(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27) haben Anspruch auf die in den Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG vorgesehenen Leistungen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§ 28).
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs. 1 insoweit zulässig, als die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist und auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen wird.
(3) Im Rahmen der Grundversorgung, vor allem der medizinischen Versorgung, ist auf ethnische Besonderheiten und individuelle Bedürfnisse der betreuten Personen sowie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen und deren besondere Bedürfnisse – soweit als möglich – Bedacht zu nehmen. Als schutzbedürftig gelten insbesondere alleinstehende Frauen und minderjährige Personen, alleinerziehende Personen mit Kindern, betagte Personen, Personen mit Behinderung, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4) Sofern die Unterbringung als Sachleistung gewährt wird, sind etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – soweit als möglich – zu berücksichtigen und das Privat- und Familienleben sowie die Einheit der Familie zu schützen. Vor allem sind minderjährige Personen nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen unterzubringen; abhängige volljährige Personen mit besonderen Bedürfnissen sind nach Möglichkeit zusammen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterbringungseinrichtung besteht nicht.
(5) Personen in Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen, Beratern oder Beraterinnen sowie Vertretern oder Vertreterinnen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich um Fremde, insbesondere asylwerbende Personen, kümmern, zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen bzw. den Vertretern oder Vertreterinnen der genannten Organisationen der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen nicht verwehrt werden, ausgenommen dies wäre ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Personen in den Unterbringungseinrichtungen erforderlich.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 29 § 29
(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27) haben Anspruch auf die in den Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG vorgesehenen Leistungen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§ 28). (2) Im Falle einer Mass…