Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt.
Rückverweise
RPG · Raumplanungsgesetz
§ 61 § 61*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2019
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 4/2019, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Der Raumplanungsbeirat in der Besetzung wie in § …
§ 23 § 23*)Änderung
(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern a) bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder b) bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse. (2) Als wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 erster Satz gilt jedenfalls auch, …
§ 23a § 23a*)Änderungsvorschlag, Überprüfung
…Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, oder b) keine Mitteilung des Bürgermeisters nach lit. a erfolgt, aber auch kein Verfahren auf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) eingeleitet wurde, kann der Grundeigentümer schriftlich beantragen, dass sich die Gemeindevertretung spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung mit dem Änderungsvorschlag zu befassen hat. Er…
§ 17 § 17*)Bauerwartungsflächen
…1) Bauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach § 12 Abs. 5 oder bei Umwidmungen nach § 23 Abs. 2 lit. a festgelegt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet…