Es ist zwar zutreffend, dass auch Planungsmaßnahmen betreffend eine Landesstraße ("Ergebnis einer Korridoruntersuchung im Planungsprozess") vor Erlassung der Trassenverordnung - wohl ebenso vor Erlassung einer Straßenplanungsgebietsverordnung - insofern Wirkungen entfalten, als darauf von der Gemeinde bei ihren Planungen auf der Grundlage der Bestimmungen des OÖ ROG 1994 Rücksicht zu nehmen ist. In Bezug auf gesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder hat der VfGH ausgesprochen, dass ein Berücksichtigungsprinzip besteht, das ein Unterlaufen der gegenbeteiligten Kompetenz verbietet (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Dezember 1984, G 81/84 u.a., VfSlg. Nr. 10.292, sowie vom 25. Juni 1999, G 256/98, VfSlg. Nr. 15.552). Zu einem derartigen "Unterlaufen" kann es im hier vorliegenden Zusammenhang angesichts der Regelung des Art. 118 Abs. 4 B-VG allerdings insofern nicht kommen, als eine gemeinderechtliche Planung im Widerspruch zu einer Verordnung des Landes jedenfalls rechtswidrig wäre. Im Fall einer bereits vorliegenden Verordnung des Landes wäre die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes wegen Rechtswidrigkeit daher gegebenenfalls zu versagen, im Falle einer späteren Erlassung der Verordnung des Landes würde der Flächenwidmungsplan im Hinblick auf Art. 118 Abs. 4 B-VG gegebenenfalls invalidieren.