schrittweise rückgebaut wurden. Zudem wurde ab Ende 2017 mit Familienzusammenführungen begonnen, was einerseits zu Verdichtungen in den verbleibenden Quartieren, andererseits zu einem weiteren Rückbau der Großquartiere führte. Mangels ausreichender Möglichkeiten auf dem Vorarlberger Wohnungsmarkt verblieben jedoch auch bereits bleibeberechtigte Fremde weiterhin in Grundversorgungsquartieren.
Als es nach der Coronapandemie im Jahr 2021 neuerlich zu einem Anstieg der Flüchtlingszahlen kam, waren wiederum große Anstrengungen in der Quartiersakquise erforderlich. Dabei zeigte sich, dass einmal bestehende aber bereits geschlossene Quartiere nicht mehr zu aktivieren sind. Der zuvor konsequent betriebene Quartiersrückbau erwies sich in dieser Situation als nachteilig. Gleichzeitig war es auch sehr schwer, neue Quartiere zu finden. Eine große Herausforderung war und ist die Integration sowie Akzeptanz in der Bevölkerung. Von der anfänglichen 'Willkommenskultur' war bzw ist in der Bevölkerung nur noch wenig zu spüren. Die Ablehnung gegenüber Flüchtlingen war bzw ist wesentlich größer als noch 2014 und nahm bzw nimmt weiter zu. So sorgte beispielsweise in Schwarzach der Bürgermeister durch intensive Medienberichterstattung dafür, dass eine geplante Unterkunft trotz bereits fortschreitender Vorgespräche nicht umgesetzt werden konnte. Aber auch andere Quartiere konnten auf Grund massiven Widerstandes oder aus rechtlichen Gründen (bau- und raumplanungsrechtliche Vorgaben) nicht realisiert werden. Als Beispiele hierfür können ein ehemaliges Feriendorf in Bartholomäberg, Bad Hopfreben in Schoppernau, das Gasthaus Schiffle in Hohenems, das Marienheim in Bregenz, das Gasthaus Löwen in Alberschwende, das Gasthaus Adler in Röthis, das Gasthaus Sternen in Lustenau, ein Ferienheim in Bildstein sowie eine Industriehalle in Bludenz genannt werden.
Im Jahre 2022 führte der Krieg in der Ukraine zu einem weiteren Anstieg der Zahl der Grundversorgten, wodurch binnen kürzester Zeit wieder eine große Anzahl an Unterkünften erforderlich waren. Ein wesentlicher Unterschied zur Flüchtlingskrise 2015 besteht darin, dass Vertriebene aus der Ukraine in Österreich kein Asylverfahren durchlaufen, sondern den Aufenthaltsstatus de facto ex-lege erhalten. Zu Beginn des Krieges wurden viele Ukrainer zunächst in privaten Unterkünften untergebracht. Dies änderte sich jedoch rasch, da zum einen private Quartiere häufig nur für kurze Zeit zur Verfügung standen und zum anderen die Mieten in Vorarlberg für Personen in der Grundversorgung zu hoch sind.
Bis Ende 2025 betrieb das Land Vorarlberg zwei Großquartiere – ein Hotel in Gaschurn sowie die Tennishalle in Nenzing. Bis zum heutigen Tage konnten nur wenige neue Quartiere in Vorarlberg gefunden werden. Die Bereitstellung von Unterkünften wird vor allem durch die schwierige Situation am Wohnungsmarkt in Vorarlberg erschwert, sodass anerkannte Konventionsflüchtlinge lange Zeit in Quartieren der Grundversorgung verbleiben. Weiters stand bis zur Erlassung des §20a BauG die Flächenwidmung in vielen Fällen einer Nutzung als Quartier entgegen. Zudem ist es seit der großen Flüchtlingskrise 2015 extrem schwierig geworden, Quartiere zu akquirieren, da oftmals auch Widerstand seitens der Gemeinden besteht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bereits seit 2014 im Rahmen der Vorgaben der Europäischen Union sowie seitens des Bundesministeriums für Inneres der Auftrag besteht, auch entsprechende Vorhaltekapazitäten zu schaffen. Nach 2019 wies der Rechnungshof gegenüber dem Bundesministerium für Inneres sowie dem Bundesland Wien darauf hin, dass keine ausreichenden Notfallkapazitäten vorhanden seien und für künftige Krisenereignisse entsprechend Vorsorge zu treffen sei. Auch das bis Juni 2026 umzusetzende Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein transparentes Quartiersystem mit entsprechenden Vorhaltekapazitäten einzurichten. In Vorarlberg erfolgt die Umsetzung der Freihaltung von Vorhaltekapazitäten derart, dass Zimmer lockerer belegt werden, um die Belegungsverdichtung in den Quartieren zu reduzieren. Im Sinne der Schaffung von Vorhaltekapazitäten ist das Ziel des Landes Vorarlberg, bestehende Quartiere weitestmöglich zu erhalten, da Flüchtlingsbewegungen rasch einsetzen können.
1.3. Zum Quartier 'Gaisbühel' im Besonderen
Das Quartier Gaisbühel wird im Auftrag des Landes von der Caritas als Headquarter genutzt. Darüber hinaus erfolgt dort die Zusammenstellung und Lagerung der Erstausstattungspakete. Auch die Lagerung von Bettwäsche und Lebensmitteln erfolgt in diesem Quartier.
Da es sich um die einzige Unterkunft in Vorarlberg mit einer 24/7-Betreuung handelt, können im Quartier Gaisbühel auch besondere Fälle der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht werden, die ansonsten beispielsweise in einer Wohngemeinschaft ohne durchgehende Betreuung untergebracht wären. Aufgrund dieser 'Rund-um-die-Uhr-Betreuung' dient das Quartier zudem als Anlaufstelle für die Polizei, welche aufgegriffene Personen jederzeit (insbesondere auch nachts) dorthin bringen können. Zudem wird die Unterkunft als Möglichkeit der Auszeit bei Gewalt in der Familie verwendet, damit gefährdete Personen rasch aus dem von Gewalt betroffenen Umfeld herausgenommen werden können (insbesondere auch bei Überfüllung der Frauenhäuser). Außerdem fungiert Gaisbühel als Ersatzquartier für die Aufnahme vulnerabler Personen, insbesondere nachts oder an Wochenenden, da in anderen Quartieren keine 24/7-Betreuung gewährleistet ist. Das Quartier dient darüber hinaus als Erstaufnahmestelle bei Übernahmen des Bundes, da die Anreise der Flüchtlinge meist in den späten Abend- oder Nachtstunden erfolgt und andere Quartiere lediglich ambulant betreut sind. Abgesehen davon sind (im Sinne der Schaffung von Vorhaltekapazitäten) 30 sofort aktivierbare Notbetten vorhanden.
Das Quartier Gaisbühel verfügt über eine ideale Verkehrsanbindung und liegt zugleich in ruhiger Lage mit nur wenigen Nachbarn. Die interne Infrastruktur ist aufgrund der Zimmergrößen sowie der Ausstattung mit Sanitäranlagen und Küchen besonders gut für die Unterbringung geeignet. Die untergebrachten Personen profitieren zudem vom Personal- und Ärztehaus, welches ebenfalls in Betrieb ist. Zudem können Deutschkurse direkt vor Ort durchgeführt werden.
Schließlich ist anzumerken, dass das Quartier Gaisbühel unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde Bludesch bewusst auf eine Belegung von 110 Personen limitiert wurde, obwohl eine deutlich höhere Kapazität vorhanden wäre.
2. Zur behaupteten Verletzung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
2.1. Nach Art118 Abs3 Z9 B-VG obliegt der Gemeinde die örtliche Raumplanung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich. Damit fällt auch die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl zB VfSlg 12.169/1989, 13.633/1993 mwN). Die Gemeinde hat somit die Flächenwidmungsplanung 'im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen' (Art118 Abs4 B-VG) zu besorgen. Insbesondere ist der Gemeinde verfassungsgesetzlich die Ausübung des ihr in Angelegenheiten der 'örtlichen Raumplanung' durch das jeweilige Raumplanungsgesetz eingeräumten Planungsermessens in eigener Verantwortung – ohne Einflussnahme überörtlicher Behörden – gewährleistet (s VfSlg 12.169/1989 mwN).
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde, Aufgaben der örtlichen Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr steht es unter dem Vorbehalt überwiegender überörtlicher Planungsinteressen. Überwiegen bei bestimmten Verwendungszwecken (zB bei größeren Einkaufszentren, Seveso-Betrieben usw) wegen der damit verbundenen Auswirkungen (zB Verkehr, Gefahren) überörtliche Planungsinteressen, muss die Standortentscheidung der überörtlichen Raumplanung vorbehalten werden (vgl Giesein Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art118 B-VG, Rz. 20, Stand 1.1.2021, rdb.at; vgl auch VfSlg 11.626/1988, 15.233/1998).
Mit der angefochtenen Bestimmung wurden baurechtliche Erleichterungen unter anderem für Bauvorhaben betreffend die Nutzung bestehender Anlagen als Unterkünfte zur Grundversorgung geschaffen (s dazu näher unter Punkt 1.1.). Eine wesentliche Erleichterung besteht darin, dass es sich bei den genannten Vorhaben um freie Bauvorhaben handelt, deren Ausführung auch dann zulässig ist, wenn sie der Flächenwidmung am Standort nicht entsprechen.
Die Bereitstellung von Unterkünften im Rahmen der Grundversorgung ist Teil einer gesamtstaatlich zu bewältigenden Versorgungsaufgabe, die das Land übernommen hat. Mit der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl Nr 39/2004 idF LGBl Nr 3/2025, hat sich das Land dazu verpflichtet, im Rahmen der Grundversorgung in einem bestimmten Ausmaß Unterkünfte für Personen bereitzustellen, die der Zielgruppe der Grundversorgung angehören (s dazu näher die Ausführungen unter Punkt 1.2.). Diese Verpflichtung ergibt sich im Übrigen auch aus den zur Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung ergangenen Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes (s §29 leg cit.).
Die verpflichtende Bereitstellung von Unterkünften im Rahmen der Grundversorgung entfaltet typischerweise Auswirkungen, die über das einzelne Gemeindegebiet hinausreichen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Umsetzung dieser Versorgungsaufgabe eine koordinierte Verteilung der Kapazitäten über das gesamte Land erfordert. Dabei sind insbesondere auch infrastrukturelle Anforderungen und integrationsbezogene Aspekte zu berücksichtigen. Zudem ist eine landesweit ausgewogene Verteilung der Unterkünfte anzustreben, um eine möglichst sachgerechte und tragfähige Lastenverteilung zwischen den Gemeinden zu gewährleisten. Gerade auch die von der antragstellenden Gemeinde angesprochene Unterkunft 'Gaisbühel', die sich nicht nur über das Gebiet zweier Gemeinden, sondern auch über zwei Verwaltungsbezirke erstreckt, verdeutlicht die überörtliche Interessenlage in besonderer Weise (s dazu auch die Ausführungen unter Punkt 1.3. zur besonderen Bedeutung des Standortes Gaisbühel).
Die koordinierte Ansiedlung und sozial verträgliche Verteilung der Unterkünfte über Gemeindegrenzen hinweg bedürfen einer strategischen überörtlichen (im Rahmen des Vollzuges des Sozialleistungsgesetzes des Landes betreffend die Grundversorgung erfolgenden) Planung, dies gilt insbesondere für Großquartiere. Die landesweite Ansiedlung führt zu einer regionalen Streuung und trägt zur Vermeidung von Ballungserscheinungen bei den Unterkünften und zu einem Aus-gleich zwischen den Regionen bei. Einerseits wird dem über die überregionale Verteilung der Unterkünfte in vielen Klein- und Privatquartieren im ganzen Land Rechnung getragen. Andererseits kann die Ansiedelung von Großquartieren und Quartieren mit über 25 Personen überörtlich koordiniert nach Bedarf und Verfügbarkeit sowie weiteren Standortkriterien, wie öffentliche Anbindungen usw, erfolgen.
Daraus folgt, dass es sich bei der Bereitstellung von Unterkünften im Rahmen der Grundversorgung und den damit verbundenen Standortentscheidungen gerade nicht um eine Aufgabe handelt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, von dieser innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine überörtliche Aufgabe, die eine landesweite Planung und Koordination erfordert, nicht zuletzt um eine gleichmäßige Verteilung der Lasten zwischen den Gemeinden sicherzustellen.
Angesichts des überwiegenden überörtlichen Interesses bewirkt die verfahrensgegenständliche Regelung, wonach die Standortentscheidung für eine Unterkunft zur Grundversorgung in einem bestehenden Gebäude unabhängig von der Flächenwidmung getroffen werden kann, keinen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung.
2.2. Bei der Flächenwidmung handelt es sich um eine generell-abstrakte Norm, die für sich allein nicht unmittelbar durchsetzbar ist. Sie entfaltet ihre rechtlichen Wirkungen erst über das Baurecht. Nach §28 Abs2 BauG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung (unter anderem) den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Damit wird die Flächenwidmung im Bauverfahren zu einem zentralen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab. Entspricht das betreffende Bauvorhaben nicht der Flächenwidmung, ist die Baubewilligung zu versagen bzw deren Ausführung zu untersagen (s §§28 Abs3 und 33 Abs3 BauG).
Die Entscheidung darüber, ob bzw welche Bauvorhaben dem Baugesetz (und damit der baurechtlichen Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht) unterliegen oder vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen sind, obliegt dem Landesgesetzgeber. Ihm kommt dabei ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Freilich hat er hierbei einschlägige verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die verfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot zu beachten.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung begrenzt die Ausgestaltung des Anwendungsbereiches des Baugesetzes jedoch nicht. Dies folgt einerseits aus der bereits oben unter Punkt I.1. dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde vorliegt, wenn eine bestimmte Aufgabe nicht als öffentliche Aufgabe vorgesehen wird (vgl VfSlg 11.873/1988, 14.679/1996). Eine solche Konstellation liegt auch dann vor, wenn Bauvorhaben vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen werden, weil dadurch die baurechtliche Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht entfällt und folglich auch keine behördliche Prüfpflicht hinsichtlich der Übereinstimmung des betreffenden Bauvorhabens mit der Flächenwidmung mehr besteht.
Abgesehen davon entfällt mit der Ausnahme bestimmter Bauvorhaben vom Anwendungsbereich des Baugesetzes lediglich die Durchsetzbarkeit der Flächenwidmung im Einzelfall. Die Flächenwidmung als solche – und damit auch die Zuständigkeit der Gemeinde zur Erlassung von Flächenwidmungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung – wird dadurch nicht unberührt.
