Unter den "im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 OÖ ROG 1994 sind jene zu verstehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gelten. Es gibt nun keine Norm, die eine gleichzeitige Beschlussfassung über Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan und vor allem ein gleichzeitiges Inkrafttreten der beiden Pläne verbieten würde. Es verschlägt daher nichts, wenn bei einem gleichzeitigen Inkrafttreten auch schon im Bebauungsplan jene Widmungen ausgewiesen sind, die sich im neuen Flächenwidmungsplan finden. Bemerkt wird, dass bei einem anderen Verständnis ein allfälliges Invalidieren des (alten) Bebauungsplanes gegebenenfalls vorprogrammiert wäre (vgl. § 31 Abs. 1 OÖ ROG 1994). Wenn allerdings dem Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wird, dann ist jedenfalls auch die Genehmigung für den Bebauungsplan zu versagen, sofern dieser damit Flächenwidmungen ausweist, die dem (alten und somit weiter-) geltenden Flächenwidmungsplan nicht entsprechen.
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