Ist davon auszugehen, dass gesetzliche Regelungen über die Ausnahme von Bauvorhaben vom Anwendungsbereich des Baugesetzes nicht in den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde eingreifen, so muss dies im Größenschluss erst recht für eine Regelung wie der verfahrensgegenständlichen gelten: Diese beschränkt sich darauf, bestimmte Bauvorhaben zu freien Bauvorhaben zu erklären und damit deren Ausführung ohne weiteres Verfahren zuzulassen (selbst wenn sie der Flächenwidmung am Standort widersprechen).
Im vorliegenden Zusammenhang darf schließlich noch auf die Regelung des §58 Abs1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) hingewiesen werden, die bisher ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung begegnet ist. Nach dieser Bestimmung dürfen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird.
2.3. Beim Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (vgl zB VfSlg 8411/1978, 15.093/1998). Dieses steht – ausgehend von Art118 Abs4 B-VG – unter einer Art(formellem) Gesetzesvorbehalt. Eingriffe durch Gesetze oder Verordnungen sind daher grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch – ähnlich wie beim grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt – einer verfassungsrechtlichen Schranke in Form einer 'Wesensgehaltssperre' (s dazu näher Pernthaler , Raumordnung und Verfassung, 3. Band, 1990, 59 mwN, Grof , JBl 1986, 302).
Selbst wenn in der angefochtenen Regelung des §20a BauG ein Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung erblickt werden sollte, erreicht dieser jedenfalls nicht eine Intensität, die eine verfassungswidrige Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde begründen könnte.
Zu berücksichtigen ist dabei zunächst die eingeschränkte zeitliche Geltung der angefochtenen Regelung. Nach §65 BauG tritt die Regelung des §20a in der Fassung LGBl Nr 34/2025 am 31. Dezember 2030 außer Kraft, sodass ein etwaiger Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden auf fünf Jahre beschränkt ist.
Darüber hinaus ist die Flächenwidmung nur dann unbeachtlich, wenn bestehende Gebäude als Unterkunft zur Grundversorgung genutzt werden sollen. Im Falle der (Neu)Errichtung von Wohncontainern muss die betreffende Unterkunft entweder in einer Baufläche oder in einer Freifläche-Sondergebiet liegen. Auch durch diese Einschränkung wird ein allfälliger Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht auf ein notwendiges Maß reduziert (s dazu näher die Ausführungen unter Punkt 3.2.)
Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Bestimmung des §20a BauG der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung nicht beseitigt wird. Vielmehr handelt es sich um eine punktuelle Durchbrechung von Vorgaben der örtlichen Raumplanung, die auf sachlich gerechtfertigte Fälle – konkret die Bereitstellung notwendiger Unterkünfte für Personen aus der Zielgruppe der Grundversorgung – beschränkt ist. Durch die Beschränkung auf Bestandsanlagen werden auch keine baulichen Maßnahmen gesetzt und keine neuen Flächen in Anspruch genommen, die die Siedlungsentwicklung langfristig verändern. Die weitere Siedlungsentwicklung ist somit der jeweiligen Gemeinde überlassen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass begrenzte und nach den Grundsätzen des Art118 Abs2 B-VG sorgfältig abgewogene überörtliche Flächenfestlegungen mit dem Recht der Gemeinde auf örtliche Raumplanung grundsätzlich vereinbar sind. Derartige überörtliche Planungsakte stellen lediglich punktuelle Beschränkungen der Flächenwidmung dar, die im System dieser Befugnis immer schon als Beschränkung gemäß Art118 Abs4 B-VG enthalten waren. Ein solch überörtlicher Einzelplanungs-Akt stellt im Allgemeinen keinen vorweggenommenen örtlichen Flächenwidmungsplan dar, weil ihm hierfür die planerische Gesamtkonzeption fehlt. Die Gemeinde mag zwar durch eine parzellenscharfe überörtliche Widmung in ihrer planerischen Gestaltung des Ortsgebietes – oder von Teilen desselben – empfindlich gestört sein; solange diese Gestaltungsmöglichkeit für den Rest des Gemeindegebietes nach wie vor gegeben und die überörtliche Festlegung selbst rechtmäßig ist, kann daraus keine verfassungswidrige Beschränkung ihres eigenen Wirkungsbereiches abgeleitet werden (vgl Pernthaler , Raumordnung und Verfassung, 3. Band, 1990, 49).
Durch die Bestimmung des §20a BauG wird der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung nicht beseitigt. Vielmehr handelt es sich allenfalls um eine punktuelle Durchbrechung raumordnungsrechtlicher Vorgaben, die auf sachlich begrenzte Fälle – konkret die Bereitstellung erforderlicher (baulich bereits vorhandener) Unterkünfte für Personen aus der Zielgruppe der Grundversorgung – beschränkt ist. Selbst wenn die Gemeinde durch diese Regelung in ihrer planerischen Gestaltung des Ortsgebietes – oder von Teilen desselben – beeinträchtigt sein mag, bleibt ihre Planungshoheit im Rahmen der örtlichen Raumplanung für das übrige Gemeindegebiet weiterhin gewahrt. Insofern kann auch in dieser Regelung keine verfassungswidrige Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erblickt werden.
3. Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
3.1. Die antragstellende Gemeinde vertritt die Auffassung, die angefochtene Bestimmung sei verfassungswidrig, weil sie anlassbezogen erlassen worden sei (Anlassgesetzgebung). Dazu ist zu bemerken, dass Gegenstand der Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof ist, ob ein Gesetz verfassungskonform ist. Daher ist nicht maßgeblich, aus welchen Motiven ein Gesetz geändert wurde, sondern nur, ob ein (geändertes) Gesetz im Einklang mit der Bundesverfassung steht (vgl zB VfSlg 20.154/2017).
Der Verfassungsgerichtshof hat daher ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung des §20a BauG bzw deren angefochtene Teile – wie von der antragstellenden Gemeinde vorgebracht – gegen den Gleichheitssatz verstoßen.
Wie sich bereits aus den Erläuterungen ergibt (s Beilage 94/2025), zielt die Bestimmung des §20a BauG darauf ab, allgemein baurechtliche Erleichterungen für Unterkünfte zur Grundversorgung zu schaffen, zumal die Bereitstellung entsprechender Quartiere nach wie vor eine große Herausforderung darstellt. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen unter Punkt II.1.2. verwiesen. Insbesondere soll die Regelung dazu beitragen, bestehende Unterkünfte zu erhalten.
Wie unter Punkt II.1.2. ausgeführt, erfolgte die Bereitstellung der Unterkünfte bis 2015 ausschließlich durch die Caritas, ab 2015 auch durch das Land Vorarlberg. Derzeit werden 14 Unterkünfte vom Land Vorarlberg bzw von der Landesvermögen-Verwaltungsgesellschaft m.b.H. zur Verfügung gestellt. Alle diese Unterkünfte wurden in bestehenden Gebäuden eingerichtet. Teilweise waren dafür umfassende Umnutzungen bestehender Anlagen (zB von Büroräumlichkeiten) erforderlich, teilweise wurden Wohnnutzungen (zB Wohnhäuser, Altersheime, Arbeiterwohnungen usw) oder Gebäude mit temporären Unterbringungsformen (wie zB Ferienheime, Hotels, Krankenhäuser) entsprechend umgenutzt. Die 14 landeseigenen Unterkünfte sind über ganz Vorarlberg verteilt; fünf Unterkünfte befinden sich im Bezirk Bregenz und je drei Unterkünfte in den Bezirken Bludenz, Dornbirn und Feldkirch. Von den genannten 14 Unterkünften liegen insgesamt 11 Gebäude vollständig auf als Baufläche gewidmeten Grundstücken. Zwei Gebäude befinden sich in Freiflächen, während ein weiteres teilweise in einer Freifläche und teilweise in einer Baufläche liegt. Die mit der Regelung des §20a BauG geschaffenen Erleichterungen betreffen somit unterschiedlichste Gebäude, die als Unterkünfte zur Grundversorgung genutzt werden.
Abgesehen davon ist die Regelung des §20a BauG aber auch für künftig in Bestandsgebäuden zu errichtende Unterkünfte von Bedeutung. Zwar befindet sich derzeit der überwiegende Teil der Unterkünfte in Bestandsgebäuden auf Bauflächen, durch die Neuregelung wurde jedoch eine Erleichterung für bestehende und potenziell geeignete Gebäude in Freiflächen geschaffen, um die Bereitstellung von Unterkünften auch künftig sicherstellen zu können.
Vor diesem Hintergrund bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Sachlichkeitsgebots keine Bedenken dagegen, dass der Landesgesetzgeber im Jahre 2025 – nach dem Vorbild des am 1. Jänner 2023 außer Kraft getretenen §20a in der Fassung LGBl.Nr 69/2021 – erneut eine Regelung erlassen hat, die baurechtliche Erleichterungen für Unterkünfte zur Grundversorgung vorsieht. Im Übrigen ist die Behauptung der antragstellenden Gemeinde unzutreffend, wonach ausschließlich ein konkreter Anlassfall Grund für die Erlassung der Regelung des §20a BauG gewesen sei.
3.2. Weiters bringt die antragstellende Gemeinde vor, es liege eine unsachliche Differenzierung und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, weil die Anforderung, dass Unterkünfte in einer Baufläche oder einem Sondergebiet liegen müssen – wie noch in den Vorgängerbestimmungen des §20a BauG idF LGBl.Nr 69/2021 vorgesehen – nach der nunmehrigen Regelung nicht mehr für sämtliche Unterkünfte zur Grundversorgung, sondern lediglich für die Errichtung von Wohncontainern bestehe.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl zB VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Die angefochtene Bestimmung des §20a Abs1 BauG sieht – im Unterschied zur Vorgängerregelung – vor, dass das Erfordernis, wonach das Vorhaben in einer Baufläche oder in einer Freifläche-Sondergebiet liegen muss, ausschließlich bei der (Neu)Errichtung von Wohncontainern gilt, nicht jedoch bei der Nutzung bestehender Anlagen. Dadurch wird eine zusätzliche Erleichterung für die Nutzung bestehender Gebäude als Unterkünfte zur Grundversorgung geschaffen.
Die Nachnutzung bestehender Gebäude wirkt sich – wenn überhaupt – in wesentlich geringerem Ausmaß auf die Siedlungsentwicklung aus als die Errichtung neuer Gebäude, da bestehende bauliche Strukturen (Gebäude, Erschließung, Stellplätze usw) weitgehend unverändert bleiben. Bei der Nutzung von Bestandsanlagen als Unterkünfte zur Grundversorgung – auch bei Umnutzungen – erfolgt demnach ausschließliche eine Entwicklung innerhalb bestehender Strukturen.
Demgegenüber werden bei der Neuerrichtung von Wohncontainern zusätzliche Flächenressourcen benötigt und allenfalls auch neu versiegelt. Darüber hinaus müssen bei Neubauten bislang nicht vorhandene bauliche Strukturen geschaffen werden, etwa Verkehrswege, Erschließung mit Strom, Wasser, Abwasser usw, wodurch sich tatsächliche Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklungen einer Gemeinde ergeben. Einmal in Anspruch genommene Flächen werden in den meisten Fällen nicht wieder zu Freiflächen. Selbst wenn ein vollständiger Rückbau von temporären Nutzungen erfolgt, werden diese Flächen meist in der allgemeinen Wahrnehmung auch forthin als potenzielle bauliche Nutzfläche betrachtet. Neubauten haben somit im Gegensatz zur Nutzung bestehender Anlagen einen langfristigen Einfluss auf die (Siedlungs)Struktur einer Gemeinde. Mit der Beibehaltung der Widmungsvoraussetzung (Baufläche oder Sondergebiet) für die Errichtung von Wohncontainern wird durch den Gesetzgeber sichergestellt, dass diese tatsächlichen Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung und die örtliche Raumplanung weiterhin im Wirkungsbereich der Gemeinde verbleiben.
Im Übrigen stellt die vorgesehene Erleichterung für Bestandsanlagen einen Beitrag zur Aktivierung von Leerstand und damit zur flächensparenden Bodennutzung, zur Vermeidung neuer Versiegelungen sowie zur Siedlungsentwicklung nach innen dar. Dies steht im Einklang mit den Raumplanungszielen, insbesondere mit den Zielen des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, der Siedlungsentwicklung nach innen, und dem effizienten Einsatz von Energie (vgl §2 Abs3 lita, lith und litj RPG). Auch im Raumbild Vorarlberg 2030, dem von der Landesregierung 2019 beschlossenen strategischen Handlungsrahmen für die räumliche Entwicklung Vorarlbergs, ist unter anderem die temporäre Zwischennutzung als Strategie zur Minimierung von Leerstand vorgesehen. Solange daher für die Errichtung von Unterkünften zur Grundversorgung auch Bestandsgebäude aktiviert werden können, sollte die Neuerrichtung von Wohncontainern unter Berücksichtigung der Raumplanungsziele möglichst nachrangig erfolgen.
Aus den genannten Gründen ist es sachlich gerechtfertigt, für neue Wohncontainer zusätzliche Anforderungen wie die Lage in einer Baufläche oder einem Sondergebiet vorzusehen. Die getroffene Differenzierung gewährleistet die vorrangige Nutzung bestehender Gebäude sowie eine geordnete Nutzung (nur unter Berücksichtigung der örtlichen Raumplanung) bisher unbebauter Flächen und stellt keine unsachliche Differenzierung dar.
Die behauptete Unsachlichkeit kann auch nicht mit dem Verweis auf die bereits außer Kraft getretenen Vorgängerbestimmungen begründet werden, die vorsahen, dass sämtliche Unterkünfte zur Grundversorgung in einer Baufläche oder einem Sondergebiet liegen müssen (vgl zuletzt §20a Abs1 litc BauG idF LGBl Nr 69/2021). Mit der verfahrensgegenständlichen Bestimmung erfolgte eine Weiterentwicklung und Anpassung der bisherigen Regelungen unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse und der Erfahrungen in den letzten 10 Jahren bei der Bereitstellung von Unterkünften zur Grundversorgung (s dazu näher die Ausführungen unter Punkt II.1.2.).
Dabei war vom Gesetzgeber insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit die Bereitstellung solcher Unterkünfte auch an der Flächenwidmung gescheitert sind.
Im Übrigen darf in gegebenem Zusammenhang auf die mit §20a BauG inhaltlich vergleichbare Regelung des §71c der Wiener Bauordnung (Wr BauO) hingewiesen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 20.241/2018 festgestellt, dass die durch §71c Wr BauO gewährte Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu verzichten, angesichts des beschränkten Anwendungsbereiches dieser Bestimmung und des vorübergehenden Charakters der darauf gestützten Maßnahmen nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt.
Diese Erwägungen sind gleichermaßen auf die mit 31. Dezember 2030 befristete Regelung des §20a BauG übertragbar, deren Anwendungsbereich ebenfalls auf Bauvorhaben betreffend Unterkünfte zur Grundversorgung beschränkt ist und die zudem vorsieht, dass Abstandsflächen und Mindestabstände einzuhalten sind und Interessen der Sicherheit und Gesundheit nicht entgegenstehen dürfen."
II. Rechtslage
4 1. Die Bestimmungen des §18, §19, §20 und §20a Vorarlberger Baugesetz, LGBl 52/2001 idF LGBl 34/2025, lauten wie folgt:
"1. Unterabschnitt
Bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und freie Bauvorhaben
§18
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Baubewilligung bedürfen
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach §19 lita bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach §19 litd nur anzeigepflichtig sind;
b) die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach §19 litd nur anzeigepflichtig ist;
c) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, zB Tribünen, offene Parkdecks u.dgl.;
d) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Feuerstätten, deren Verbrennungsgase über eine Abgasanlage oder direkt ins Freie abgeleitet werden, und von Einrichtungen zur Ableitung dieser Gase; ausgenommen sind jene Feuerstätten und Einrichtungen zur Ableitung der Gase, die durch gewerberechtlich befugte Fachleute ausgeführt werden oder die sich außerhalb von Gebäuden befinden;
e) die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können;
f) andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist.
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche bedarf einer Baubewilligung. Ausgenommen und frei sind
a) Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften oder ähnlich diesen gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen;
b) gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von 1 m²; weiters Geschäftsbezeichnungen von Bauausführenden für die Dauer der Bauausführung im Baustellenbereich;
c) Ankündigungen und Werbeanlagen von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament oder zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen beteiligen, sofern sie frühestens vier Wochen vor der Wahl angebracht werden; dies gilt sinngemäß bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie im Rahmen von Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften sowie von Europäischen Bürgerinitiativen;
d) Ankündigungen und Werbeanlagen für vorübergehende Zwecke im Rahmen einzelner Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art oder für gemeinnützige Zwecke.
§19
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt;
b) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Wartehäuschen bei Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs;
c) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden;
d) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden sowie die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und dieser keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf;
e) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach §18 Abs1 litc bewilligungspflichtig sind;
f) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen;
g) die Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Behältern für flüssige Brenn- oder Treibstoffe mit einem Inhalt von mehr als 300 l;
h) die Aufstellung von Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen mit mehr als 100 m² Grundfläche sowie die Aufstellung von kleineren Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen für die Dauer von mehr als sechs Monaten auf demselben Grundstück;
i) die Aufstellung von Wohnwagen und ähnlichen Unterkünften für die Dauer von mehr als einem Monat auf demselben Grundstück oder auf einer Baustelle für die Dauer von mehr als zwei Jahren;
j) die Aufstellung von beweglichen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen;
k) der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
l) der Abbruch von anderen Bauwerken oder Bauwerksteilen, wenn durch den Abbruch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können.
§20
Freie Bauvorhaben
(1) Bauvorhaben (§2 Abs1 lite), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen sowie für Bauvorhaben nach den Abs2 bis 6.
(2) Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
a) die Anlage in die Dach- oder Wandfläche oder in das Geländer von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen u.dgl. eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 0,30 m parallel dazu angebracht wird und über diese nicht hinausragt; oder
b) im Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.
Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach §17 Abs4 letzter Satz anderes bestimmt.
(3) Die Errichtung und Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie deren Einbau in bestehende Bauwerke sind frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.
(4) Folgende Bauvorhaben sind frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und es sich nicht um Gebäude handelt:
a) Anlagen zur Gartengestaltung wie Steingärten, Hochbeete, Grillkamine u.dgl.;
b) Kinderspielplätze einschließlich Spielplatzeinrichtungen.
(5) Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauer der Bauausführung sind frei.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Errichtung und Änderung von Wärmepumpen sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen frei sind, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und weder eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen noch eine das ortsübliche Ausmaß im Wohngebiet übersteigende Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist.
§20a
Unterkünfte zur Grundversorgung
(1) Abweichend von den §§18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des §29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest
a) die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,
b) die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen und
c) im Falle der Errichtung von Wohncontainern die Unterkünfte überdies in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen.
(2) Unterkünfte nach Abs1 dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.
(3) Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs1, das nach den §§18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt."
5 2. §29 Vorarlberger Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl 81/2020 idF LGBl 45/2025, lautet:
"Leistungen der Grundversorgung
§29 (1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§27) haben Anspruch auf die in den Art6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B-VG vorgesehenen Leistungen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter sowie der Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen (§28).
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs1 insoweit zulässig, als die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist und auf Art8 EMRK Bedacht genommen wird.
(3) Im Rahmen der Grundversorgung, vor allem der medizinischen Versorgung, ist auf ethnische Besonderheiten und individuelle Bedürfnisse der betreuten Personen sowie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen und deren besondere Bedürfnisse – soweit als möglich – Bedacht zu nehmen. Als schutzbedürftig gelten insbesondere alleinstehende Frauen und minderjährige Personen, alleinerziehende Personen mit Kindern, betagte Personen, Personen mit Behinderung, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4) Sofern die Unterbringung als Sachleistung gewährt wird, sind etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – soweit als möglich – zu berücksichtigen und das Privat- und Familienleben sowie die Einheit der Familie zu schützen. Vor allem sind minderjährige Personen nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen unterzubringen; abhängige volljährige Personen mit besonderen Bedürfnissen sind nach Möglichkeit zusammen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterbringungseinrichtung besteht nicht.
(5) Personen in Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen, Beratern oder Beraterinnen sowie Vertretern oder Vertreterinnen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich um Fremde, insbesondere asylwerbende Personen, kümmern, zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen bzw den Vertretern oder Vertreterinnen der genannten Organisationen der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen nicht verwehrt werden, ausgenommen dies wäre ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Personen in den Unterbringungseinrichtungen erforderlich."
III. Zulässigkeit
6 1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
7 Nicht jedem Normadressaten kommt aber die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.868/1988 , 15.632/1999 , 16.616/2002 , 16.891/2003 ).
8 2. Die antragstellende Gemeinde ist zur Antragstellung auf Grund des Art140 Abs1 Z1 litc B-VG nicht legitimiert:
9 2.1. Die antragstellende Gemeinde behauptet einen Eingriff in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung sowie auf örtliche Raumplanung gemäß Art118 Abs2 und Abs3 Z9 B-VG. Durch die Bestimmung des §20a Vbg BauG werde das (zuvor bestandene) Recht der Gemeinde beeinträchtigt, in eigener Verantwortung raumplanerische Entscheidungen (im Hinblick auf bestehende Unterkünfte zur Grundversorgung) zu treffen.
10 2.2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Eingriff in das – in diesem Zusammenhang allein in Frage kommende (s zur Rechtssphäre der Gemeinde als Gebietskörperschaft VfSlg ; vgl auch VfSlg ) – Recht auf Selbstverwaltung einer Gemeinde nur vorliegt, wenn eine nach Inhalt der Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder Landes zu besorgende Angelegenheit der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper – entgegen der Bundesverfassung – vorenthalten oder entzogen und unter einem einer staatlichen Behörde oder der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zur Besorgung zugewiesen oder von einer solchen Behörde tatsächlich besorgt wird (s VfSlg 11.873/1988, 12.097/1989). Wird einer Gemeinde durch Gesetz oder Verordnung aufgetragen, eine bestimmte Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches auf bestimmte Weise im eigenen Wirkungsbereich hoheitlich zu besorgen, liegt darin kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht (VfSlg 13.990/1994, 14.073/1995).
11 2.3. Die Regelung des §20a Vbg BauG nimmt bestimmte Bauvorhaben betreffend Unterkünfte zur Grundversorgung von den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorgaben – von den Bedingungen des §20a Abs1 lita bis litc Vbg BauG abgesehen – aus. Dies hat zur Konsequenz, dass (unter anderem) die örtliche Flächenwidmung der antragstellenden Gemeinde Bludesch für (bestehende) Unterkünfte zur Grundversorgung im Sinne des §29 Vbg Sozialleistungsgesetz gemäß §20a Vbg BauG nicht (mehr) zu beachten ist. Durch die angefochtene Bestimmung des §20a Vbg BauG wird jedoch der Gemeinde Bludesch ihr Recht auf Selbstverwaltung, einen Flächenwidmungsplan im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen des Vbg Raumordnungsgesetzes und Baugesetzes zu erlassen, nicht vorenthalten oder entzogen:
12 Dass sich die Gemeinde bei der Ausübung ihres die Wahrnehmung des eigenen Wirkungsbereiches umfassenden Rechtes auf Selbstverwaltung an den "Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes" zu halten hat, ergibt sich aus Art118 Abs4 B-VG. Es besteht kein Rechtsanspruch der Gemeinde darauf, dass der zur Regelung zuständige Gesetzgeber die bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Unterkünfte zur Grundversorgung in einer bestimmten Weise regelt. Die örtliche Raumplanung betreffend Unterkünfte zur Grundversorgung wird auch nicht einer anderen Gebietskörperschaft übertragen. Die antragstellende Gemeinde kann daher durch die angefochtene Bestimmung des §20a Vbg BauG nicht in ihrer Rechtssphäre, dh in ihrem Recht auf Selbstverwaltung berührt sein (vgl auch VfSlg 14.073/1995).
13 2.4. Der Antrag ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.
IV. Ergebnis
14 1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
15 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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